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   BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85   

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https://dejure.org/1987,1504
BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85 (https://dejure.org/1987,1504)
BAG, Entscheidung vom 25.06.1987 - 6 ABR 45/85 (https://dejure.org/1987,1504)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 6 ABR 45/85 (https://dejure.org/1987,1504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 386
  • NZA 1987, 166
  • NZA 1988, 167
  • BB 1987, 412
  • BB 1988, 1118
  • DB 1987, 232
  • DB 1987, 2468
  • JR 1988, 176
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78

    Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85
    An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses kann in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG ein Gewerkschaftsbeauftragter beratend teilnehmen (Bestätigung des Beschlusses des BAG vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG.

    Der erkennende Senat hält an der vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 18. November 1980 (BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG) vertretenen Auffassung fest, daß auf Beschluß des Gesamtbetriebsrats ein Beauftragter einer im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann.

    a) § 108 Abs. 2 BetrVG enthält keine abschließende Aufzählung der Personen, die an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können (vgl. BAGE 34, 260, aaO).

    Zu Recht hat der Erste Senat in seinem Beschluß vom 18. November 1980 (aaO) festgestellt, daß der Wirtschaftsausschuß nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates und nicht ein eigenständiges Organ der Belegschaft ist.

    Abgesehen davon, daß einen zugezogenen Gewerkschaftsbeauftragten nach § 79 Abs. 2 BetrVG die gleiche Verschwiegenheitspflicht trifft wie die Mitglieder des Betriebsrates und des Wirtschaftsausschusses, kann die Sicherung der Vertraulichkeit der in seinen Sitzungen auszutauschenden Information nicht maßgebend sein (vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - aaO).

    a) Zwar ist der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 18. November 1980 (aaO) davon ausgegangen, daß jedenfalls eine Regelung in der Geschäftsordnung eines Gesamtbetriebsrates, wonach zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses der Beauftragte einer Gewerkschaft einzuladen sei, nicht zu beanstanden ist.

  • BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85

    Vertrauensmann der Schwerbehinderten - Sitzung des Wirtschaftsausschuss

    Auszug aus BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85
    Die Vorschrift enthält daher insoweit eine Lücke, die unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszufüllen ist (vgl. BAG Beschluß vom 4. Juni 1987 - BAGE 55, 332; auch Richardi, AuR 1983, S. 33, 34 und Anm. zu EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 3, zu II; Koch, SAE 1981, 248; Fabricius, aaO, § 108 Rz 5).

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (Beschluß vom 4. Juni 1987 - 6 ABR 70/85 - aaO).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Ebenso können Vertreter einer Gewerkschaft nur zur Unterstützung der Arbeitnehmervertretungen hinzugezogen werden, wenn sie in den jeweiligen Gremien vertreten sind (§ 31, § 51 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 73b Abs. 2 BetrVG; zum Wirtschaftsausschuss: BAG 25. Juni 1987 - 6 ABR 45/85 - BAGE 55, 386 = AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 108 Nr. 7).
  • BAG, 28.02.1990 - 7 ABR 22/89

    Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen

    Dies gilt insbesondere für die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (vgl. hierzu BAG Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972 und BAG Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob an der vom Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 25. Juni 1987 (aaO) vertretenen Auffassung, nach der die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten jeweils nur für eine bestimmte Sitzung des Wirtsschaftsausschusses beschlossen werden kann, festzuhalten ist.

    Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung der Frage, ob die besondere Funktion des Wirtschaftsausschusses der generellen Einräumung eines Teilnahmerechts von Gewerkschaftsbeauftragten entgegensteht (so BAG Beschluß vom 25. Juni 1987, aaO, unter II 4b der Gründe).

  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG

    Es ist systemimmanent, daß im Wirtschaftsausschuß Personen tätig werden, die zugleich Funktionsträger oder Beauftragte von Gewerkschaften sind (BAG 25. Juni 1987 - 6 ABR 45/85 - BAGE 55, 386 = AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 6 mit Anm. Däubler; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 108 Rn. 15).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
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