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   BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70   

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BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70 (https://dejure.org/1971,305)
BAG, Entscheidung vom 25.03.1971 - 2 AZR 185/70 (https://dejure.org/1971,305)
BAG, Entscheidung vom 25. März 1971 - 2 AZR 185/70 (https://dejure.org/1971,305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung - Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 257
  • NJW 1971, 1629
  • VersR 1971, 849
  • DB 1971, 1113
  • DB 1971, 682
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie demgegenüber geltend macht, die Tarifüblichkeit im Sinne des § 59 BetrVG erstrecke sich "auf die Beendigung [sc» des Arbeitsverhältnisses] als solche" und nicht auf bestimmte einzelne Möglichkeiten der Beendigungo Es genüge, wenn erkennbar eine ab schließende oder nahezu abschließende Regelung im Tarifvertrag getroffen oder tarifüblich sei» Die vorliegenden Tarifvorschriften für Angestellte und Arbeiter regelten zwar nicht die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters; sie befaßten sich aber eingehend und abschließend mit der Beendigung des Arbeits-Verhältnisses«, In einem solchen Fall dürften die Betriebspartner ohne ausdrückliche Zulassung durch den Tarifvertrag andere Endigungssachverhalte nicht regeln" Welche Gegenstände aufgrund der Sperrwirkung des § 59 BetrVG der Regelung durch Betriebsvereinbarung entzogen sind, kann nur dann richtig entschieden werden, wenn zwischen der Notwendigkeit, den Vorrang des Tarifvertrages zu wahren und den Bedürfnissen der Betriebe, ihre Besonderheiten betriebs- oder gar unternehmenseinheitlich zu regeln, ein vernünftiger Ausgleich gefunden wird«, Entgegen der Ansicht der Revision läßt das Schweigen des Tarifvertrages über eine bestimmte Art - 1 2 - der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht den Schluß zu, daß dieser Sachverhalt von den ausdrücklichen Tarifnormen über andere Beendigungsarten umfaßt und der Regelung durch Betriebsvereinbarung entzogen wird; vielmehr ist, sofern wie hier ausdrückliche TarifbeStimmungen über eine längere Geltungsdauer hinweg vorhanden sind, allein deren Inhalt maßgebend da diese unbezweifeibar sagen, was nun einmal in dem Tarifbereich "üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt"wird (ebenso in der Methode, allerdings für anders liegende Sachverhalte z" B. BAG AP Nr., 4 zu § 56 BetrVG Entlohnung [zu 2.]; BAG 16, 58 [63]=AP Nr" 24 zu § 59 BetrVG [zu I 2]) .

    a) Die Regelung der GBV als Inhaltsnorm im sozialen Bereich (so oben zu II 1) ist objektives Recht; sie hat normative.' Wirkung wie die Normen eines Tarifvertrags oder eines Gesetzes, ohne daß sie in die Einzelarbeitsverträge eingeht (BAG [GrSeno] 3, 1 [4 f°]=AP Nrc 1 zu § 57 BetrVG [zu I 2]; BAG 16, 58 [60 f.o] - AP N r 0 24 zu § 59 BetrVG [zu I 1]).

    a) Die Inhaltsnormen der Betriebsvereinbarung erfassen kraft ihrer Unmittelbarkeitswirkung alle bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ui|d verdrängen damit auf jeden Pall alle ungünstigeren eirizelvertraglichen Abreden (vgl° BAG [GrSen«] 5, 1 [4 f"] = AP Nr« 1 zu § 57 BetrVG [zu I 2]; BAG 16, 58 [60 f"] = AP Nr« 24 zu § 59 BetrVG [zu I 1])«.

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    § 48 Abs» 1 Satz 1 BetrVG nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können» Das hat bereits der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgesprochen und näher begründet (vgl» BAG vom 30o Januar 1970 - 3 AZR 44/68 - [demnächst] AP Nr, 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu C I], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen; dazu zust. Säcker, SAE 1970, 269 [273 f» zu 4])» Der Dritte Senat hat dabei auch erörtert, daß dem die bisherige Rechtsprechung nicht entgegensteht » Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei°.

