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   BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18   

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https://dejure.org/2018,30018
BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18 (https://dejure.org/2018,30018)
BAG, Entscheidung vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18 (https://dejure.org/2018,30018)
BAG, Entscheidung vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 (https://dejure.org/2018,30018)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bag-urteil.com

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?

  • Betriebs-Berater

    § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG verdrängt § 288 Abs. 5 S. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Konditionale Verknüpfung zwischen Leistung des Gläubigers und Zahlung des Schuldners beim zivilrechtlichen Kostenerstattungsanspruch; Ausschluss jeglichen Kostenerstattungsanspruchs im Arbeitsgerichtsgesetz; Vorrang einer spezialgesetzlichen Regelung im ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausschluss des pauschalen Schadensersatzes nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Keine Verzugspauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein pauschaler Schadensersatz im Arbeitsrecht!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei verspäteter Entgeltzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Verzugspauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vor dem Arbeitsgericht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • beck-blog (Kurzinformation)

    40 Euro-Pauschale

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Gute Nachrichten für alle Arbeitgeber aus Erfurt: Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht!

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verspätete Lohnzahlung - und keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückständiger Arbeitslohn - und die Verzugspauschale

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Verzugspauschale bei verspäteter Entgeltzahlung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Verzugspauschalen bei verspäteter Entgeltzahlung ausgeschlossen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    NGG fordert gesetzliche Regelung zur 40-Euro-Pauschale

  • versr.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verzugspauschale

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei verspäteter Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugskostenpauschale für Arbeitnehmer

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf 40 EUR Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro - aber nicht im Arbeitsrecht!

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt keine Verzugspauschale

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt keine Verzugspauschale

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei verspäteter Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine 40 Euro-Pauschale für Arbeitnehmer

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bei verspäteter Entgeltzahlung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Verzugspauschalen im Arbeitsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugskosten, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät zahlt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zusätzlicher Pauschalanspruch nach § 288 V BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit Lohnzahlung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine 40,00 EUR Verzugspauschale bei Lohnverzug im Arbeitsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verzugskostenpauschale für Arbeitnehmer bei verspäteter Entgeltzahlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung verweigert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lohn verspätet gezahlt? 40,00 Euro Schadenspauschale gestrichen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Verzugskostenpauschale gilt nicht im Arbeitsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer hat bei Verzug des Arbeitslohns keinen Anspruch auf 40-EUR-Aufwandspauschale

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlen keine Verzugspauschale

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer hat bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung keinen Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Konditionale Verknüpfung zwischen Leistung des Gläubigers und Zahlung des Schuldners beim zivilrechtlichen Kostenerstattungsanspruch

Besprechungen u.ä. (7)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung: Kein Euro extra für Arbeitnehmer

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nach BAG-Urteil zur Verzugskostenpauschale: Aufstand der Instanzgerichte?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 12 a ArbGG; § 288 BGB
    Keine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Pauschalschadenersatz im Arbeitsrechtsprozess

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verspätete Lohnzahlung: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Verzugskostenpauschale

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Verzugskostenpauschale bei Gehaltsrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein pauschaler Schadensersatz im Arbeitsrecht nach § 288 Abs. 5 BGB (IBR 2018, 1082)

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Keine 40-Euro-Verzugspauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts" von Privatdozent Dr. Bernhard Ulrici, original erschienen in: NZA 2019, 143 - 147.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 163, 309
  • NJW 2019, 2193
  • ZIP 2019, 135
  • MDR 2019, 233
  • NZA 2019, 121
  • BB 2018, 2419
  • DB 2019, 252
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung: vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .

    § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (vgl. hierzu etwa BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 3 der Gründe, BAGE 70, 191) .

    Der Gedanke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen haben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 4 der Gründe, BAGE 70, 191) .

  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 45/92

    Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung: vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .

    § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (vgl. hierzu etwa BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 3 der Gründe, BAGE 70, 191) .

    Gerade auch den für Arbeitsverhältnisse typischen Fall, dass die Parteien über Entgeltansprüche des Arbeitnehmers streiten, hatte der Gesetzgeber mit dem in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten Ausschluss jedweder Kostenerstattung im Auge (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 73, 314) .

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 (- 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt.

    Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter Umständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung: vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .

    Allerdings gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt (zur Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 vgl. BAG 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZN 1311/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - § 12a Abs 1 S 1 ArbGG - Ausschluss eines

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung: vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .

    Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebühren zu erstatten sind (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 8) .

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 711/76

    Schadenersatz - Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung: vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .

    Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (so zur Vorgängerfassung des § 12a Abs. 1 ArbGG, BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - BAGE 29, 426) .

  • BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der von nichtprivilegierten Beteiligten im

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 (- 1 BvR 1806/02 - Rn. 58, BVerfGK 13, 262) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt.
  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn ein Fall von Spezialität gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (vgl. BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14 mwN, BVerwGE 152, 264) .
  • BAG, 17.08.2015 - 10 AZB 27/15

    Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    (2) Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung von Auslagen der Prozesspartei wie Portokosten, Sachaufwendungen oder Fotokopien sowie der Kosten, die der Partei für die Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstehen, nicht ausschließt, und dass auch in dem Fall, dass eine Partei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet, die hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 14) , führt zu keiner anderen Bewertung.
  • BGH, 18.01.2018 - III ZR 174/17

    EuGH-Vorlage zur Auslegung der Anrechnungsvorschrift in § 288 Abs. 5 S. 3 BGB

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich ggf. daraus im Hinblick auf die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben (zu dieser Problematik vgl. BGH 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 -) .
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 56/90

    Schadenersatz wegen nicht erteilter Drittschuldnererklärung

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

  • BAG, 02.05.1968 - 5 AZR 190/67

    Sachlich-rechtliche Ansprüche - Erstattung von Prozeßkosten - Prozessualer

  • BAG, 18.12.1972 - 5 AZR 248/72

    Drittschuldnererklärung bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses -

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

  • BAG, 30.04.1968 - 5 AZR 190/67
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12

    Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - dynamische Bezugnahme auf

  • BVerfG, 04.07.2018 - 1 BvR 3041/13

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG

  • BGH, 12.04.2018 - IX ZR 88/17

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz

  • LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 284/17

    Verzugspauschale

  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 545/16

    Zentralregulierungsvertrag: Rechtliche Einordnung von Regulierungsbriefen des

  • ArbG Oberhausen, 09.03.2017 - 4 Ca 1280/16

    Besitzstandszulage aus betrieblicher Übung

  • Drs-Bund, 15.08.2012 - BT-Drs 17/10491
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht dem Anspruch entgegen (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff.) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Das Zurücktreten einer Norm kann jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl folgen (st. Rspr., vgl BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 37, BAGE 163, 309; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 66 mwN; BAGE 163, 282; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264) , dessen Vorliegen durch Auslegung der an sich gleichrangigen Normen zu ermitteln ist (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20, BAGE 157, 356).
  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Zum anderen verweist sie auf die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 in der Sache - 8 AZR 26/18 -, wonach § 12a ArbGG den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließe.
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Kl. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20 ff., mwN; vgl. auch BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 24 ff., mwN) .
  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Zwar schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 8 AZR 412/19 - Rn. 11; 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20, BAGE 169, 14; 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309, jeweils mwN) .
  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. zuletzt ausführlich BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309) .

    b) Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 309) .

    Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 309) .

    Der Gedanke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen haben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 163, 309) .

    Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 309) .

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 (- 1 BvR 1806/02 - Rn. 58) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 34, BAGE 163, 309) .

    Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebühren zu erstatten sind (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 35 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) entschieden und ausführlich begründet hat, als spezielle arbeitsrechtliche Regelung, soweit er einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten ausschließt, auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.

    a) Der Senat hat es in der Entscheidung vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - Rn. 49, BAGE 163, 309) noch dahinstehen lassen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich daraus ggf. für die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben.

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 278/18

    Schadensersatz - vorgerichtliche Anwaltskosten des Geschädigten - Ausschluss

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. zuletzt ausführlich BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309) .

    b) Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 309) .

    Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 309) .

    Der Gedanke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen haben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 163, 309) .

    Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 309) .

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 (- 1 BvR 1806/02 - Rn. 58) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 34, BAGE 163, 309) .

    Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebühren zu erstatten sind (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 35 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) entschieden und ausführlich begründet hat, als spezielle arbeitsrechtliche Regelung, soweit er einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten ausschließt, auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.

    a) Der Senat hat es in der Entscheidung vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - Rn. 49, BAGE 163, 309) noch dahinstehen lassen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich daraus ggf. für die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben.

