Rechtsprechung
   BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,21856
BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21 (https://dejure.org/2022,21856)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2022 - 8 AZR 453/21 (https://dejure.org/2022,21856)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 (https://dejure.org/2022,21856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,21856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    "Vertragsmäßige Leistungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB als Grundlage der Karenzentschädigung; Keine Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der Karenzentschädigung; Beschränkte Aktienerwerbsrechte als der Teil der Karenzentschädigung bei Mitverpflichtung des ...

  • rewis.io

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

  • Betriebs-Berater

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter - hier: beschränkte Aktienerwerbsrechte (Restricted Stock Units - RSUs)

  • datenbank.nwb.de

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter - Restricted Stock Units (RSUs)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karenzentschädigung wegen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots - und die Aktienoptionen der Muttergesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karenzentschädigung - und die Einbeziehung von Leistungen Dritter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Berechnung der Karenzentschädigung

  • bag-urteil.com (Pressemitteilung)

    Berechnung der Karenzentschädigung, Einbeziehung von Leistungen Dritter, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Restricted Stock Units

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Restricted Stock Units (RSUs): Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Berechnung der Karenzentschädigung

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter - Restricted Stock Units (RSUs)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Karrenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot erhöht sich nicht bei Zahlungen Dritter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berechnung der Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot (Restricted Stock Units)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Aktienoptionen aus Konzern bei Karrenzentschädigung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Berechnung der Karenzentschädigung - Berücksichtigung von RSU

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Ermittlung der Karenzentschädigung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter - Restricted Stock Units (RSUs)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Berechnung der Karenzententschädigung wegen Leistungen Dritter - Keine höhere Karenzentschädigung wegen Leistungen Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter - Restricted Stock Units (RSUs)

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter - Restricted Stock Units (RSUs)

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Berechnung der Karenzentschädigung; Einbeziehung von Leistungen Dritter; hier: beschränkte Aktienerwerbsrechte (Restricted Stock Units, RSUs)

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    'Vertragsmäßige Leistungen' i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB als Grundlage der Karenzentschädigung Keine Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der Karenzentschädigung Beschränkte Aktienerwerbsrechte als der Teil der Karenzentschädigung bei Mitverpflichtung des ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 156
  • MDR 2023, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag - wie üblich - Motiv für die Gewährung der RSUs durch die Obergesellschaft ist (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 17 mwN zur Behandlung von seitens einer Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer eines anderen Konzernunternehmens gewährter Aktienoptionen als Arbeitsentgelt iSv. § 37 BetrVG; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 c der Gründe mwN, BAGE 104, 324 zum Eintritt eines Betriebserwerbers nach § 613a BGB in Verpflichtungen aus einem Aktienoptionsplan, wenn die Vereinbarung über die Optionsgewährung nicht mit dem Betriebsveräußerer, sondern mit einem Dritten geschlossen wurde; im Ergebnis ebenso bspw. Annuß/Lembke BB 2003, 2230, 2231; Naber/Seeger GWR 2016, 117, 118; Willemsen FS Wiedemann 2002 S. 645, 654 ff.; Broer Die arbeitsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil S. 291 f., 294 ff.; Franken Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 218 ff.; aA etwa Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 375; Lipinski/Melms BB 2003, 150, 152) .

    bb) Die von einem Dritten im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis versprochenen (beschränkten) Aktienerwerbsrechte können deshalb allenfalls dann Teil der "vertragsmäßigen Leistungen" iSv. § 74 Abs. 2 HGB sein, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf die Gewährung solcher Leistungen durch die Obergesellschaft eine - wie auch immer geartete - eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 16, 17; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 104, 324) .

    Dabei kann eine solche Einbeziehung im Einzelfall anzunehmen sein, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilhabe des Arbeitnehmers an einem Aktienerwerbs-Programm der Obergesellschaft explizit oder konkludent vereinbaren (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - aaO; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 d bb der Gründe, aaO; zu möglichen Anknüpfungspunkten einer konkludenten Einbeziehung von seitens einer Konzernmutter gewährten Aktienoptionen in das mit einer Tochtergesellschaft bestehende Arbeitsverhältnis vgl. Willemsen FS Wiedemann 2002 S. 645, 656 f.; ausführlich auch Franken Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 221 ff.) .