    in Wahrheit Teil einer allgemeinen betrieblichen Ordnung ist, die sich im Abschluß zahlreicher gleichlautender Arbeitsverträge niederschlägt (so vor allem Fipperdey, aaOj 6 67 A IV 2 b [So 1294- f o ] mit vielen Hinweisen in Fußnote 12; vgl« auch Fitting-Kraegel oh-Auffarth, aaO, § 52 Anm» 31)° Mangels gegenteiligen Vortrags nimmt der Senat an, daß für den Beklagten bis zum Inkrafttreten der GBV ein für alle Angestellten gleichartiges Kündigungsrecht gegolten hat, nämlich aufgrund des inhaltlich schon damals maßgebenden § 2 Nr» 4 Satz 3 MTV Ang« das Recht zur Kündigung mit den gesetzlichen Fristen, womit die oben genannten VoraussetZungen für das Eingreifen des sogo Ordnungsprinzips erfüllt wären 0 c) Wer das - sehr umstrittene - Ordnungsprinzip nicht gelten lassen will, muß davon ausgehen, daß dann das geltende Recht lückenhaft ist, weil eslflir'Äs unabweisbare Bedürfnis der Praxis keine Lösung bereit hätte, den in der Kündigungsregelung einheitlichen Inhalt der Arbeitsverhältnisse dahin zu ändern, daß betriebs- oder unternehmenseinheitlich' eine Altersgrenze eingeführt wird, deren Erreichen ohne Kündigung zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führt« Diese sog« anfängliche offene Regelungslüeke, die immer dann auftritt, wenn allgemeine Arbeitsbedingungen durch das Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung berührt werden, muß im V/eg der richterlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden« Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Fall der Änderung einer auf einer GesamtZusage beruhenden Ruhegeldordnung durch sine spätere Betriebsvereinbarung im einzelnen dargelegt (vgl BAG vom 30« Januar 1970 - 3 AZR 44/68 - Odemnächst] AP'Nr« 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu B III 3 und B IV; dazu zust« v« Arnim, BB 1970, 1099 f°, und Säcker, SAE 1970, 269 ff. [zu 1)]).

  • BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 428/60

    Allgemeiner Kündigungsschutz - Leitende Personen - Betriebsleiter -

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    nicht zu bestreiten, daß der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, die allein wegen Vollendung des 65» Lebensjahres ausgesprochen wird, geschützt ist (BAG 11, 278 = AP NrP 1 23 zu § 1 KSchG Personenhedingte Kündigung; vgl» auch die Nachweise bei Hueck, KSchG, 7 ° Äufl», § 1 Anm, 5)» Dieser Kündigungsschutz hat aber doch nur begrenzten Wert, weil der Arbeitgeber, der eine einheitliche Gestaltung im Hinblick auf eine bestehende Ruhegeldordnung, die auf das 65« Lebensjahr abgestellt ist, erreichen will, zusätzliche Gründe anführen kann, die die Kündigung rechtfertigen« Diese können in dringenden betrieblichen Erfordernissen (zweckmäßiger Altersaufbau, Personal- und Nachwuchsplanung zur Schaffung von Aufstiegsmöglichkeiten; vgl« dazu Zöllner, Anm» AP Nr, 1 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung [:zu 13]), sie können auch in der Person oder im Verhalten des Arbeitsnehmers liegen.
  • BAG, 12.12.1968 - 2 AZR 120/68

    Arbeitsordnung - Altersgrenzen - Einverständnis des Betriebsrats - Fortsetzung

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    So gesehen hat der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung auch Vorteile für den Arbeitnehmer, zumal wenn berücksichtigt wird, daß die Weiterarbeit über das 65, Lebensjahr hinaus in aller Regel nur von sehr begrenzter Dauer ist, IV» Nach alledem hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der feesamtbetriebsvereinbarung vom 7» Dezember 1962 mit dem 31° Dezember 1968 sein Ende gefunden» Einer Kündigung hat es dazu nicht bedurft» Das gilt auch im Hinblick auf die Eigenschaft des Beklagten als Betriebsratsmitglied» Als solcher hat er nur Schutz gegen eine Kündigung {§§ 15, 16 KSchG n» P» bzw« §§ 13, 14- KSchG a» P»), nicht aber gegen die unabhängig vom Betriebsratsamt eintretende Beendigung 24 - des Arbeitsverhältnisses auf andere Weise (vgl. Huecky KSchG 3 ?o Auf 1 o, § 15 A m . 14 in Verb» mit § 1 Anm 0 30 = Auf'die anders lautende Entscheidung des Senats vom 12o Dezember 1968 (AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG [demnächst BAG 21, 259]) kann sich der Beklagte nicht berufen :"v;eil im damaligen Pall eine andere Regelung hinsichtlich der Altersgrenze zugrunde lag als in diesem Rechtsstreite Vizepräsident Dr. König.
  • BAG, 05.02.1965 - 1 ABR 14/64