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • ArbG Köln, 14.02.2019 - 8 Ca 4245/18

    Anwendbarkeit der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf

    8. Senats des BAG in der Entscheidung vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, dass § 12a ArbGG ein "stillschweigender Gesetzesbefehl" zu entnehmen sei, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen nicht anzuwenden, kann nicht geteilt werden.

    Abweichung von BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18;.

    Allerdings leitet der 8. Senat des BAG nunmehr - entgegen der bis dahin nahezu einhelligen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte - mit der Entscheidung vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, juris, aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ab, dass diese Vorschrift als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen undmateriellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe, sondern sämtlichen Erstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene "Beitreibungskosten", und "insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB" ausschließe (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, juris, Rn 36).

    Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB habe auch nicht im wesentlichen Strafcharakter und diene auch nicht schwerpunktmäßig der Prävention, sondern dies seien lediglich einzelne von mehreren Zielen der Vorschrift, von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor anderen zukomme (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, juris, Rn 46).

    Auch die nunmehr vorliegenden ersten Entscheidungsbesprechungen zur Entscheidung des 8. Senats vom 25.09.2018 setzen sich überwiegend kritisch bis ablehnend mit dieser auseinander (ausführlich insbesondere Fuhlrott, ZIP 2019, S. 404 ff.; ebenso Korff, EWiR 2019, S. 57 f.; Jesgarzewski, BB 2018, S. 2876; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 288, Rn 31, Fußnote 2; ablehnend insofern erneut auch Tiedemann, ArbRB 2019, S. 36. f.; demgegenüber zustimmend zur Entscheidung des8. Senats vom 25.09.2018 erneut Diller, ArbRAktuell 2018, S. 525).

    Eine Entscheidung des Großen Senats - die vor dem Hintergrund, dass die Problematik der Verzugspauschale auch bei anderen Senaten anhängig ist, möglich erscheint (Krol, DB 2019, S. 493; Tiedemann, ArbRB 2019, S. 36 f., S. 37; Fuhlrott, ZIP 2019, S. 404 ff, 407; auch Diller, ArbRAktuell 2018, S. 525) - gibt es bislang nicht.

    Der im Zahlungsverzug befindliche Arbeitgeber ist nicht schutzbedürftiger als andere säumige Schuldner (Korff, Entscheidungsbesprechung zu BAG 8 AZR 26/18 vom 25.09.2018, EWiR 2019, S. 57 f.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 430/19

    Außerordentliche Kündigung - Krankheitsandrohung

    Ebensowenig stehen dem Kläger Verzugspauschalen aus § 288 Abs. 5 BGB zu, weil diese Norm von der Spezialregelung des § 12a ArbGG verdrängt wird (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20; BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff.).
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 05.03.2019 - 6 Ca 6294/18

    Verzugskostenpauschale 40,00 EUR - Anwendbarkeit Arbeitsrecht

    Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -, NZA 2019, 121 ff. nunmehr das Gegenteil entschieden: Dem Anspruch des Kl. aus § 288 V 1 BGB steht jedoch § 12 a I 1 ArbGG entgegen.

    Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V BGB aus (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 123 Rn. 23).

    Dabei teilt die Kammer zunächst ausdrücklich die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass § 12a ArbGG nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen - inhaltsgleichen - materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 123 Rn. 25 ff.).

    Im Weiteren sieht das Bundesarbeitsgericht mit § 288 Abs. 5 BGB und § 12a ArbGG zwei Normen als tatbestandlich direkt (nicht analog - vgl. BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 126 Rn. 55) einschlägig an, von denen sich § 12a ArbGG aufgrund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehls durchsetzen müsse (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 124 Rn. 37 - kritisch dazu ausführlich ArbG Köln, Urteil vom 14. Februar 2019 - 8 Ca 4245/18 -, Rn. 57 ff, juris ).

    Ausnahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12 a I 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen." (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 123 Rn. 38).

    Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden." (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 123 Rn. 30).

    An den unter dieser Maßgabe entwickelten Ausnahmen von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hält das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung aber explizit fest (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 125 Rn. 43).

