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   BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06   

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BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06 (https://dejure.org/2007,9261)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 AZR 919/06 (https://dejure.org/2007,9261)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 919/06 (https://dejure.org/2007,9261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Umstände des konkreten Falles als maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Vorliegens eines Betriebsüberganges; Darlegung eines konkreten Aufklärungsmangels als Anforderung an eine Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Ausübung des Direktionsrechts ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 273; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 298; ; BGB § 611; ; BGB § 613a; ; BGB § 615; ; BGB § 855; ; BetrVG § 21b; ; BetrVG § 102; ; GmbHG § 7; ; GmbHG § 8; ; GmbHG § 11; ; KSchG § 11; ; SGB X § 115; ; ZPO § 286; ; ZPO § 559; ; ZPO § 563; ; BBiG (in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung) § 3; ; BBiG (in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung) § 17

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 202/05

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Der Wechsel der Inhaberschaft tritt nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb nicht führt (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45).

    Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb in eigenem Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO).

    Es kommt nicht darauf an, ob das Rechtsgeschäft, das Grundlage für den Betriebsübergang ist, bedingt oder mit einem Rücktrittsrecht versehen ist (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45).

    Für die Annahme eines Betriebsüberganges ist der tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel entscheidend (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO).

    Der Betriebsübergang setzt nicht voraus, dass das Direktionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern durch den Betriebsinhaber bzw. durch dessen vertretungsberechtigtes Organ selbst ausgeübt wird (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45).

    Ob dieser tatsächlich Weisungen erteilt hat, ist nicht erheblich (vgl. Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO).

    Diese Übertragung der besitzrechtlichen Position von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 1) war eine der Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsinhaberwechsels (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45).

    Das Eigentum an den Betriebsmitteln ist für die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt ist, ohne Bedeutung (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45).

    Er setzt auch nicht voraus, dass der Betriebserwerber den Betrieb auf eigene Rechnung führt und die gezogene Nutzung behalten darf (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 -AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45 mwN).

    Wenn es einem Betriebsübergang schon nicht entgegensteht, dass der durch die Geschäftstätigkeit erzielte Gewinn an einen anderen abzuführen ist (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45), ist es für das Vorliegen eines Betriebsüberganges auch unschädlich, dass die Beklagte zu 1) nach Scheitern der Verkaufsverhandlungen die durch die Betriebstätigkeit erzielten Erlöse und damit die aus dem Betrieb gezogenen Nutzungen an den Insolvenzverwalter auskehren musste.

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf den Insolvenzverwalter liegt bei der Beklagten zu 1), weil derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen muss, dass deren Voraussetzungen vorliegen (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen Vorratsgründung" - von Anfang an vorgesehen sei und sodann die Gesellschaft erstmals den Betrieb eines Unternehmens aufnehme oder ob sie - wie bei den sog. alten Gesellschaftsmänteln - darauf beruhe, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden sei und sodann der gleichsam als "inhaltslose Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen implantiert werde (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -aaO).

    Neben der Unterbilanzhaftung sei auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen würden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, nämlich dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -BGHZ 155, 318).

    Werden vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, so kommt eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Unterbilanzhaftung kommt bei einer wirtschaftlichen Neugründung in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit mit Zustimmung der Gesellschafter vor Offenlegung der Neugründung aufgenommen worden ist (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 222/04
    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es für die Erfüllung des Merkmals "Fortführung des Betriebes" nicht (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49).

    Durch dieses Tatbestandsmerkmal werden die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge und der Übertragung auf Grund eines Hoheitsaktes von der Anwendbarkeit des § 613a BGB ausgeschlossen (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49).

    Die Nutzungsvereinbarung kann dabei als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49 mwN).

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1).

    Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweisaufnahme für die Entscheidung kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 17.07.2006 - 8 Sa 183/06
    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 183/06 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 183/06 - im Kostenausspruch und soweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat.

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 189/97

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Die bloße Weiterveräußerung von Betriebsmitteln stellt keine Übertragung der Leitungsmacht an den Veräußerer dar, sondern allenfalls eine unmittelbare Übertragung der Leitungsmacht durch den Veräußerer an den Erwerber der Betriebsmittel (Senat 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349 = AP BGB § 826 Nr. 21 = EzA AktG § 303 Nr. 7).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Der Bundesgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass den Interessen der Gläubiger ausreichend Rechnung getragen ist, wenn entweder die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter (Haftung für die Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister), welche eine Zustimmung der Gesellschafter zur Geschäftsaufnahme vor Offenlegung voraussetzt, oder eine Handelndenhaftung eingreift, wenn die Zustimmung zur Geschäftsaufnahme nicht erteilt ist (9. März 1981 - II ZR 54/80 - BGHZ 80, 129, 139; 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88 - BGHZ 105, 300).
  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).
  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine vermögenslose Vor-GmbH (BGH 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - BGHZ 134, 333 = AP GmbHG § 11 Nr. 10; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94 = AP GmbHG § 11 Nr. 9 = EzA § 11 GmbHG Nr. 2) oder wie im Streitfalle um eine Einmann-Vor-GmbH (BGH 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbHG § 11 Nr. 6 und 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - aaO; zustimmend: BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - aaO) handelt.
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 908/94

    Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06
    Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine vermögenslose Vor-GmbH (BGH 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - BGHZ 134, 333 = AP GmbHG § 11 Nr. 10; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94 = AP GmbHG § 11 Nr. 9 = EzA § 11 GmbHG Nr. 2) oder wie im Streitfalle um eine Einmann-Vor-GmbH (BGH 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbHG § 11 Nr. 6 und 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - aaO; zustimmend: BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - aaO) handelt.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Handeln für eine nicht existierende

  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95
  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 206/06
  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98

    Betriebsübergang - Notariat

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

  • BAG, 06.02.1985 - 5 AZR 411/83

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - eigenwirtschaftliche Nutzung der

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06
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