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   BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15   

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BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 (https://dejure.org/2016,21151)
BAG, Entscheidung vom 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 (https://dejure.org/2016,21151)
BAG, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 (https://dejure.org/2016,21151)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 S 1 EntgFG
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • IWW

    § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mehrere Erkrankungen im Sechs-Wochen-Zeitraum

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Entgeltfortzahlung bei Krankheitsserie - Arbeitnehmer trägt Beweislast

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Krankheitsserie: Arbeitnehmer muss Neuerkrankung nach Ende der vorigen Krankheit beweisen

  • hensche.de

    Arbeitsunfähigkeit, Krankheit

  • bag-urteil.com

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • Betriebs-Berater

    Beweislast des Arbeitnehmers bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • rewis.io

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einheit des Verhinderungsfalls bei Krankheit; § 3 Abs.1 EFZG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 3 Abs. 1
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Einheit des Verhinderungsfalls

  • rechtsportal.de

    EFZG § 3 Abs. 1
    Mehrere Erkrankungen im Sechs-Wochen-Zeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beweislast für den Beginn einer neuen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Zwei Erkrankungen und eine Arbeitsunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - und die Einheit des Verhinderungsfalls

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls - Fortsetzungserkrankung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Beweislast des Arbeitnehmers bei "überholender" Krankheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwei Erkrankungen und nur eine Arbeitsunfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Entgeltfortzahlung trotz Krankheit?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Beweislast des Arbeitnehmers bei "überholender" Krankheit

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Keine Entgeltfortzahlung trotz verschiedener Erkrankungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei mehreren verschiedenen Krankheiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschiedene Erkrankungen - trotzdem keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung bei Einheit des Verhinderungsfalls

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen von mehr als sechs Wochen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lutzabel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Beweislast des Arbeitnehmers

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsunfähigkeit bei Folgebescheinigung über andere Krankheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 196
  • NJW 2016, 2763
  • ZIP 2016, 2040
  • MDR 2016, 1026
  • NZA 2016, 1076
  • BB 2016, 1844
  • BB 2016, 2042
  • DB 2016, 2241
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 389/04

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Stellt sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung dar, weil - trotz verschiedener Krankheitssymptome - die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206; 14. November 1984 - 5 AZR 394/82 - zu 1 der Gründe, BAGE 47, 195) .

    Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 13, BAGE 149, 101; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206) .

    a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.

    Doch hat die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung der Arbeitgeber zu tragen, weil nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG ihn und nicht den Arbeitnehmer die objektive Beweislast trifft (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 5 der Gründe, BAGE 115, 206; ebenso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 44; HWK/Schliemann § 3 EFZG Rn. 111; Schaub/Linck ArbR-HdB § 98 Rn. 61; Schmitt EFZG § 3 Rn. 293, jeweils mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171) .

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 651/12

    Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit - Fortsetzungserkrankung

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 13, BAGE 149, 101; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206) .

    Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 149, 101; 14. September 1983 - 5 AZR 70/81 - zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 291) .

    Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer in Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhinderung anknüpft und es deshalb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung "ein neues Unglück trifft", das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früheren Krankheit) bestanden hätte (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90; vgl. zur Entwicklung im Einzelnen BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 14 - 17, BAGE 149, 101) .

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171) .

    Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen (zu deren Beweiswert sh. BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171; zu den neuen Vordrucken für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vgl. Kleinebrink ArbRB 2016, 93) .

  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.

    Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer in Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhinderung anknüpft und es deshalb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung "ein neues Unglück trifft", das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früheren Krankheit) bestanden hätte (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90; vgl. zur Entwicklung im Einzelnen BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 14 - 17, BAGE 149, 101) .

  • BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 377/88

    Lohnfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - Entscheidungskompetenz des Arztes

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu II 2 der Gründe mwN) .

    Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird (anders noch BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu III 1 der Gründe mwN, hieran wird nicht festgehalten) .

  • LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 04.12.1985 - 5 AZR 656/84

    Fortsetzungskrankheit - Beweislast - Anscheinsbeweis

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Die rechtliche Bewertung der Fortsetzungserkrankung in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist eine durch Gesetz zugunsten des Arbeitgebers getroffene Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. BAG 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - zu I 2 der Gründe) .
  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.
  • BAG, 09.01.1985 - 5 AZR 415/82

    Bestrahlungsbehandlung - Bestrahlungstherapie - Ambulante Therapie - Erbkrankheit

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Ob der krankhafte Zustand der Schulter des Klägers (zum Begriff der Krankheit vgl. etwa BAG 9. Januar 1985 - 5 AZR 415/82 - zu I 1 der Gründe, BAGE 48, 1; ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 4 ff.; HWK/Schliemann § 3 EFZG Rn. 34 ff., jeweils mwN) bereits vor dem 21. Oktober 2013 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingt hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben und konnte durch die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht geklärt werden.
  • BAG, 14.09.1983 - 5 AZR 70/81

    Lohnfortzahlung und Ende des Verhinderungsfalles

    Auszug aus BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
    Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 149, 101; 14. September 1983 - 5 AZR 70/81 - zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 291) .
  • BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93

    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 394/82

    Inanspruchnahme auf Lohnfortzahlung aus übergegangenem Recht

  • BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13 mwN, BAGE 155, 196) .

    Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 19 f., BAGE 155, 196; so auch die hM im Schrifttum, zuletzt bspw. MHdB ArbR/Greiner 4. Aufl. § 80 Rn. 74; Laws FA 2017, 101, 106 f.; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 78; Staudinger/Oetker (2019) BGB § 616 Rn. 538; ErfK/Reinhard 20. Aufl. EFZG § 3 Rn. 44; BeckOK ArbR/Ricken 1. Dezember 2019 EFZG § 3 Rn. 63) .

    Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 22, BAGE 155, 196) .

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Ihn trifft insoweit die objektive Beweislast, denn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gehört zu den Voraussetzungen des Kündigungsgrundes (zum - gleichsam umgekehrten - Fall der Klage auf Entgeltfortzahlung BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, BAGE 155, 196) .
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (st. Rspr., vgl. nur BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171; 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 21) .

    Im erneuten Berufungsverfahren wird zu beachten sein, dass eine Fortsetzungserkrankung auch dann vorliegt, wenn sich - trotz verschiedener Krankheitssymptome - eine Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren darstellt, weil die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206; 14. November 1984 - 5 AZR 394/82 - zu 1 der Gründe, BAGE 47, 195; 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 11) .

  • LAG Köln, 15.11.2016 - 12 Sa 453/16

    Entgeltfortzahlung; Vor-Erkrankung; Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit;

    (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15).

    Später verweist sie auch auf die nunmehr bekannt gewordene Entscheidung des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs auch hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer treffe.

    Darüber hinaus ist nach dem vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12.09.1967 (1 AZR 367/66) entwickelten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt bestätigt u. a. in der Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 25.05.2016,5 AZR 318/15).

    Insofern entsteht ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeitsverhinderung führt (z. B. BAG, Urteil vom 10.09.2014, 10 AZR 651/12, Rn. 13; BAG, Urteil vom 13. Juli 2005, 5 AZR 389/04; BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15,Rn 13).

    Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 25.05.2016 a.a.O.).

    Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (so ausdrücklich nunmehr BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, m. w. N.).

    Ergibt sich jedoch auch nach der Vernehmung des behandelnden Arztes eine non-liquet-Situation, geht dies aufgrund der Beweislastverteilung letztlich zu Lasten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15).

    Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind jedenfalls durch die Entscheidung des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, hinreichend höchstrichterlich geklärt.

  • LAG Niedersachsen, 26.09.2018 - 7 Sa 336/18

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der

    Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 10 ).

    Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13) .

    Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften sechs Wochenzeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 19 ).

    Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20 ).

    Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 21) .

    Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 22 ).

  • LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21

    Abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei bestrittener

    Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26, NZA 2021, 1041; BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, NZA 2020, 446; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, NZA 2016, 1076; BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG).

    Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit in Folge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 19, NZA 2016, 1076) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 - 5 Sa 101/21

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - erneute Arbeitsunfähigkeit - Kürzung von

    Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 10, juris = NZA 2016, 1076).

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13, juris = NZA 2016, 1076).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswilligkeit - Urlaub bei

    Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13 mwN).

    Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20 ff) hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten "neuen" krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ab 05.07.2017 die Krankheiten, derentwegen sie vom 10.04.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.02.2017 - 5 Sa 195/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Freistellungsphase -

    Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Versicherungsfalles ist die Entscheidung des Arztes, der die Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertages bescheinigen wird (BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15, juris, Rz. 13).

    Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15, juris, Rz. 20).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - 26 Sa 513/18

    Entgeltfortzahlungsanspruch - selbstständige Verhinderungsfälle auch bei

    Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15, Rn. 19 f.).

    Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15, Rn. 19 f.).

  • LAG Hamm, 18.08.2023 - 1 Sa 127/23

    Fortsetzungserkrankung; Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; Darlegungs- und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.03.2017 - 3 Sa 458/16

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 20/23

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 15.01.2019 - 1 Ca 640/18

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert -

  • LAG Köln, 01.09.2020 - 1 Ta 105/20

    Erfolgsaussicht; Einheit des Verhinderungsfalls

  • LAG Schleswig-Holstein, 31.05.2017 - 6 Sa 33/17

    Erkrankung, Entgeltfortzahlung, Fortsetzungserkrankung, Darlegungs- und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2016 - 2 Sa 183/16

    Anspruch auf Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

  • ArbG Würzburg, 28.05.2019 - 2 Ca 1336/18

    Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag

  • ArbG Bonn, 05.06.2019 - 4 Ca 2070/18

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs 1 S 1 EntgFG - wiederholte

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 12 Sa 1178/20

    Zustellung an Privatadresse des Geschäftsführers einer GmbH Wiedereinsetzung

  • ArbG Köln, 11.05.2023 - 8 Ga 20/23

    "Einzelfallentscheidung zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im

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