    Zur Urlaubsregelung: Manteltarifvertrag für die Schuhindustrie vom 1.6.1963

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Bisher nicht behandelt ist dagegen die Frage, ob im vorliegenden Fall das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensärt ist» Der Ausgeng des Rechtsstreits hängt nämlich entscheidend davon ab, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7° Dezember 1962 (GBY) rechtswirksam ist oder nicht» Uber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsvereinbarung und damit über deren Wirksamkeit wie auch über die hier ebenfalls in Rede stehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats haben die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfähren zu entscheiden (§ 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, i und k ArbGG i. V. m. § 82 Abs. 1 Buchst, i und k BetrVG; vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsvereinbarung [zu 1.]; BAG 16, 177 [179] = AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 [zu 1.]; BAG 17, 72'[77] = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Urlaubs plan [zu 3» Abs .30 E.) " Beschluß- und Urteilsverfahren aber schließen einander aus (ständ. Rechtspr.; vgl. zuletzt BAG AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953 [zu 2. mit Hinweisen], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbe it sgerichts vorgesehen).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Bei richtiger Würdigung liegt in der Vereinbarung, daß das als solches unbefristete Arbeitsverhältnis - das ist der Regelf all, »von dem auszugehen ist und der auch hier vorliegt - mit der Erreichung der (hier auf das 65° Lebensjahr bestimmten) Altersgrenze enden soll, eine Regelung vor, die wenn sie einzelvertraglich getroffen wird, als ein vorweggenommener, 10 - auf den genannten Zeitpunkt abgestellter Aufhebungsvertrag zu kennzeichnen ist (so Schimana, BB 1970, 1138 [zu I 1 mit Fußnote 3])° Von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf (§ 620 Abs. 0 1 BGB) unterscheidet er sich zumindest in der Zwecksetzung» Während der echte Zeitvertrag, wie ihn die Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 5 MTV Ang" geregelt haben, seinen Sinn und damit zugleich seine Rechtfertigung in den Umständen des jeweiligen Sachverhalts findet - andernfalls wird ihm die rechtliche Anerkennung versagt (vgl BAG [GrSen] 10, 63 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) -, stehen bei der Festsetzung einer Altersgrenze als Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis über den Einzelfall hinausgehende Erwägungen im Vordergrund wie beispielsweise Gründe der einheitlichen Durchführung von betrieblichen Versorgungsmaßnahmen oder eines vernünftigen Altersaufbaus in Verbindung mit Aufstiegsmöglichkeiten für Nachwuchskräfte innerhalb übersehbarer Zeiträume ».
  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 13/54

    Betriebsverfassungsrecht: Tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Änderung von

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Bisher nicht behandelt ist dagegen die Frage, ob im vorliegenden Fall das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensärt ist» Der Ausgeng des Rechtsstreits hängt nämlich entscheidend davon ab, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7° Dezember 1962 (GBY) rechtswirksam ist oder nicht» Uber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsvereinbarung und damit über deren Wirksamkeit wie auch über die hier ebenfalls in Rede stehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats haben die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfähren zu entscheiden (§ 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, i und k ArbGG i. V. m. § 82 Abs. 1 Buchst, i und k BetrVG; vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsvereinbarung [zu 1.]; BAG 16, 177 [179] = AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 [zu 1.]; BAG 17, 72'[77] = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Urlaubs plan [zu 3» Abs .30 E.) " Beschluß- und Urteilsverfahren aber schließen einander aus (ständ. Rechtspr.; vgl. zuletzt BAG AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953 [zu 2. mit Hinweisen], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbe it sgerichts vorgesehen).
  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Diese Präge hat deshalb Bedeutung, weil der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten im Rahmen des § 57 BetrVG umfassende Zuständigkeiten hat (vgl» z » B. BAG [GrSen.] 1 [4] - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG [zu I. 1. letzt. Abs.]).
  • BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60

    Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes - Ende des Betriebsratsamtes - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Sofern der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit zuständig ist, handelt er kraft eigenen Rechts , Er ist, was in § 4-8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich gesagt wird, den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet» Daraus folgt zugleich, daß der Gehamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten auch nicht in der vorbezeichneten Weise untergeordnet ist" Der Gesamtbetriebsrat ist keine Versammlung von Vertretern, die nur einen Auftrag (der Einzelbetriebsräte) aus führen (Dietz, aaO, § 47 Am . 17)» Vielmehr erfüllen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräte in dem ihnen vom Gesetz zugewiesenen Zuständigkeitsbereich je für sich ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben unabhängig voneinander (vgl. BAG 12, 128 [132] = ÄP Nr. 1 zu § 4? BetrVG [zu II 2 b]).
  • BAG, 17.07.1964 - 1 ABR 3/64

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Schwebendes arbeitsgerichtliches

    Auszug aus BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70
    Bisher nicht behandelt ist dagegen die Frage, ob im vorliegenden Fall das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensärt ist» Der Ausgeng des Rechtsstreits hängt nämlich entscheidend davon ab, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7° Dezember 1962 (GBY) rechtswirksam ist oder nicht» Uber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsvereinbarung und damit über deren Wirksamkeit wie auch über die hier ebenfalls in Rede stehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats haben die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfähren zu entscheiden (§ 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, i und k ArbGG i. V. m. § 82 Abs. 1 Buchst, i und k BetrVG; vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsvereinbarung [zu 1.]; BAG 16, 177 [179] = AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 [zu 1.]; BAG 17, 72'[77] = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Urlaubs plan [zu 3» Abs .30 E.) " Beschluß- und Urteilsverfahren aber schließen einander aus (ständ. Rechtspr.; vgl. zuletzt BAG AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953 [zu 2. mit Hinweisen], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbe it sgerichts vorgesehen).
  • BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65

    Betriebsrat - Informationsrecht

  • BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 5/72

    Betriebsratsgröße - Betriebsratswahl

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Der Erste Senat (vgl. BAGE 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt), der Zweite Senat (BAG 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ) und der Dritte Senat (vgl. BAG 22, 252, 258 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt und seitdem in ständiger Rechtsprechung) halten Betriebsvereinbarungen, die in einheitsvertragliche Ansprüche eingreifen, grundsätzlich in den Grenzen der Billigkeit und ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie für möglich.

    Diese weitreichende Befugnis der Partelen einer Betriebsvereinbarung, in vertraglich begründete Ansprüche eingreifen zu können, wird dadurch abgemildert, dass der Inhalt der nachfolgenden Betriebsvereinbarung und damit auch die Ablösung selbst der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterworfen wird (vgl. auch Zweiter Senat, BAGE 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ).

  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 284/86

    Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

    Die Festsetzung einer Altersgrenze gehört zu den sozialen Angelegenheiten und unterliegt deshalb, soweit es den Gegenstand der Regelungsmaterie angeht, der Zuständigkeit der Betriebsparteien aufgrund des § 88 BetrVG (Senatsbeschluß vom 19. September 1985 - 2 AZR 188/83 - AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; zum alten Recht: BAGE 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG, zu II 1 der Gründe).

    Die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Altersgrenze von 65 Lebensjahren ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zumindest dann im Sinne der Grundsätze zur Befristungskontrolle sachlich gerechtfertigt, wenn eine betriebliche Altersversorgung besteht (BAGE 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG, zu III 1 b und c der Gründe; Beschluß vom 19. September 1985, aa0).

    Nach dem Urteil BAGE 23, 257 (= AP, aa0) ist das Bestehen einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer auf das 65. Lebensjahr abstellenden Altersgrenze, sondern nur ein zusätzlicher Umstand, der die übrigen für die Zulässigkeit einer solchen Regelung sprechenden Gründe noch verstärkt.

    Die Begrenzung des Arbeitsverhältnisses ist dann aus den in dem Senatsurteil BAGE 23, 257 dargelegten Gründen grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

    Der Senat hält deshalb an der in dem Urteil BAGE 23, 257 (= AP, aa0) vertretenen Ansicht fest, daß die Festlegung einer Altersgrenze von 65 Lebensjahren regelmäßig im wohlverstandenen Interesse des Arbeitnehmers liegt, weil sie für ihn ungute außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen über altersbedingten Leistungsabbau ausschließt.

    Auch die weiteren in dem Senatsurteil BAGE 23, 257 angeführten Gründe - zweckmäßiger Altersaufbau, Personal- und Nachwuchsplanung - sind geeignet, eine Altersgrenze von 65 Jahren sachlich zu rechtfertigen.

  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (BAGE 22, 252, 266 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]; BAGE 23, 257, 275 = AP Nr. § zu 57 BetrVG , [zu III 2 c der Gründe]; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 4 der Gründe]; AP Nrn. 11 und 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unverfallbarkeit [zu II 2 a bzw. 1 a der Gründe]).
  • BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 188/83

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigung desArbeitsverhältnisses

    Die Festsetzung einer Altersgrenze gehört zu den sozialen Angelegenheiten und unterliegt deshalb, soweit es den Gegenstand der Regelungsmaterie angeht, der Zuständigkeit der Betriebspartner aufgrund des § 88 BetrVG (Senatsurteil vom 25. März 1971, BAG 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG, zu II 1 der Gründe - zu der entsprechenden Vorschrift des § 57 BetrVG 1952).

    Wie der Senat in BAG 23, 257 (zu II 4 b der Gründe) für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 entschieden, hat, ist der Gesamtbetriebsrat für den Abschluß einer Betriebsvereinbarung Uber, die Einführung einerbestimmten Altersgrenze zuständig, wenn für..das gesamte Unternehmen eine einheitliche Altersversorgungsregelung besteht, die auf diese Altersgrenze abstellt.

    Wie der Senat in BAG 23, 257 (zu III 1 der Gründe) ent schieden hat, entspricht eine Betriebsvereinbarung mit solchem Inhalt jedenfalls dann diesen Grundsätzen, wenn eine Versorgungsregelung besteht, deren Leistungen auf das 6 5 .

    Der Erste Senat (vgl. BAG 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG; AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt), der erkennende Senat (BAG 23, 257, 2 7 5 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG) und der Dritte Senat (vgl. BAG 22, 252, 258 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG 3 6, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung) haben ablösende verschlechternde Betriebsvereinbarungen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie als zulässig angesehen.

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 22, 252, 266 = AP Nr. 142 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]; BAGE 23, 257, 271 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG [zu III 1 b der Gründe]; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation zu 4 der Gründe]; AP Nr. 11 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu II 2 a der Gründe]; zuletzt Urteil des Ersten Senats vom 24. März 1981 - 1 AZR 805/78 -, [demnächst] AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972 [zu II 3 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung BAG 23, 257 zugrunde liegt, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob eine Altersgrenze nachträglich durch Tarifvertrag eingeführt und so in bereits entstandene Individualrechte schon vorher unbefristet angestellter Arbeitnehmer eingegriffen werden kann.

    Der Senat hat in dem Urteil vom 25. März 1971 (BAG 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG, zu II 2 der Gründe) die Vereinbarung, daß das als solches unbefristete Arbeitsverhältnis mit der Erreichung der Altersgrenze enden soll, als eine Regelung angesehen, die, wenn sie einzelvertraglich vorgenommen werde, als ein vorweggenommener, auf den genannten Zeitpunkt abgestellter Aufhebungsvertrag zu kennzeichnen sei.

    Gleiches gilt für den in dem Senatsurteil vom 25. März 1971 (aaO) erwähnten Gesichtspunkt des mit der Altersbegrenzung verfolgten Zwecks.

  • BAG, 12.02.1992 - 7 AZR 100/91

    Altersgrenze für Angehörige des Cockpitpersonals

    a) Im Urteil vom 25. März 1971 (BAGE 23, 257, 265 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG 1952 , zu II 2 der Gründe) hat der Zweite Senat die einzelvertragliche Festlegung einer Altersgrenze als vorweggenommenen Aufhebungsvertrag angesehen.