    Gerade auch den für Arbeitsverhältnisse typischen Fall, dass die Parteien über Entgeltansprüche des Arbeitnehmers streiten, hatte der Gesetzgeber mit dem in § 12 a I 1 ArbGG angeordneten Ausschluss jedweder Kostenerstattung im Auge." (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 124 Rn. 40).

    Soweit das Gericht im Folgenden zum Anwendungsbereich und den Ausnahmen des § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG ausführt (BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 124 Rn. 41 ff.), erkennt die Kammer einen offenen Wertungswiderspruch.

    Anerkannte Ausnahmen von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sind nach dem Bundesarbeitsgericht Auslagen der Prozesspartei wie Portokosten, Sachaufwendungen oder Fotokopien sowie die Kosten, die der Partei für die Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstehen (also Kosten für die An- und Abreise sowie ggf. eine erforderliche Unterkunft) oder ohne die Beauftragung eines Rechtsanwaltes - hypothetisch - entstehen würden (vgl. BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 125 Rn. 43).

    "Durch diese Ausnahmen wird die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - wie unter Rn. 30 ausgeführt - überschaubar zu halten, nicht infrage gestellt." ( BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 125 Rn. 43).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht zur Begründung darauf abstellt, das Beitreibungskosten grundsätzlich nicht erstattet werden, soweit sie typischerweise entstehen und wirtschaftlich bedeutsam sind ( BAG, Urt. v. 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121, 125 Rn. 43), wird an dem oben dargestellten Beispiel deutlich, dass auch wirtschaftlich bedeutsame Beitreibungskosten von anerkannten Ausnahmetatbeständen erfasst werden.

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

  • ArbG Braunschweig, 11.05.2020 - 8 Ca 451/18

    Kündigung wegen Straftat - Ausschlussfrist - Dieselskandal

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 528/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

  • LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 364/18

    Kein ausdrückliches Leistungsangebot des Schuldners bei unwiderruflicher

  • LAG Baden-Württemberg, 21.04.2020 - 19 Sa 46/19

    Arbeitnehmerhaftung - Schadensersatz - Ermittlungskosten

  • ArbG Gelsenkirchen, 17.07.2019 - 2 Ca 58/18

    Verzugspauschale, Anwendbarkeit im Arbeitsrecht

  • BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 509/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

  • LAG Niedersachsen, 26.09.2018 - 7 Sa 336/18

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der

  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 591/17

    Verzugspauschale - Beschwerdewert

  • LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18

    Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während

  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 22/22

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern:

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2019 - 7 Sa 335/18

    Eingruppierung - Verantwortliche Elektrofachkraft - Tarifvertragsauslegung

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

    Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 57/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 589/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

  • LAG Hamm, 14.12.2018 - 13 Sa 589/18

    Mehrarbeitszuschläge nur bei aktiver Leistung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 - 5 Sa 231/18

    Verzugspauschale - § 288 Abs 5 S 1 BGB

  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2019 - 15 Sa 15/18

    Spätarbeitszuschlag - Nachtarbeitszuschlag - bezahlte Dreischichtpause -

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 596/17

    Jahressonderzuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah-lung einer

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 58/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von

  • ArbG Dresden, 19.12.2018 - 13 Ca 275/18

    )

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2019 - 5 Sa 250/18

    Arbeitsentgelt/Auslagenersatz bei Dienstreisen mit dem Privat-Pkw

  • LAG Düsseldorf, 19.09.2018 - 12 Sa 315/18

    Betriebsrente; Altersteilzeit; Teilzeitfaktor; Verzugspauschale

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2019 - 2 Sa 119/18

    Berufsausbildungsverhältnis; Annahmeverzugsanspruch; Urlaubsabgeltung; Widerklage

  • LAG Hamm, 04.04.2019 - 15 Sa 1094/18

    Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Jubiläumszuwendung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2019 - 2 Sa 294/18

    Anrechnung einer vereinbarten Stufensteigerung auf den Besitzstand -

  • ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 61/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 60/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 Sa 863/18

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen; Einarbeitung eines

  • LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 Sa 864/18

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen; Einarbeitung eines

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 5 Sa 162/18

    Dienstreise - Wegstreckenentschädigung - Aufwendungen für üblichen Arbeitsweg

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 2 Sa 89/19

    Keine Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Rechtsstreitigkeiten vor den

