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   BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12   

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https://dejure.org/2014,30563
BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 (https://dejure.org/2014,30563)
BAG, Entscheidung vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 (https://dejure.org/2014,30563)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 (https://dejure.org/2014,30563)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • openjur.de

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 3 BetrVG, § 37 Abs 6 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG
    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • IWW

    § 80 Abs. 3 BetrVG, Nr. 7000 ff. VV RVG, § ... 37 Abs. 6 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 561 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 80 Abs. 2 BetrVG, § 111 Satz 2 BetrVG, § 34 Abs. 1 RVG, § 34 Abs. 2 RVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3 BetrVG durch den Betriebsrat

  • bag-urteil.com

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • Betriebs-Berater

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • rewis.io

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • rechtsportal.de

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3 BetrVG durch den Betriebsrat

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Hinzuziehung eines externen Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzuziehung eines sachverständigen Rechtsanwalts durch den Betriebsrat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinzuziehung eines sachverständigen Rechtsanwalts durch den Betriebsrat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat - Rechtsgutachten - keine Vorrangigkeit des Schulungsanspruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG

  • bn-anwaelte.de (Kurzinformation)

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat - Konkurrenz zwischen §§ 80 Abs. 3, 37 Abs. 6 und 40 Abs. 1 BetrVG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat - Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3 BetrVG sein

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratskosten: Wann muss der Arbeitgeber einen Betriebsratsanwalt zahlen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 629
  • BB 2014, 2804
  • BB 2014, 3134
  • DB 2014, 2655
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05

    Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Der auf Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung eines Sachverständigen gerichtete Antrag des Betriebsrats muss Angaben zu dem Thema enthalten, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll und die Person des Sachverständigen bezeichnen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 19, BAGE 116, 192) .

    Die Angabe einer Stundenvergütung - hier ein Stundensatz von 250, 00 Euro - ist ausreichend, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 19, aaO) .

    Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 70, 1; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 29, BAGE 116, 192; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 19, BAGE 132, 232) .

    Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe er die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich ansehen kann (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 116, 192) .

    Zwar kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall entbehrlich sein, wenn Betriebsratsmitglieder an geeigneten Schulungen teilgenommen haben und durch den erworbenen Sachverstand und unter Ausschöpfung der betriebsinternen Erkenntnismöglichkeiten in der Lage sind, ihre Aufgaben in gebotener Weise wahrzunehmen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 38, BAGE 116, 192) .

    Deshalb kann es der Senat dahinstehen lassen, ob die Arbeitgeberin vorliegend ihre Informationspflichten nach § 80 Abs. 2 BetrVG vollständig erfüllt und der Betriebsrat die betriebsinternen Erkenntnismöglichkeiten hinreichend ausgeschöpft hat, um sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (vgl. zu den Anforderungen BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 31, 38 f., BAGE 116, 192) .

    Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob sich der Betriebsrat in einem Beschluss, einen anwaltlichen Sachverständigen hinzuzuziehen und darüber nach § 80 Abs. 3 BetrVG eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats auf einen bestimmten Rechtsanwalt festlegen muss (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 19, aaO) , oder ob - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - es ausnahmsweise genügt, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen.

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    aa) Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 27, BAGE 132, 232) .

    Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 mwN, aaO) .

    Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 70, 1; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 29, BAGE 116, 192; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 19, BAGE 132, 232) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232) .

    Die Bestimmung kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20, aaO) .

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) .

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) .

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 51/90

    Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 70, 1; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 29, BAGE 116, 192; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 19, BAGE 132, 232) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232) .

  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98

    Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Ob die vom Senat zur früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entwickelte Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Interessenwahrnehmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat und zur Zusage eines höheren Zeithonorars nicht berechtigt ist (vgl. BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 -) , uneingeschränkt auch für § 34 Abs. 1 RVG gilt, kann vorliegend dahinstehen.
  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 24/00

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Der Senat hat das bereits für die Fallkonstellation entschieden, in der die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe) .
  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

    Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Ausgehend vom Wortlaut des Antrags ist dabei das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und derjenige Vortrag heranzuziehen, der Anlass des konkreten Streits ist (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 131, 225) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 21) .
  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 21) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2012 - 7 TaBV 576/12

    Rechtsanwalt als Sachverständiger für den Betriebsrat - Erforderlichkeit -

    Auszug aus BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 576/12 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15

    Beschlussverfahren - Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des

    Dies folge daraus, dass in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig geklärt gewesen sei, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nicht in Betracht komme (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    Neben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - seien die Entscheidungen vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - von Bedeutung, auf die die erstgenannte Entscheidung Bezug nehme.

    Grundlegend und für diesen Rechtsstreit entscheidend sei insoweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12.

    Ausgehend vom Wortlaut des Antrags ist dabei das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und derjenige Vortrag heranzuziehen, der Anlass des konkreten Streits ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 12).Der auf Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG gerichtete Antrag des Betriebsrats muss, um dem Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden, Angaben zu dem Thema enthalten, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, und die Person des Sachverständigen bezeichnen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 15).

    In der Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - wurde ausweislich Rn. 7 beantragt,.

    Die Rechtslage war nämlich - aufgrund höchstrichterlicher Klärung, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27) - unzweifelhaft.

    Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 19 f., 22).

    Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 21).

    (ccc) Streiten die Betriebsparteien außergerichtlich über die Mitbestimmung in einer konkreten Angelegenheit, wie hier über die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25).

    Dadurch wird regelmäßig dem berechtigten Interesse des Betriebsrats an der Klärung einer zwischen ihm und dem Arbeitgeber streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Frage weniger zeitaufwändig, effizienter und in der Regel auch kostensparender Rechnung getragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 26) .