    Da in einem solchen Fall nicht der Arbeitsvertrag, sondern der Gewährungsvertrag die originäre Rechtsgrundlage für die Einräumung der Erwerbsrechte ist (für von einer Konzernmutter an Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften gewährte Aktienoptionen: vgl. BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 d dd der Gründe, BAGE 104, 324; Annuß/Lembke BB 2003, 2230, 2231; Franken Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 220; aA Lipinski/Melms BB 2003, 150, 152) , finden die Leistungen der Obergesellschaft ihren Ursprung nicht im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.

    Aus der steuerlichen Behandlung können jedoch keine Rückschlüsse auf die privatrechtliche Rechtsgrundlage von Einkünften des Arbeitnehmers gezogen werden (BAG 30. März 2022 - 10 AZR 419/19 - Rn. 46; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 d dd der Gründe, BAGE 104, 324) .

  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 887/06

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - Aktienoptionen

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag - wie üblich - Motiv für die Gewährung der RSUs durch die Obergesellschaft ist (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 17 mwN zur Behandlung von seitens einer Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer eines anderen Konzernunternehmens gewährter Aktienoptionen als Arbeitsentgelt iSv. § 37 BetrVG; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 c der Gründe mwN, BAGE 104, 324 zum Eintritt eines Betriebserwerbers nach § 613a BGB in Verpflichtungen aus einem Aktienoptionsplan, wenn die Vereinbarung über die Optionsgewährung nicht mit dem Betriebsveräußerer, sondern mit einem Dritten geschlossen wurde; im Ergebnis ebenso bspw. Annuß/Lembke BB 2003, 2230, 2231; Naber/Seeger GWR 2016, 117, 118; Willemsen FS Wiedemann 2002 S. 645, 654 ff.; Broer Die arbeitsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil S. 291 f., 294 ff.; Franken Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 218 ff.; aA etwa Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 375; Lipinski/Melms BB 2003, 150, 152) .

    bb) Die von einem Dritten im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis versprochenen (beschränkten) Aktienerwerbsrechte können deshalb allenfalls dann Teil der "vertragsmäßigen Leistungen" iSv. § 74 Abs. 2 HGB sein, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf die Gewährung solcher Leistungen durch die Obergesellschaft eine - wie auch immer geartete - eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 16, 17; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 104, 324) .

    Dabei kann eine solche Einbeziehung im Einzelfall anzunehmen sein, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilhabe des Arbeitnehmers an einem Aktienerwerbs-Programm der Obergesellschaft explizit oder konkludent vereinbaren (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - aaO; 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 d bb der Gründe, aaO; zu möglichen Anknüpfungspunkten einer konkludenten Einbeziehung von seitens einer Konzernmutter gewährten Aktienoptionen in das mit einer Tochtergesellschaft bestehende Arbeitsverhältnis vgl. Willemsen FS Wiedemann 2002 S. 645, 656 f.; ausführlich auch Franken Die Vergütung mittels Aktienoptionen aus arbeitsrechtlicher Sicht S. 221 ff.) .

    Unabhängig von ihrer Einordnung als Realakt, rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder als Willenserklärung lag in der Erstellung von Leistungsbeurteilungen jedenfalls kein an den Kläger gerichtetes Angebot der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, im Hinblick auf die Gewährung von RSUs eine eigene (Mit-)Verpflichtung zu begründen (vgl. auch BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 23) .

    Tatsächliche Umstände, die zu der Annahme führen könnten, die Beklagte habe sich durch treuwidriges Verhalten eine für sie günstige Rechtsstellung verschafft (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) oder verhalte sich widersprüchlich (vgl. dazu bspw. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 22 mwN) , liegen nicht vor.

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Umstände, die zur Nichtigkeit des Verbots führen könnten (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 29 ff.) , sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 20; 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) .

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - aaO; 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15 mwN) .

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 15 (2.4) des Arbeitsvertrags ergänzend die §§ 74 ff. HGB gelten, konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 44) .

    Die Unwirksamkeit des Verbots in seinem unverbindlichen Teil tritt dabei kraft Gesetzes ein; es findet eine geltungserhaltende Reduktion statt (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 288/09

    Karenzentschädigung - überschießendes Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Eine großzügige Entschädigung kann eine weitergehende örtliche, zeitliche und gegenständliche Einschränkung des Arbeitnehmers rechtfertigen (zu den Einzelheiten vgl. BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 - Rn. 15 ff., BAGE 134, 147) .

    Rechtsfolge eines nur teilweise verbindlichen Wettbewerbsverbots ist demnach, dass der Arbeitgeber lediglich im verbindlichen Umfang die Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit verlangen kann, während der Arbeitnehmer in vollem Umfang Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung hat, sofern er das Verbot in seinem verbindlichen Teil beachtet (ausführlich BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 - Rn. 23, BAGE 134, 147) .

