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   BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11   

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https://dejure.org/2013,17314
BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 (https://dejure.org/2013,17314)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 (https://dejure.org/2013,17314)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2013 - 6 AZR 675/11 (https://dejure.org/2013,17314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung; TV UmBw

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG, § 3 Abs 2 Nr 1 KVLG, § 1 TVG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5
    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - TV UmBw; Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Pflichtversicherung?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    TV UmBw - Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Pflichtversicherung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 558
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 695/01

    Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in erster Instanz nicht gerügt worden (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu I der Gründe, BAGE 104, 289; 20. März 2001 - 3 AZR 349/00 - zu A der Gründe) .

    § 257 SGB V und - ihm nachgebildet - § 61 SGB XI regeln Beitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Ziel, eine wirtschaftliche Gleichbehandlung mit pflichtversicherten Beschäftigten zu erreichen (vgl. zu § 257 SGB V BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 104, 289; BSG 10. März 1994 - 12 RK 37/93 -; zu § 61 SGB XI KassKomm/Peters Stand April 2009 § 61 SGB XI Rn. 2) .

    Den Arbeitnehmern, die unter die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw aF fielen, sollte durch die Pflicht zur freiwilligen Versicherung und die hälftige Beitragspflicht des Arbeitgebers ausreichender Kranken- und Pflegeversicherungsschutz verschafft werden, obwohl sie nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien nicht versicherungspflichtig waren (vgl. zu § 257 SGB V BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 104, 289) .

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Soweit die Versicherungspflicht - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI - darüber hinaus Entgeltlichkeit erfordert, kann dieser Voraussetzung auch dadurch genügt werden, dass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder - entgegen den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der § 275 Abs. 4, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB - aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung ergibt (vgl. BSG 24. September 2008 - B 12 KR 27/07 R - Rn. 17, BSGE 101, 273; 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R - Rn. 14) .

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung einvernehmlich, unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wird (vgl. BSG 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R - Rn. 14 ff.) .

    Nach den beiden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008 (- B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273; - B 12 KR 22/07 R -) gaben die Sozialversicherungsträger ihre Auffassung auf, das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn ende bei Freistellungen im bestehenden Arbeitsverhältnis.

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 703/10

    Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007 - Entgeltabsenkung

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 11; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 22) .

    Der Kläger war deswegen nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. nur BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 745/10

    Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 11; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 22) .

    bb) Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf Beitragszuschüsse gerichteter Ansprüche aus einem teilweise in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. zB BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 13 mwN) .

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Soweit die Versicherungspflicht - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI - darüber hinaus Entgeltlichkeit erfordert, kann dieser Voraussetzung auch dadurch genügt werden, dass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder - entgegen den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der § 275 Abs. 4, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB - aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung ergibt (vgl. BSG 24. September 2008 - B 12 KR 27/07 R - Rn. 17, BSGE 101, 273; 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R - Rn. 14) .

    Nach den beiden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008 (- B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273; - B 12 KR 22/07 R -) gaben die Sozialversicherungsträger ihre Auffassung auf, das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn ende bei Freistellungen im bestehenden Arbeitsverhältnis.

  • BAG, 01.06.1999 - 5 AZB 34/98

    Rechtsweg; Zuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Die Parteien streiten nicht über einen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage von § 257 SGB V und § 61 SGB XI, wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet wäre (vgl. BAG 19. August 2008 - 5 AZB 75/08 - Rn. 6; 1. Juni 1999 - 5 AZB 34/98 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 20.03.2001 - 3 AZR 349/00

    Anspruch auf Nachversicherung einer vorzeitig ausgeschiedenen Beamtin

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in erster Instanz nicht gerügt worden (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu I der Gründe, BAGE 104, 289; 20. März 2001 - 3 AZR 349/00 - zu A der Gründe) .
  • BAG, 19.08.2008 - 5 AZB 75/08

    Rechtsweg - Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Die Parteien streiten nicht über einen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage von § 257 SGB V und § 61 SGB XI, wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet wäre (vgl. BAG 19. August 2008 - 5 AZB 75/08 - Rn. 6; 1. Juni 1999 - 5 AZB 34/98 - zu II der Gründe) .
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    Ein Beschäftigungsverhältnis besteht ferner, wenn der Arbeitnehmer inhaftiert wird, die Arbeitsvertragsparteien aber am Arbeitsvertrag festhalten und das vereinbarte Arbeitsentgelt weitergezahlt wird (vgl. BSG 18. April 1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236) .
  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 37/93

    Berufssoldat - Ruhegehalt - Beschäftigung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11
    § 257 SGB V und - ihm nachgebildet - § 61 SGB XI regeln Beitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Ziel, eine wirtschaftliche Gleichbehandlung mit pflichtversicherten Beschäftigten zu erreichen (vgl. zu § 257 SGB V BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 104, 289; BSG 10. März 1994 - 12 RK 37/93 -; zu § 61 SGB XI KassKomm/Peters Stand April 2009 § 61 SGB XI Rn. 2) .
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Fortbestand eines

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Einkommensanrechnung -

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

  • LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 14 Sa 11/11
  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Der Senat hat nach § 17a Abs. 5 GVG, § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 15) .
  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 380/14

    Höhe der arbeitgeberseitigen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur VBL im

    Dies entspricht dem Hintergrund der Tarifänderung, die nur dem Umstand Rechnung tragen will, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen der früheren Annahme der Tarifvertragsparteienauch im Fall der Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn und damit eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht besteht (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 23 f.) .
  • BSG, 31.01.2023 - B 12 SF 1/22 R

    Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung sowie auf einen

    Etwas anderes würde gelten, wenn der streitige Anspruch nicht auf § 257 SGB V gestützt würde, sondern ausschließlich auf eine einzelvertragliche Zuschussabrede mit dem Arbeitgeber (vgl BAG Urteil vom 25.4.2013 - 6 AZR 675/11 - juris RdNr 15) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2015 - 5 Sa 156/15

    Altersteilzeit - zusätzliche Beiträge - Rechtsschutzbedürfnis

    In diesem Fall handelt es sich - wie bei einem Anspruch, der auf eine einzelvertragliche Vereinbarung gestützt wird - nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 ArbGG (BAG 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 15 mwN, für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem TV UmBW; BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09, zur Zahlung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.04.2014 - L 7 R 2/13

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige

    Unter Annahme dieser Voraussetzungen bestand das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin fort und begründet seinerseits die Beitragsverpflichtung für die Ruhensbezüge (ebenso BAG vom 25. April 2013 - 6 AZR 675/11).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2013 - 10 Sa 303/13

    Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw - kein Anspruch auf Beihilfe

    Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 17-21 mwN, Juris).
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