    (ddd)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff.; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - Leitsatz Ziff. 1).

    In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN).

    Die Bestimmung kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20).

    Zudem hat sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    (eee) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN).

    Soweit es um die rechtliche Beurteilung und mögliche Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Konfliktsituation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geht, ist jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28).

    Darüber hinaus ist sie auch vergleichsweise kostenschonend (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 29).

    Erst mit dessen Abschluss erfolgt die verbindliche Klärung über Bestehen und Umfang der Mitbestimmungsrechte in dem konkreten Streit (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 30).

    Dies folgt daraus, dass die zu entscheidende Rechtfrage - durch die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits seit geraumer Zeit im Volltext veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war.

    Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht aber - wie bereits zitiert - ausdrücklich ausgeführt, dass in solch einem Falle die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg ist, sondern der betriebsverfassungsrechtlich vorgesehene Weg für den Betriebsrat in der ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffneten Beauftragung eines Rechtsanwalts besteht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25 f.).

    § 80 Abs. 3 BetrVG stellt indes eine Rechtsgrundlage dar, wenn es um die Beratung des Betriebsrats außerhalb von Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25 f.).

    § 80 Abs. 3 BetrVG findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Betriebsrat um die Einleitung und die Durchführung von Einigungsstellen- oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht ausüben oder durchsetzen will (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70712 - zu Recht auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen muss (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN), und deutlich gemacht, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren ist, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28).

    (bb) Soweit der Beteiligte zu 1. auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - verweist, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - die bisherige Rechtsprechung unter Verweis hierauf, insbesondere den Begriff der "Beratung außerhalb solcher Verfahren", präzisiert und deutlich gemacht, dass in einem Falle wie dem vorliegenden kein Raum für eine Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG ist.

    Die Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    § 40 Abs. 1 BetrVG ist auch dann alleinige Rechtsgrundlage, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts dazu dient, in einem bereits bestehenden konkreten Konflikt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten zu prüfen sowie ggf. für deren Durchsetzung zu sorgen, selbst wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass kein gerichtliches oder Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    Bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte in einer konkreten Angelegenheit, wie er im vorliegenden und in den verbundenen Verfahren gegeben war, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Einigungsstellenverfahren kommt oder nicht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

    Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe) .

    b) § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren (BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1) .

    Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) .

    (1) Der Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auszuwählen ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) , gilt auch für die Erteilung einer Honorarzusage.

  • ArbG Solingen, 04.10.2019 - 1 BV 27/18

    Borbet beantragt Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise Ausschluss des

    Dieser ist allenfalls dann hinzuzuziehen, wenn juristische Regelungsfragen anstehen, die der Betriebsrat mit den ihm betriebsintern oder sonst zumutbar zur Verfügung stehenden oder angebotenen Mitteln und Erkenntnisquellen nicht sachgerecht klären kann (vgl. BAG vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 , juris, Rz. 21 ff.).

    Diese Reaktion der Beteiligten zu 2.) bewegt sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 , juris, Rz. 20 ), die es dem Arbeitgeber durchaus erlaubt, dem Verlangen des Betriebsrats nach einer Vereinbarung gemäß  § 80 Abs. 3 BetrVG zur Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Angebot innerbetrieblichen Sachverstandes oder einer Begrenzung der Beauftragung des Sachverständigen und der mit ihr verbundenen Kosten entgegen zu treten.

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

    Im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern ist zwar § 111 Satz 2 BetrVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 14; 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27, jeweils mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne

    Dieser ist allenfalls dann hinzuzuziehen, wenn juristische Regelungsfragen anstehen, die der Betriebsrat mit den ihm betriebsintern oder sonst zumutbar zur Verfügung stehenden oder angebotenen Mitteln und Erkenntnisquellen nicht sachgerecht klären kann (vgl. BAG vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12, juris, Rz. 21 ff.).

    Diese Reaktion der Beteiligten zu 2.) bewegt sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 25.06.2014 - 7 ABR 70/12, juris, Rz. 20), die es dem Arbeitgeber durchaus erlaubt, dem Verlangen des Betriebsrats nach einer Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zur Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Angebot innerbetrieblichen Sachverstandes oder einer Begrenzung der Beauftragung des Sachverständigen und der mit ihr verbundenen Kosten entgegen zu treten.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 24 TaBV 1939/15
    Auch die Bedingungen der abzuschließenden Vereinbarung sind ausreichend bezeichnet, da Thema der Beratung, Person des Sachverständigen, zeitlicher Umfang der Beratungsleistung und Vergütung des Sachverständigen in dem Antrag benannt sind (vgl. hierzu BAG 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 - NZA 2015, 629 mwN.).
  • LAG Düsseldorf, 28.01.2022 - 6 TaBV 32/21

    Keine Verjährungshemmung von anwaltlichem Vergütungsanspruch durch Antrag des

    Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18, juris; BAG v. 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28, juris).
  • LAG Hessen, 25.01.2016 - 16 TaBV 139/15

    Die Abgrenzung zwischen § 40 Absatz 1 BetrVG und § 80 Absatz 3 BetrVG richtet

    Der vorliegende Fall sei mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - nicht vergleichbar.
  • LAG Köln, 09.08.2019 - 9 TaBV 16/19

    Pflicht zur Übernahme von Sachverständigenkosten durch Arbeitgeber nur bei

    Dies würde voraussetzen, dass Herr Rechtsanwalt Vogelsang als Verfahrensbevollmächtigter der Personalvertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bzw. vor der Einigungsstelle aufgetreten wäre oder in einer konkreten Konfliktlage zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung tätig geworden wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 -, Rn. 26, juris; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 80 BetrVG, Rn. 90).
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