  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Zwar ist für Aktienoptionen anerkannt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung solcher Optionen, der sich seinerseits nach dem Unterschied zwischen Übernahmepreis und aktuellem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses bemisst, steuerrechtlich unabhängig davon Arbeitslohn darstellt, ob die Optionen durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurden (vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b aa der Gründe; 24. Januar 2001 - I R 119/98 - zu II 4 b der Gründe, BFHE 195, 110; jeweils mwN) .

    Dementsprechend differenziert auch der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Ausübung von Aktienoptionen, die eine Muttergesellschaft Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft einräumt, ausdrücklich zwischen den schuldrechtlichen Beziehungen und den steuerrechtlichen Konsequenzen (bspw. BFH 24. Januar 2001 - I R 119/98 - aaO) .

  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88

    Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    (2) Aus dem Umstand, dass die Karenzentschädigung dem Arbeitnehmer den Lebensstandard sichern soll, den er sich aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat (vgl. BAG 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 64, 1) , folgt nichts Abweichendes .

    (3) Dass zu den vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB auch Sonderzuwendungen gehören, die der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistungen gewährt (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 64, 1; jeweils mwN) , führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

  • BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Zwar ist für Aktienoptionen anerkannt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung solcher Optionen, der sich seinerseits nach dem Unterschied zwischen Übernahmepreis und aktuellem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses bemisst, steuerrechtlich unabhängig davon Arbeitslohn darstellt, ob die Optionen durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurden (vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b aa der Gründe; 24. Januar 2001 - I R 119/98 - zu II 4 b der Gründe, BFHE 195, 110; jeweils mwN) .

    Ob die Beklagte - wie jedenfalls für das Jahr 2019 geschehen - verpflichtet war, Lohnsteuer auf die vom Kläger aus RSU-Gewährungen erzielten Aktienerlöse nach Maßgabe der §§ 38, 41a EStG anzumelden, einzubehalten und abzuführen (zur Problematik vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b bb der Gründe) , bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 17; 18. Mai 1982 - 3 AZR 1155/79 - zu II 2 a der Gründe; 21. Juli 1981 - 3 AZR 666/78 - zu II 3 der Gründe; 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385) .

    (3) Dass zu den vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB auch Sonderzuwendungen gehören, die der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistungen gewährt (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 64, 1; jeweils mwN) , führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Der Begriff "freiwillig" bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu der fraglichen Leistung verpflichtet ist (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 22) .
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 491/02

    Betriebsübergang - Widerruf eines Widerspruchs

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
    Das schließt zugleich die Einbeziehung der Drittleistungen in die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB aus, weil sich andernfalls für den aus dem Gewährungsvertrag nicht verpflichteten Vertragsarbeitgeber Lasten ergäben, die mit den Grundsätzen der Vertragsfreiheit nicht in Einklang zu bringen wären (zur Unzulässigkeit eines Vertrags zulasten Dritter vgl. BAG 30. Oktober 2003 - 8 AZR 491/02 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 108, 199) .
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 444/08

    Schadensersatz - Pflicht zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • FG Köln, 02.10.2014 - 15 K 2686/11

    Deutsches Besteuerungsrecht für Arbeitslohn in Form von Restricted Stock Units

  • BAG, 30.03.2022 - 10 AZR 419/19

    Beteiligung an Privatliquidationserlösen - nachgeordnete Ärzte - konkludenter

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13

    Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

  • BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 140/99

    Stellenanzeige - Gesamtzusage - Nachteilsausgleich

  • LAG Hessen, 31.05.2017 - 18 Sa 768/16

    Aktienoptionsprogramm

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

  • BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

  • BAG, 21.07.1981 - 3 AZR 666/78

    Karenzentschädigung

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

  • BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73

    Berechnung der Karenzentschädigung - Anrechenbare Leistungen - Gratifikationen -

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 22; 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20  - Rn. 20 ; 28. Februar 2019 -  8 AZR 201/18  - Rn. 55 , BAGE 166, 54 ) .
  • LAG Niedersachsen, 29.03.2023 - 2 Sa 313/22

    Abmahnung; Außerordentliche Kündigung; Dienstwagen; Dienstwagenrichtlinie;

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BAG, 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 22; BAG, 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 20; BAG, 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55) .
  • BAG, 19.01.2023 - 6 AZR 62/22

    Pflegedienst in der Ambulanz einer Universitätsklinik - Zulage nach der

    24 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 22; 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 20; 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht