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   BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83   

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BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 (https://dejure.org/1984,317)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 (https://dejure.org/1984,317)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 (https://dejure.org/1984,317)
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Arbeitsverweigerung in Konkursnähe

§ 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, § 242 BGB, Konkursausfallgeld

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungspflicht - Zurückbehaltungsrecht - Arbeitsverweigerung - Schadensersatz - Treu und Glauben - Konkurs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2494 (Ls.)
  • ZIP 1985, 302
  • NZA 1985, 355
  • BB 1985, 2176
  • DB 1985, 763
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Dem Arbeitnehmer steht nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt (Bestätigung von BAGE 15, 174).

    Dies ist heute in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. BAGE 15, 174 = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf -Nr. 32 [zu I 1]; BAGE 30, 50 = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf -Nr. 58 [zu 5a]; aus dem umfangreichen Schrifttum vgl. Capodistrias, RdA 1954, 53; Haase, Betr 1968, 708; Hueck-Nipperdey, Lehrb.

    Der Arbeitgeber muss wissen, dass der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung eines bestimmten Individualanspruchs ausübt (BAGE 15, 174; 30, 50).

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Dies ist heute in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. BAGE 15, 174 = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf -Nr. 32 [zu I 1]; BAGE 30, 50 = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf -Nr. 58 [zu 5a]; aus dem umfangreichen Schrifttum vgl. Capodistrias, RdA 1954, 53; Haase, Betr 1968, 708; Hueck-Nipperdey, Lehrb.

    Der Arbeitgeber muss wissen, dass der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung eines bestimmten Individualanspruchs ausübt (BAGE 15, 174; 30, 50).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 28/52

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss gem. § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeübt werden (allg. Meinung, vgl. BGHZ 7, 123 [127], sowie die unter II 3 zitierten Autoren, jeweils m.w. Nachw.).

    Dies folgt aus § 273 III 1 BGB (BGHZ 7, 123 [127]; RGZ 85, 133 [137]; 136, 19 [26]; Erman-Sirp, BGB, 7. Aufl., §§ 273, 274 Rdnr. 22; Keller, in: MünchKomm, § 273 Rdnr. 50; Staudinger-Seib, BGB, 12. Aufl., § 273 Rdnr. 50; jeweils m.w. Nachw.).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.1983 - 2 Sa 170/82
    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 2 Sa 170/82, 20.04.1983 Rechtsgebiete Arbeitsrecht .
  • RG, 12.06.1914 - III 47/14

    Zurückbehaltungsrecht in bezug auf ein Grundstück

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Dies folgt aus § 273 III 1 BGB (BGHZ 7, 123 [127]; RGZ 85, 133 [137]; 136, 19 [26]; Erman-Sirp, BGB, 7. Aufl., §§ 273, 274 Rdnr. 22; Keller, in: MünchKomm, § 273 Rdnr. 50; Staudinger-Seib, BGB, 12. Aufl., § 273 Rdnr. 50; jeweils m.w. Nachw.).
  • RG, 20.06.1905 - II 605/04

    Sukzessivlieferungsgeschäft; Erklärung nach § 326 B.G.B.

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Dies folgt aus einer Analogie zu § 32011 BGB (vgl. die unter 113 zitierten Autoren; ferner RGZ 61, 128).
  • RG, 09.07.1932 - VI 205/32

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche, die sich aus dem Abschlusse eines

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Danach muss der Gläubiger die Sicherheitsleistung, die gem. § 232 I BGB u.a. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie durch Bestellung von Hypotheken bewirkt werden kann, tatsächlich erbracht haben, wenn er die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts abwenden will; es reicht nicht aus, wenn er sie nur anbietet (RGZ 137, 324 [355]).
  • RG, 10.03.1932 - VIII 458/31

    1. Kann der Ehemann nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, die

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
    Dies folgt aus § 273 III 1 BGB (BGHZ 7, 123 [127]; RGZ 85, 133 [137]; 136, 19 [26]; Erman-Sirp, BGB, 7. Aufl., §§ 273, 274 Rdnr. 22; Keller, in: MünchKomm, § 273 Rdnr. 50; Staudinger-Seib, BGB, 12. Aufl., § 273 Rdnr. 50; jeweils m.w. Nachw.).
  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    c) Ein Arbeitnehmer kann das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zwar auch dann ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber diesen nicht erfüllt (vgl. BAG 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Ein Arbeitnehmer kann das Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben, wenn der Arbeitgeber den fälligen Lohnanspruch nicht erfüllt (BAG 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3).
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Es liegt keine Arbeitsverweigerung bzw. kein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. seit BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161; LAG Thüringen 28. Januar 1999 - 5 Sa 895/97 - LAGE BGB § 273 Nr. 1; ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 690; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369, 380).

    (2) Nach § 273 Abs. 1 BGB muss der Gegenanspruch des Schuldners, zu dessen Sicherung das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, fällig sein (BAG 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; MünchKommBGB/Krüger § 273 Rn. 30; AnwK-BGB/Schmidt-Kessel § 273 Rn. 22).

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

    aa) Es kann für den Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses an sich darstellen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlung in Verzug ist (BAG 25. Juli 1963 - 2 AZR 510/62 - BAGE 14, 266 270; 25. September 1980 - 3 AZR 119/78 - nv.; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist (BAG 25. Juli 1963 - 2 AZR 510/62 - aaO; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - aaO).

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Macht der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offenstehender Vergütungsansprüche geltend, so ist regelmäßig eine deswegen ausgesprochene außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB).

    Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß keine unzulässige Arbeitsverweigerung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (BAG Urteil vom 15. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit Anm. von Konzen; Urteile vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 414/83 - nicht veröffentlicht und - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB und vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe).

    Da im August 1993 die Vergütungsansprüche für insgesamt vier Monate offenstanden, nämlich für April bis einschließlich Juli 1993 (§§ 615, 293 f. BGB), kann auch angesichts der Höhe der geltend gemachten Forderung von ca. 14.000,00 DM nicht davon die Rede sein, es handele sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Lohnrückstand, so daß der Kläger unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Arbeit nicht hätte verweigern dürfe (Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP, aaO).

  • LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16

    Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nach Durchführung lediglich eines

    Anerkannt ist, dass der Arbeitnehmer dieses Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung auch ausüben kann, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber nicht erfüllt (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 54, juris; grundlegend BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 23, juris mit weiteren Nachweisen).

    Dabei steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 27, juris).

    Dies folgt aus einer Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB (grundlegend BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 29, juris unter Hinweis auf RGZ 61, 128).

    Aus der Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB, der ein Zurückbehaltungsrecht bei erfolgter Teilleistung ausschließt, folgt mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 29, juris), dass dem Arbeitnehmer das Zurückhalten der Arbeitsleistung bei nur geringfügig offenem Lohnanspruch verwehrt ist.

  • LAG Thüringen, 28.01.1999 - 5 Sa 895/97

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung -

    Verhaltensbedingte Gründe bilden in der Regel nur dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat (st. Rspr., vgl. z.B. BAG Urteil vom 25.10.1984, NZA 1985 S. 355 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urt. vom 25.10.1984, NZA 1985, 355 und Urt. vom 9.5.1996, NZA 1996, 1085 ) liegt dann keine unzulässige Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

    Ferner darf er es dann nicht ausüben, wenn seine Ansprüche auf andere, gleichwertige Weise gesichert sind (BAG Urt. vom 25.10.1984, NZA 1985, 355 ).

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht

    Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes als solchen richtig erkannt hat, d.h. ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, und ob bei der weiter erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände daraufhin geprüft worden sind, ob es durch sie dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende fortzusetzen (BAGE 2, 207, 211 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB, zu II der Gründe; BAGE 24, 401, 407 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB, zu II 1 der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 285).

    Der Arbeitnehmer kann berechtigt sein, seine Arbeitskraft zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber Gehaltsansprüche nicht erfüllt (BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe; BAGE 30, 50, 58 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 a der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP, aa0, zu II 3 der Gründe mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 25. Oktober 1984 (aaO, zu II 6 der Gründe) ausgeführt hat, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.

  • ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00

    Haftung eines Unternehmers für die Zahlung des Mindestentgelts an einen

    Dem Arbeitnehmer steht nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt (BAGE 15, 174; BAG, NZA 1985, 355).

    Danach darf der die Arbeit unter anderem dann nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand relativ geringfügig ist oder nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist (BAG NZA 1985, 355).

    Des weiteren ist schon eine anderweitige Sicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Verweigerung der Arbeitsleistung als treuwidrig erscheinen zu lassen (BAG NZA 1985, 355).

  • LAG Nürnberg, 01.06.2021 - 7 Sa 473/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Dies folgt aus einer Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB, BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 29, zitiert nach juris.

    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten, BAG, Urteil vom 25.10.1984, a.a.O.; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06 -, Rn. 52, zitiert nach juris.

  • LAG Saarland, 07.09.2016 - 2 Sa 104/15

    Benachteiligung - sachlich nicht begründbare Übersicherung - offene Formulierung

  • LAG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 20 Sa 140/99

    Voraussetzungen für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich der

  • LAG Köln, 19.06.2012 - 11 Sa 658/10

    Anspruch auf Urlaubsentgelt; Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den

  • LAG Nürnberg, 08.09.2020 - 7 Sa 216/19

    Berufung, Arbeitnehmer, Erkrankung, Arbeitsleistung, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber,

  • LAG Köln, 11.10.2017 - 9 Ta 176/17

    Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Lohnanspruchs durch den

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2004 - 5 Sa 202/04

    Arbeitsverweigerung, Abmahnung, Prämienforderung, Zurückbehaltungsrecht,

  • LAG Köln, 19.05.1999 - 2 Sa 1149/98

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Fernbleiben der Arbeit; Wegfall einer

  • ArbG Leipzig, 16.01.2008 - 2 Ga 2/08
  • OLG Dresden, 12.06.2015 - 20 U 1931/11

    Löschung von Auflassungsvormerkungen und Feststellung der Nichtigkeit von

  • ArbG Cottbus, 21.02.2012 - 6 Ca 1376/11

    Entgeltansprüche bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen rückständiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2009 - 10 Ta 22/09

    Prozesskostenhilfe - Zurückbehaltungsrecht des Auszubildenden an seiner

  • BAG, 14.05.1987 - 6 ABR 39/84

    Aufgaben und Rechte des Betriebsrates - Erforderlichkeit des Einblicks in

  • LAG Nürnberg, 12.09.2023 - 7 Sa 8/23

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - "3G-Regelung" - Testpflicht -

  • BAG, 25.06.1987 - 6 AZR 506/84

    Kürzung der Stückvergütungen durch den Arbeitgeber - Stempler als Hilfskräfte

  • LAG Köln, 06.10.2022 - 6 Sa 281/22

    Variable Vergütung; Zielvereinbarung; Schadensersatz Zurückbehaltungsrecht;

  • OLG Schleswig, 02.02.2009 - 1 W 15/08

    Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 414/83
  • LAG Hessen, 13.06.1986 - 13 Sa 1309/85

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von

  • ArbG Würzburg, 19.09.2022 - 10 Ca 549/22

    Zurückbehaltungsrecht, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Lösung des

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 416/83
  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 415/83
  • ArbG Cottbus, 16.03.2010 - 6 Ca 1133/09

    Ausschluss des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;

  • ArbG Frankfurt/Main, 13.09.2000 - 9 Ca 7063/99

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Zurückbehaltungsrecht der

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