Rechtsprechung
   BAG, 25.06.1964 - 5 AZR 440/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,871
BAG, 25.06.1964 - 5 AZR 440/63 (https://dejure.org/1964,871)
BAG, Entscheidung vom 25.06.1964 - 5 AZR 440/63 (https://dejure.org/1964,871)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 1964 - 5 AZR 440/63 (https://dejure.org/1964,871)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    DGB - Allgemeinen Anstellungsbedingungen - Tarifvertrag - Tariflicher Anspruch auf Vergütung - Gehaltsgruppe - Einzelbestimmungen des Arbeitsvertrages

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 141
  • DB 1964, 1595
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 99/57

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus BAG, 25.06.1964 - 5 AZR 440/63
    I» Die Klägerin hat im August 1962 Klage erhoben und auf Anregung des Arbeitsgerichte statt des ursprünglich vorgesehenen Leistungsantrags "für die Vergangenheit BO und Feststellungsantrags für die Zukunft einheitlich die Feststellung "begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie ab 1» Januar I960 nach der Vergütungsgruppe VI, Stufe 6 , zu entlohnen , Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz Möglichkeit einer Leistungsklage für die Vergangenheit werden für die Revisionsinstanz dadurch ausgeräumt, daß jedenfalls wegen der vorgenannten besonderen Umstände das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen ist (vgl" das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 6 c März 1964 - 5 AZR 259/63 - im Anschluß an BGHZ 28, 123. C126 fo])o Das Berufungsgericht wird aber bei der erneuten Verhandlung auf die Stellung eines sachgemäßen Zahlungsantrages für die Vergangenheit hinzuwirken haben» IIo 1) Die Klägerin hat auf Grund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen des Beklagten (im folgenden Bedingungen genannt) keinen unmitteibaren Anspruch darauf, nach der Gehaltsgruppe und -stufe der Gehaltstabelle (Anlage 1 der Bedingungen) bezahlt zu werden, deren Tätigkeitsmerkmale sie erfüllte Wie das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden hat (BAG AP Nr , 15 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; ferner das nicht veröffentlichte Urteil vom L November 1962 - 2 AZR 96/62 -), sind die vom Bundesausschuß des Beklagten beschlossenen Allgemeinen Anstellungsbedingungen und die am 8 0 Oktober- 1958 beschlossenen Tätigkeitsmerkmale zur Gehaltstabelle kein Tarifvertrag im Sinne des § 1 TVG, weil es sich nicht um einen Vertrag zwischen tariffähigen Parteien im Sinne des § 2 Absc 1 TVG handelt, sondern um einseitige, von einem Organ des Beklagten (Bundesausschuß) auf Grund Satzungsauftrags (§ 12 Ziffo 2 sd) erlassene interne Richtlinien an den Vorstand, die für die einheitliche Gestaltung der Gehalts- und Anstfellungsbedingungen der Arbeitnehmer des Beklagten sorgen sollenc Diese Bedingungen bedürfen - 8 daher der Übernahme in das Einzelarbeitsverhältnis, sei es, daß ihre globale Anwendung schlechthin vereinbart wird, oder daß Einzelarbeitsverträge unter inhaltlicher Übernahme der Anstellungsbedingungen abgeschlossen werdenc.
  • BAG, 06.03.1964 - 5 AZR 259/63

