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   BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03   

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https://dejure.org/2004,2172
BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 (https://dejure.org/2004,2172)
BAG, Entscheidung vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 (https://dejure.org/2004,2172)
BAG, Entscheidung vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 (https://dejure.org/2004,2172)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits vor der Arbeitsaufnahme - Zeitpunkt des Beginns der Kündigungsfrist - Interesse der Parteien an einer zumindest vorübergehenden Realisierung des Arbeitsverhältnisses - Ergänzende Vertragsauslegung des Arbeitsvertrages

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dessen Beginn

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ordentliche Kündigung eines Consultants vor Dienstantritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620
    Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Kündigung vor Dienstantritt; regelmäßiger Beginn der Kündigungsfrist erst ab Zeitpunkt der vereinbarten Dienstaufnahme auch bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte für ein (vorübergehendes) Beschäftigungsinteresse?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung vor Dienstantritt: Beginn der Kündigungsfrist im Zweifel mit Zugang der Kündigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung vor Dienstantritt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kündigung vor Dienstantritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3444
  • NZA 2004, 1089
  • DB 2004, 1436
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84

    Anspruch auf Gehalt bei Annahmeverzug - Kündigung vor Antritt des Dienstes -

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6. März 1974 - 4 AZR 72/73 - AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19; 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - AP BGB § 620 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 75; 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 38) und nahezu einhelliger Literaturansicht (Joussen NZA 2002, 177; Linck AR-Blattei SD Kündigung I C Kündigung vor Dienstantritt Rn. 14 ff.; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. § 620 BGB Rn. 67; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 230; einschränkend MünchKomm-Schwerdtner BGB 3. Aufl. vor § 620 Rn. 161) ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht - wie dies das Landesarbeitsgericht annimmt - davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll.

    Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 75).

  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6. März 1974 - 4 AZR 72/73 - AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19; 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - AP BGB § 620 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 75; 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 38) und nahezu einhelliger Literaturansicht (Joussen NZA 2002, 177; Linck AR-Blattei SD Kündigung I C Kündigung vor Dienstantritt Rn. 14 ff.; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. § 620 BGB Rn. 67; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 230; einschränkend MünchKomm-Schwerdtner BGB 3. Aufl. vor § 620 Rn. 161) ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht - wie dies das Landesarbeitsgericht annimmt - davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll.

    a) Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (BAG 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 31, 121; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 10/88 - Gewerkschafter 1989 Nr. 338).

  • BAG, 06.03.1974 - 4 AZR 72/73

    Vertragsbruch - Kündigung vor Dienstantritt - Kündigungsfrist - Beginn - Anfrage

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6. März 1974 - 4 AZR 72/73 - AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19; 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - AP BGB § 620 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 75; 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 38) und nahezu einhelliger Literaturansicht (Joussen NZA 2002, 177; Linck AR-Blattei SD Kündigung I C Kündigung vor Dienstantritt Rn. 14 ff.; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. § 620 BGB Rn. 67; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 230; einschränkend MünchKomm-Schwerdtner BGB 3. Aufl. vor § 620 Rn. 161) ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht - wie dies das Landesarbeitsgericht annimmt - davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll.

    c) Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Ansicht, ohne Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen beginne bei einer Kündigung vor Dienstantritt im Zweifel der Lauf der Kündigungsfrist erst mit dem vorgesehenen Dienstantritt, ist vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 6. März 1974 (- 4 AZR 72/73 - AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19) stets abgelehnt worden.

  • BGH, 21.02.1979 - VIII ZR 88/78

    Ordentliche Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    Ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen, so ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich, die Kündigung vor Dienstantritt rechtlich anders zu behandeln als die Kündigung nach Dienstantritt, bei der die Kündigungsfrist auch ab Zugang der Kündigung läuft (Joussen NZA 2002, 1177, 1181; vgl. BGH 21. Februar 1979 - VIII ZR 88/78 - NJW 1979, 1288 zum Mietrecht).
  • LAG München, 27.03.2003 - 2 Sa 389/02

    Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2003 - 2 Sa 389/02 - aufgehoben.
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 10/88

    Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit - Kündigung vor Arbeitsantritt -

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    a) Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (BAG 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 31, 121; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 10/88 - Gewerkschafter 1989 Nr. 338).
  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03
    a) Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (BAG 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 31, 121; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 10/88 - Gewerkschafter 1989 Nr. 338).
  • BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 283/05

    § 4 KSchG nF bei Kündigungszugang vor dem 1. Januar 2004

    Ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen, so ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich, die Kündigung vor Dienstantritt rechtlich anders zu behandeln als die Kündigung nach Dienstantritt, bei der die Kündigungsfrist auch ab Zugang der Kündigung läuft (so zuletzt BAG 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - AP BGB § 620 Kündigung vor Dienstantritt Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 620 Kündigung Nr. 1, mwN).
  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 645/09

    Vertragsstrafe - Nichtantritt der Arbeit

    Ein solcher Kündigungsausschluss ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - AP BGB § 620 Kündigung vor Dienstantritt Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 620 Kündigung Nr. 1) und darf damit grundsätzlich auch als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
  • ArbG Berlin, 03.02.2022 - 17 Ca 11178/21

    Kündigung vor Vertragsbeginn - Coronavirus - Impfung - Maßregelung

    Haben die Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -, juris, Rn. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2019 - 7 Sa 210/18

    Ordentliche Kündigung vor Dienstantritt

    38 Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (BAG, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 - NZA 2006, 1207, 1210 Rz. 36; vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089; vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 1986, 671, jeweils m. w. N.; vom 22. August 1964 - 1 AZR 64/64 - NJW 1965, 171).

    Soweit ersichtlich wird auch von der Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089) aus der gesetzlichen Formulierung " Während einer vereinbarten Probezeit " kein Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit vor Dienstantritt hergeleitet.

    Vereinbaren die Parteien etwa die kürzest zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG, Urteil vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089 f. m. w. N.).

    Diese Nachteile können sogar im Einzelfall dadurch abgemildert werden, dass die Kündigung noch vor Arbeitsantritt ausgesprochen wird (BAG, Urteil vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089, 1090 m. w. N.).

    Ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen, so ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich, die Kündigung vor Dienstantritt rechtlich anders zu behandeln als die Kündigung nach Dienstantritt, bei der die Kündigungsfrist auch ab Zugang der Kündigung läuft (BAG, Urteil vom 9. Februar 2016 - 6 AZR 283/05 - NZA 2006, 1207, 1210 Rz. 36; vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089, 1090, jeweils m. w. N.; auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 88/78 - NJW 1979, 1288 f. zum Mietrecht).

  • LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21

    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung;

    Es handelte sich jedenfalls um eine Kündigung vor dem vereinbarten Vertragsbeginn, für welche die Kündigungsfrist einer vereinbarten Probezeit anzuwenden ist (BAG 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 Sa 516/15

    Kündigungsschutz für Organmitglieder

    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, kann schon vor Dienstantritt erklärt werden, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben (BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 372/84, B I 1 d. Gründe; BAG v. 25.03.2004, 2 AZR 324/03, II 1 b d. Gründe).

    Liegt ein Fall vor, in dem dies anzunehmen ist (vgl. hierzu BAG v. 22.08.1964 - 1 AZR 64/64; BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 372/84; BAG v. 25.03.2004 - 2 AZR 324/03), setzt der Vollzugsbeginn des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist in Lauf.

  • LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 909/11

    Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses vor Beginn der Probezeit bei begründeten

    Zu diesen Rechtsgrundsätzen gehört es, dass ein Arbeitsverhältnis regelmäßig bereits vor seinem Beginn gekündigt werden kann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes geregelt haben oder sich der Ausschluss der Kündigung nicht aus anderen Umständen ergibt (allgemeine Meinung, vgl. nur BAG v. 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089; BAG v. 14.12.1988 - 5 AZR 10/88 - n.v., zitiert nach juris; APS - Linck, § 622 BGB Rn.70 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 3303/19

    Beginn der Kündigungsfrist bei befristetem Ausschluss der ordentlichen Kündigung

    Ergeben sich aus einem Vertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen, so ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich, die Kündigung vor Dienstantritt rechtlich anders zu behandeln als die Kündigung nach Dienstantritt, bei der die Kündigungsfrist auch ab Zugang der Kündigung läuft (BGH, Urteil vom 21.02.1979 - VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, Rn. 15ff. bei juris für Mietverhältnisse; BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03, NJW 2004, 3444, Rn. 11ff. bei juris, sowie Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 283/05, BAGE 117, 68, Rn. 36 bei juris, jeweils für Arbeitsverhältnisse; vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 622 Rn. 6).
  • ArbG Nordhausen, 27.10.2021 - 2 Ca 371/21

    Vertragsstrafe bei Nichtaufnahme der Arbeit

    Die (ordentliche) Kündigung vor Arbeitsbeginn ist, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus den Umständen der Ausschluss der Kündigung nicht zweifelsfrei ergibt, rechtlich zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 25.03.2004 - 2 AZR 324/03); so auch vorliegend, da der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nicht ausschließt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, vielmehr gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass eine Kündigung vor Dienstantritt möglich war.

    Im Zweifelsfall -wenn die Vertragsauslegung und die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt - beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung (vgl. BAG, Urteil v. 25.03.2004 a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2015 - 5 Sa 531/14

    Vertragsstrafenabrede im Formulararbeitsvertrag

    Ein solcher Kündigungsausschluss ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 - AP BGB § 620 Kündigung vor Dienstantritt Nr. 1) und darf damit grundsätzlich auch als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
  • ArbG Cottbus, 15.12.2016 - 3 Ca 872/16

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses vor Antritt der Probezeit -

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
  • KG, 13.07.2009 - 23 U 50/09

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung des Anstellungsvertrages vor Beginn des

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