  • LAG Hamm, 05.06.2019 - 2 Sa 756/18

    Anforderungen an das Vorliegen von Dauernachtarbeit; Angemessener

  • BAG, 23.07.2019 - 9 AZN 252/19

    Zahlung (widerrufene) Zulage - Erstattung Fortbildungskosten - Zahlung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 6 Sa 15/19

    Nachtzuschläge; Annahmeverzug; Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen

  • ArbG Paderborn, 27.02.2019 - 4 Ca 1374/18

    Überstunden, Darlegungs- und Beweislast, Verwirkung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2019 - 7 Sa 174/18

    Auslegung einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers hinsichtlich des

  • ArbG Krefeld, 07.02.2019 - 1 Ca 1955/18

    Zahlungsklage eines Trainers gegen den KFC Uerdingen 05 erfolgreich

  • LAG Sachsen, 28.06.2019 - 1 Sa 232/18

    Sachgruppenvergleich beim Günstigkeitsprinzip

  • ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18

    Arbeitsvertragliche Verfallklausel: Verstoß § 309 Nr. 13 b BGB

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2019 - 2 Sa 133/18

    Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Einrichtung nach

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 59/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • ArbG Suhl, 25.10.2023 - 6 Ca 592/23

    Keine Kündigung aufgrund unrechtmäßiger ärztlichen Untersuchung

  • LAG Hamburg, 19.08.2019 - 8 Sa 56/18

    Höhe betriebliches Ruhegehalt - Benachteiligung Teilzeitkraft

  • LAG Düsseldorf, 16.06.2021 - 12 Sa 19/21

    Betriebliche Altersversorgung; Bemessungsgrundlage; Verzugszinsen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 9 Sa 1718/18

    Hinweispflicht des Arbeitgebers bei drohendem Verfall von Urlaubsanspruch

  • LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 582/22
  • LAG Hamm, 17.07.2020 - 1 Sa 211/20
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2019 - 2 Sa 207/18

    Betriebliche Übung - jährliche Zahlung in unterschiedlicher Höhe - Vorbehalt der

  • LAG Hessen, 08.11.2018 - 11 Sa 1251/17

    Höhe des Urlaubsgeldes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem MTV Kabine

  • ArbG Dortmund, 06.09.2018 - 4 Ca 2054/18
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.02.2019 - 5 Ta 35/19

    Ermessensfehler - Aussetzung eines Rechtsstreits - Annahmeverzugsvergütung

  • LAG Köln, 24.01.2019 - 6 Sa 491/18

    Ausbildung; Fortbildung; Ersatz

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2019 - 2 Sa 204/18

    Betriebliche Übung - jährliche Zahlung in unterschiedlicher Höhe - Vorbehalt der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 270/18

    Tarifauslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2018 - 2 Sa 86/18

    Entgelterhöhung - zeitanteilige Kürzung bei Teilzeit - Auslegung Tarifvertrag

  • ArbG Bamberg, 24.07.2019 - 2 Ca 428/18

    Vergütungsanspruch einer studentischen Hilfskraft nach dem TV-L

  • LAG Nürnberg, 21.08.2018 - 7 Sa 422/17

    Verzugskostenpauschale

  • ArbG Köln, 08.08.2019 - 14 Ca 5870/18
  • LAG Köln, 11.04.2019 - 7 Sa 582/18

    Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Schadensersatz wegen Minderarbeit;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 3 Sa 253/18

    Tarifvertrag - Auslegung - Vergütung - Senkung des tariflichen Grundgehalts

  • ArbG Köln, 26.05.2020 - 11 Ca 2859/19
  • ArbG Oldenburg, 17.02.2020 - 4 Ca 138/19

    Gleichheitssatz; Tarifliche Zuschläge Nachtarbeit

  • ArbG Köln, 18.01.2019 - 1 Ca 7460/17

    Betriebsbedingte Kündigung - endgültiger Entschluss zum Aufgabenwegfall

  • ArbG Gera, 19.11.2020 - 5 Ca 264/17
  • LAG Köln, 28.05.2020 - 8 Sa 541/19

    Entgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk; Eingruppierung; Ausgleichsquittung

  • ArbG Bamberg, 21.12.2018 - 5 Ca 376/18

    Vergütungsanspruch aus arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen

  • ArbG Oldenburg, 17.02.2020 - 4 Ca 210/19

    Gleichheitssatz; Tarifliche Zuschläge Nachtarbeit

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