    Demnach erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer generellen Altersgrenze für alle Arbeitnehmer (vgl. hierzu BAGE 5, 240 = AP Nr. 2 zu § 18 ATO; BAGE 23, 257, 270 ff. = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG , zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Februar 1975 - 5 AZR 159/74 - AP Nr. 1 zu § 63 MTL II, zu 3 der Gründe; BAGE 29, 133, 135 = AP Nr. 1 zu § 60 BAT , zu I 1 der Gründe; BAGE 31, 20, 22 = AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 19. September 1985 - 2 AZR 188/83 - AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972, zu B I 4 der Gründe; BAGE 57, 30, 40 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu B IV 3 der Gründe) und mit der in der Literatur geübten Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. Belling, Anm. zu EzA § 620 BGB Altersgrenze Nr. 1; Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 130 ff.; Hanau, RdA 1976, 24 ff.; Linnenkohl/Rauschenberg, BB 1984, 603 ff.; Schlüter/Belling, SAE 1979, 277 ff. und NZA 1988, 297 ff.; Stahlhacke, DB 1989, 2329 ff.).

  • BAG, 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

    Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

    Die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 1971 (BAGE 23, 257 ff., 274 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ) steht dieser Auffassung nicht entgegen.

    Das trifft einmal zu, soweit die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG in individuelle Regelungen ohne kollektiven Bezug nicht ergreift (BAG, Beschluss vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 -, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit-, BAG, Beschluss vom 2. März 1982 - 1 ABR 74/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 AZR 237/76 -, AP Nr. 1 zu § 399 BGB ; BAG 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ; BAG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 AZR 805/78 -, AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Die Betriebsvereinbarung kann eine betriebliche Ruhelohnordnung abgelöst werden (im Anschluß an BAG 30.1.1970 - 3 AZR 44/68 - AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG 25.3.1971 - 2 AZR 185/70 - AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG).
  • BAG, 24.03.1981 - 1 AZR 805/78

    Änderung des Sozialplans durch Betriebsvereinbarung - Sozialplan anlässlich

    Betriebsvereinbarungen unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BAG 22, 252 (266 ff.) = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu B IV 3 b der Gründe); BAG 23, 257 (271) = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG (zu III 1 b der Gründe); AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation (zu 4 der Gründe); AP Nrn. 11 und 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt -- Unverfallbarkeit).

    Die Gestaltungsbefugnis der Betriebspartner findet ihre Grenze im Prinzip des freiheitlichen und sozialen Rechtsstaats und im Grundsatz der individuellen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BAG AP Nr. 1 zu § 399 BGB; BAG 23, 257 (270, 271) = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG (zu III 1 a der Gründe)).

  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 183/90

    Gratifikation; Stichtagsregelung; Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 06.03.1986 - 2 AZR 262/85

    Umfang der Tarifautonomie - Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 573/89

    Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung - Zubiläumszuwendung

  • BAG, 21.04.1977 - 2 AZR 125/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - Begrenzung der Dauer eines

  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

  • BAG, 19.03.1981 - 3 ABR 38/80

    Versorgunszusage - Zusage - Versorgungsordnung - Darlegungspflicht -

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 66/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 473/89

    Ablösung einer betrieblichen Ruhegeldordnung durch eine Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 24.11.1977 - 3 AZR 732/76

    Ruhegehalt - Widerruf von Versorgungszusagen - Versorgungsanwartschaft - Kürzung

  • BAG, 29.09.1976 - 4 AZR 381/75

    Tarifverträge - Papierindustrie - Anspruch auf dreizehntes Monatseinkommen -

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 560/89

    Ablösung einer betrieblichen Ruhegeldordnung durch eine Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 180/90

    Anforderungen für einen individualrechtlichen und betrieblichen Anspruch auf

  • LAG Hamm, 19.12.1988 - 16 Sa 184/88

    Sonderleistung; Vergütungsanspruch; Prämie; Betriebsvereinbarung;

  • BAG, 09.12.1981 - 5 AZR 549/79

    Sozialplan - Wahrung von Recht und Billigkeit - Sanierungeines Unternehmens durch

  • BAG, 08.12.1972 - 3 AZR 203/72

    Unterstützungskasse - Leistungsbegrenzung - Ruhegehalt

  • BAG, 30.11.1973 - 3 AZR 96/73

    Betriebliche Versorgungsordnung - Kinderzuschlag - Nachträgliche Änderung des

  • ArbG Hamburg, 22.09.2009 - 21 Ca 352/08

    Altersgrenzenregelung

  • BAG, 19.03.1986 - 5 AZR 254/85

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich Erstattung der Kosten zum

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 926/78
  • BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 479/81
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