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   BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17   

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BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 (https://dejure.org/2018,9971)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 (https://dejure.org/2018,9971)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 (https://dejure.org/2018,9971)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG

  • IWW

    § 134 BGB, § ... 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 103 Abs. 2 BetrVG, §§ 103 Abs. 1, 102 Abs. 1 BetrVG, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 626 BGB, § 322 Abs. 1 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 174 Abs. 5 SGB IX, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2

  • Wolters Kluwer

    Zustimmungsersetzungsverfahren bei fristloser Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds; Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren; Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG

  • ra.de
  • arbeitnehmer-kuendigungsschutz.de

    Fristlose Kündigung bei einem Wettbewerbsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungsersetzungsverfahren bei fristloser Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Verhältnis des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG zum nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz des Ein-Personen-Betriebsrats

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz eines Ein-Kopf-Betriebsrats

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2659
  • NZA 2018, 1087
  • BB 2018, 1843
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Dies steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens (- 13 TaBV 58/15 -) auch für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren fest (vgl. BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 41 ff. und Rn. 48) .

    Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich der in diesem nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligte Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 42; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 102, 190) .

    Bezogen auf dieselben Kündigungsgründe ist letzterer nur eine inhaltliche Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses (ausführlich dazu BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 b aa der Gründe, aaO) .

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 46) .

    Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer zwangsläufig nicht schon im Zustimmungsersetzungsverfahren, sondern erst im Kündigungsrechtsstreit geltend machen, die Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungsbeschlusses erstreckt sich darauf nicht (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 48) .

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Die von der Revision herangezogenen Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 1996 (- 2 AZR 3/96 -) und 9. Juli 1998 (- 2 AZR 142/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 89, 220) betrafen dagegen andere Fallgestaltungen, nämlich eine Kündigung noch während des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG (- 2 AZR 3/96 - zu II 4 a und b der Gründe) bzw. eine Kündigung erst nach Verkündung des Zustimmungsersetzungsbeschlusses für den Fall, dass dieser nicht rechtskräftig wird.

    Hat der Arbeitgeber beim Betriebsrat innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - zu II 1 der Gründe) .

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 214/01

    Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs 2 BetrVG - Präjudizialität -

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich der in diesem nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligte Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 42; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 102, 190) .

    Bezogen auf dieselben Kündigungsgründe ist letzterer nur eine inhaltliche Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses (ausführlich dazu BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 b aa der Gründe, aaO) .

  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZR 76/81

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Soll - wie hier - das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 75/94 - zu III 3 a der Gründe; 16. Dezember 1982 - 2 AZR 76/81 - zu II 3 der Gründe, BAGE 41, 180) .

    Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht (BAG 16. Dezember 1982 - 2 AZR 76/81 - zu II 3 a der Gründe, aaO) .

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 82/11

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Das betroffene - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit (vgl. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 29; 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15, BAGE 145, 55) nicht beteiligt werden.
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 84/11

    Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Das betroffene - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit (vgl. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 29; 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15, BAGE 145, 55) nicht beteiligt werden.
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    a) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fristenregelung in § 91 Abs. 5 SGB IX (seit 1. Januar 2018: § 174 Abs. 5 SGB IX) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42) .
  • ArbG Offenbach, 14.09.2015 - 2 BV 13/15

    Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Auf einen am 13. Februar 2015 eingegangenen Antrag der Beklagten ersetzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2015 (- 2 BV 13/15 -) die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien.
  • LAG Hamm, 04.08.2000 - 10 TaBV 7/00

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Eine Kündigung, die ein Arbeitgeber im Lauf des gerichtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats unter Aufrechterhaltung seines Ersetzungsantrags ausspricht, ist in der Regel nur vorsorglich für den Fall erklärt, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nicht (mehr) bedarf, so dass sie nicht als eine Rücknahme des aufrechterhaltenen Zustimmungsersuchens bzw. als sein "Fallenlassen" verstanden werden kann (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - Rn. 24; entgegen LAG Hamm 4. August 2000 - 10 TaBV 7/00 -) .
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 75/94

    Übergang der Betriebsmittel bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
    Soll - wie hier - das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 75/94 - zu III 3 a der Gründe; 16. Dezember 1982 - 2 AZR 76/81 - zu II 3 der Gründe, BAGE 41, 180) .
  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

  • BAG, 27.01.2011 - 2 ABR 114/09

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

  • LAG Hamm, 23.06.2017 - 13 Sa 18/17

    Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Einen wichtigen Grund iSd. § 626 BGB können nur Umstände bilden, hinsichtlich derer die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht schon bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verstrichen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 18) .
  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

    a) Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 17; vgl. auch BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96  - zu II 1 der Gründe) .

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - Rn. 46 , BAGE 161, 69) .

    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX  aF: BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12  - Rn. 42 ) .

  • ArbG Düsseldorf, 24.11.2022 - 12 Ca 3182/22
    a) Dies steht aufgrund der gem. § 322 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren fest (vgl. hierzu für die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: BAG 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 41 ff. und Rn. 48; BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 -, Rn. 9; für die Kündigung eines Personalratsmitglieds: BAG 11.05.2000 - 2 AZR 276/99 -, BAGE 94, 313-325, Rn. 21).

    a) Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 17; vgl. auch BAG 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 - zu II 1 der Gründe).

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 46, BAGE 161, 69).

    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF: BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42; BAG 01.10.2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 14).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 5 TaBV 7/18

    Zustimmungsersetzungsverfahren - außerordentliche Kündigung -

    Anderenfalls darf es dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung nicht stattgeben, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nur Umstände bilden können, hinsichtlich derer die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht schon bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verstrichen ist (BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 401/17 -, Rn. 18).
  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

    Anerkannter Grund einer rechtlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden wegen unmittelbarer Selbstbetroffenheit ist die Anhörung nach § 103 Abs. 1 BetrVG zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (BAG vom 25.04.2018 - 2 AZR 401/17, juris, Rz. 8).
  • ArbG Düsseldorf, 09.09.2020 - 3 BV 45/20

    Arbeitnehmer berechtigt gekündigt nach eigenmächtiger Urlaubnahme unter Berufung

    a) Einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB können nur Umstände bilden, hinsichtlich derer die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht schon bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verstrichen ist (BAG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19; 25. April 2018 - 2 AZR 401/17).
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