    Arbeitstag i.S.v. SchwBG

    Auszug aus BAG, 25.06.1964 - 5 AZR 440/63
    I» Die Klägerin hat im August 1962 Klage erhoben und auf Anregung des Arbeitsgerichte statt des ursprünglich vorgesehenen Leistungsantrags "für die Vergangenheit BO und Feststellungsantrags für die Zukunft einheitlich die Feststellung "begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, sie ab 1» Januar I960 nach der Vergütungsgruppe VI, Stufe 6 , zu entlohnen , Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz Möglichkeit einer Leistungsklage für die Vergangenheit werden für die Revisionsinstanz dadurch ausgeräumt, daß jedenfalls wegen der vorgenannten besonderen Umstände das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen ist (vgl" das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 6 c März 1964 - 5 AZR 259/63 - im Anschluß an BGHZ 28, 123. C126 fo])o Das Berufungsgericht wird aber bei der erneuten Verhandlung auf die Stellung eines sachgemäßen Zahlungsantrages für die Vergangenheit hinzuwirken haben» IIo 1) Die Klägerin hat auf Grund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen des Beklagten (im folgenden Bedingungen genannt) keinen unmitteibaren Anspruch darauf, nach der Gehaltsgruppe und -stufe der Gehaltstabelle (Anlage 1 der Bedingungen) bezahlt zu werden, deren Tätigkeitsmerkmale sie erfüllte Wie das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden hat (BAG AP Nr , 15 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; ferner das nicht veröffentlichte Urteil vom L November 1962 - 2 AZR 96/62 -), sind die vom Bundesausschuß des Beklagten beschlossenen Allgemeinen Anstellungsbedingungen und die am 8 0 Oktober- 1958 beschlossenen Tätigkeitsmerkmale zur Gehaltstabelle kein Tarifvertrag im Sinne des § 1 TVG, weil es sich nicht um einen Vertrag zwischen tariffähigen Parteien im Sinne des § 2 Absc 1 TVG handelt, sondern um einseitige, von einem Organ des Beklagten (Bundesausschuß) auf Grund Satzungsauftrags (§ 12 Ziffo 2 sd) erlassene interne Richtlinien an den Vorstand, die für die einheitliche Gestaltung der Gehalts- und Anstfellungsbedingungen der Arbeitnehmer des Beklagten sorgen sollenc Diese Bedingungen bedürfen - 8 daher der Übernahme in das Einzelarbeitsverhältnis, sei es, daß ihre globale Anwendung schlechthin vereinbart wird, oder daß Einzelarbeitsverträge unter inhaltlicher Übernahme der Anstellungsbedingungen abgeschlossen werdenc.
  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 84/96

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

    Die AAB des Beklagten sollen nämlich für eine einheitliche Gestaltung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Arbeitnehmer des Beklagten sorgen (vgl. BAGE 16, 141 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte).
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 140/02

    Eingruppierung eines Projektmitarbeiters beim Bundesvorstand des DGB

    Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen des Beklagten sind kein Tarifvertrag (vgl. BAG 25. Juni 1964 - 5 AZR 440/63 - BAGE 16, 141 = AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 1).

    Ungeachtet ihres individualrechtlichen Charakters sollen die AAB für eine einheitliche Gestaltung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Arbeitnehmer des Beklagten sorgen (BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306, 309 = AP BErzGG § 17 Nr. 8; 25. Juni 1964 - 5 AZR 440/63 - BAGE 16, 141, 147 = AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 1).

  • BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag -

    Kraft der gewollten Angleichung an die tarifliche Regelung im öffentlichen Dienst muß es auch im Geltungsbereich der AVR genügen, daß ein Arbeitsverhältnis während des am 1. Januar 1974- beginnenden RückwirkungsZeitraumes bestanden hat, soweit diese Richtlinien nicht rechtswirksam Ausnahmen vorsehen, c) Die AVR sind allerdings keine Rechtsnormen; sie wirken deshalb nur kraft einzelvertraglicher Übernahme auf die Arbeitsverhältnisse ein (BAG 14-, 61 [63] = AP Nr. 77 zu Art. 3 GG [zu 1 der Gründe]; ähnlich bei den allgemeinen Anstellungsbedingungen des DGB, vgl. BAG 16, 14-1 [14-5 f.] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte [zu II 1 der Gründe]).
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 124/80
    Eine Feststellungsklage ist aber dann zulässig, wenn sie auf Veranlassung des Gerichtes statt einer Leistungsklage durchgeführt wird (BAG 15, 284, 288 = AP Nr. 3 zu § 3 SchwBeschG 1961, zu II der Gründe; 16, 141, 145 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte, Bl. 2. Das gilt zumindest dann, wenn auch ein Feststellungsurteil sinnvoll zur Klärung des Streits beitragen kann. So ist es im vorliegenden Fall, weil sich die Höhe der Forderung nach Klärung des Erstattungsgrundes durch Vorlage der erstattungsfähigen Rechnungen unschwer belegen läßt. II. Ob das beklagte Land verpflichtet war, Umzugskostenvergütung zuzusagen, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. 1. Der Senat vermag bereits dem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils nicht zuzustimmen. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, es habe dem Willen der Tarifpartner entsprochen, daß der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich dann die Umzugskostenvergütung zuzusagen habe, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers zur Befriedigung eines dringenden betrieblichen Interesses diene.
  • BAG, 18.09.1969 - 5 AZR 549/68

    Deutscher Gewerkschaftsbund - Rechtsschutzsekretär auf Kreisebene - Wahrnehmung

    Das entspricht der Auffassung des Senats im Urteil vom 25 Juni 1964 in BAG 16, 141 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht