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   BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20   

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BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20 (https://dejure.org/2021,47711)
BAG, Entscheidung vom 25.11.2021 - 8 AZR 226/20 (https://dejure.org/2021,47711)
BAG, Entscheidung vom 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 (https://dejure.org/2021,47711)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Stufenklage; Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbots

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

  • Betriebs-Berater

    Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB - Stufenklage - Auskunftsanspruch - Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß; Stufenklage

  • rechtsportal.de

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß; Stufenklage

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Stufenklage; Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbots

  • datenbank.nwb.de

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers - und die Stufenklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers - und der Auskunftsanspruch der Arbeitgeberin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettbewerbsverbot für alle Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klageanträge - und ihre Auslegung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers - und die Verjährung

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 655
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (43)

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt für die gesamte Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses auch für andere Arbeitnehmer; hierdurch werden Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ausgestaltet (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 38; 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 33) .

    (2) In seiner Entscheidung vom 24. Februar 2021 (- 10 AZR 8/19 -) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts - unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum (Rn. 69 bis 71) und unter Hinweis auf eine bis dahin nicht erfolgte Klärung in der Rechtsprechung (Rn. 72 bis 75)  - erkannt, dass die Frist von drei Monaten für die Verjährung nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB in Fällen, in denen der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB in dem Betreiben eines konkurrierenden (zu dieser gebotenen Einschränkung vgl. zB BAG 3. Mai 1983 - 3 AZR 62/81 - BAGE 42, 329) Handelsgewerbes besteht, mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von diesem Betreiben beginnt, und dass der Arbeitgeber nicht erst Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den einzelnen getätigten Geschäften haben muss.

    (3) Dem schließt sich der erkennende Senat an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Urteils des Zehnten Senats vom 24. Februar 2021 (- 10 AZR 8/19 - Rn. 89 ff.) Bezug genommen wird.

    Die dort vorgenommene Auslegung von § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 89 ff.) .

    (a) Für die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die auch im Schrifttum (vgl. BeckOGK/Ittmann Stand 15. September 2021 HGB § 61 Rn. 39; NK-GA/Reinhard § 61 HGB Rn. 9; Grobys/Panzer/Middendorf SWK-ArbR 3. Aufl. Wettbewerbsverbot Rn. 20) vertreten wird, könnte sprechen, dass es nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) im Willen des Gesetzgebers lag, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB an den Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers anzuknüpfen (ausführlich dazu BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 83 bis 86) .

    Wie bei der Kenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes ist der Arbeitgeber, der Kenntnis von einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlangt, grundsätzlich durch Ansprüche auf Unterlassung und auf Auskunft sowie die Möglichkeit, hinsichtlich noch nicht zu beziffernder Leistungsansprüche eine die Verjährung hemmende Stufenklage zu erheben, ausreichend geschützt (vgl. dazu BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 87 mwN) .

    aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, dem anderen zur Auskunft verpflichtet sein, sobald er in ausreichendem Umfang Anlass gegeben hat zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 39 mwN) .

    Ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft kann zB bestehen, wenn sie erforderlich ist, um einen Leistungsanspruch, wie etwa einen Anspruch auf Schadensersatz, geltend zu machen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen: vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 40 ff.; 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 31 mwN, BAGE 170, 327) .

    (a) Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist umstritten, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, um einen begründeten Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, der - wie unter Rn. 70 ausgeführt - eine Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs ist, annehmen zu können (offengelassen von BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 53) .

    Ebenso muss sie zumindest greifbare Anknüpfungstatsachen vortragen und beweisen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 65 mwN) .

  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt für die gesamte Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses auch für andere Arbeitnehmer; hierdurch werden Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ausgestaltet (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 38; 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 33) .

    (3) Dabei unterliegen der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB - ebenfalls in entsprechender Anwendung der Bestimmung - nicht allein die sich unmittelbar aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 HGB ergebenden Ansprüche, sondern grundsätzlich auch konkurrierende Ersatzansprüche des Arbeitgebers wie vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, die aus demselben Rechtsverhältnis hervorgehen (vgl. BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 44; 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84 - zu B I der Gründe) , einschließlich etwaiger Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. BAG 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 94, 199) , und ebenso konkurrierende Herausgabeansprüche nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2 oder § 667 BGB (vgl. MüKoHGB/Thüsing 5. Aufl. HGB § 61 Rn. 30; Wagner/Vogt in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB 5. Aufl. § 61 Rn. 30) .

    (4) Nicht von § 61 Abs. 2 HGB (analog) erfasst sind danach zwar Ansprüche, deren Entstehung auf Handlungen des Arbeitnehmers ohne Wettbewerbsbezug beruht (vgl. BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 44; 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe) .

    (5) Ob Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB (Untreue) - abweichend von dem unter Rn. 39 angeführten Grundsatz - nicht der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB unterliegen, und ob insoweit deshalb auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen ist (offen gelassen durch: BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 48; 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - zu II 3 b der Gründe) , kann dahinstehen.

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ausführlich BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 16 ff., BAGE 143, 203) ist die entsprechende Anwendung von § 61 HGB - einschließlich der in Abs. 2 getroffenen Verjährungsregelung - auf Arbeitnehmer, die keine Handlungsgehilfen sind, verfassungsrechtlich geboten.

    Ein solcher Verstoß ist zwar nicht in dem bloßen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Wettbewerber zu sehen, weil darin - isoliert betrachtet - noch kein "Geschäft" bzw. "Geschäftemachen" iSd. §§ 60, 61 HGB liegt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 143, 203) .

    Zwar kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB bei einer Verletzung der dem Arbeitnehmer aus § 60 HGB obliegenden Verpflichtung nur entweder Schadensersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung getätigten Geschäfte als für seine Rechnung eingegangen gelten lässt und die aus den Geschäften bezogene Vergütung herausgibt oder einen Vergütungsanspruch abtritt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 12, BAGE 143, 203) .

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt, ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 66 mwN) .

    Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB, der nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 67) .

    Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, keine Anwendung (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 68 ff.) .

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06

    Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert, dass die Gruppe der Handlungsgehilfen und die Gruppe der sonstigen Arbeitnehmer in Bezug auf Ansprüche des Arbeitgebers bei Wettbewerbsverstößen nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. etwa BAG 26. September 2007 - 10 AZR 511/06 - Rn. 19, BAGE 124, 133) .

    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 (- 10 AZR 511/06 - Rn. 14, BAGE 124, 133) , ohne dies allerdings näher zu begründen, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB bezüglich sämtlicher, sich aus einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Leistungsansprüche auf die Tätigkeit als solche - im entschiedenen Fall als angestellter Rechtsanwalt - abgestellt, und einen Beginn der Verjährungsfrist nicht erst mit Kenntnis des Arbeitgebers von dem jeweils wahrgenommenen Einzelgeschäft (Mandat) angenommen.

  • BAG, 19.04.1967 - 3 AZR 347/66
    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Soweit in Einzelfällen eine geringe Wahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet wurde, erfolgte dies - soweit ersichtlich - im Hinblick auf die Besonderheiten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (vgl. etwa BAG 19. April 1967 - 3 AZR 347/66 - zu II 4 der Gründe) .

    Die konkreten Wettbewerbsverstöße begründen mithin den Verdacht der Wiederholung, weshalb sich der Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht auf die bereits benannten bzw. konkret behaupteten Vertragsverstöße beschränkt (vgl. etwa BAG 19. April 1967 - 3 AZR 347/66 - zu II 3 der Gründe) .

  • BAG, 11.12.1990 - 3 AZR 407/89

    Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzung wegen Abschluss von

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers scheidet deshalb aus, wenn bereits bei seiner Prüfung feststeht, dass ein Leistungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt (mehr) besteht (st. Rspr., zB BAG 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - zu II 1 der Gründe) .

    (5) Ob Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB (Untreue) - abweichend von dem unter Rn. 39 angeführten Grundsatz - nicht der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB unterliegen, und ob insoweit deshalb auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen ist (offen gelassen durch: BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 48; 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - zu II 3 b der Gründe) , kann dahinstehen.

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 27; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 167, 349; BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358) .

    Denn eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 27 f.; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 29 mwN, BAGE 167, 349) .

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 27; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 167, 349; BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358) .

    Denn eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 27 f.; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 29 mwN, BAGE 167, 349) .

  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81

    Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
    (2) In seiner Entscheidung vom 24. Februar 2021 (- 10 AZR 8/19 -) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts - unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum (Rn. 69 bis 71) und unter Hinweis auf eine bis dahin nicht erfolgte Klärung in der Rechtsprechung (Rn. 72 bis 75)  - erkannt, dass die Frist von drei Monaten für die Verjährung nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB in Fällen, in denen der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB in dem Betreiben eines konkurrierenden (zu dieser gebotenen Einschränkung vgl. zB BAG 3. Mai 1983 - 3 AZR 62/81 - BAGE 42, 329) Handelsgewerbes besteht, mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von diesem Betreiben beginnt, und dass der Arbeitgeber nicht erst Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den einzelnen getätigten Geschäften haben muss.
  • BAG, 12.05.1972 - 3 AZR 401/71

    Kaufmännische Angestellte - Wettbewerbshandlung - Wettbewerbsverbot

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 131/99

    Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften

  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

  • BAG, 21.10.1970 - 3 AZR 479/69

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bei unerlaubter

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20

    Betrug (Vermögensschaden wegen Wertlosigkeit von Zahlungsansprüchen: kein

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06

    Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 449/84

    Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 323/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 44/09

    Altersteilzeit - Insolvenz - Geschäftsführerhaftung

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 424/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Verjährung

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09

    Nebentätigkeit - unmittelbarer Wettbewerb

  • BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17

    Betrug (erforderliche Zurechnung der Verfügung zum Geschädigten beim

  • BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Untreuehandlung des Arbeitnehmers

  • ArbG Oberhausen, 06.09.2018 - 4 Ca 488/18
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18

    Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

    Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

  • BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20

    Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 345/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 385/09

    Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung

  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

  • BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22

    Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter

    Sie finden aber gleichwohl entsprechende Anwendung, da durch das in § 60 Absatz 1 HGB geregelte Wettbewerbsverbot letztlich nur Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Absatz 2 BGB ausgestaltet werden (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 38).

    Damit der oder die Arbeitgeber*in diesen Vortrag leisten kann, hat er oder sie einen auf § 241 Absatz 2 BGB gestützten Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 68 ff.).

    Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem der oder die Arbeitgeber*in Kenntnis vom Abschluss des Geschäfts erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (zu den möglicherweise von dieser Frist erfassten Ansprüchen BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 36 ff.).

    Es kann dabei zugunsten des Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass die Frist schon beginnt, wenn der oder die Arbeitgeber*in nicht von dem einzelnen Geschäft, sondern davon Kenntnis erlangt, dass der oder die Arbeitnehmer*in überhaupt unerlaubt Wettbewerb betreibt (dazu BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 50 f.).

    Selbst wenn man nicht auf den Mahnbescheid, sondern auf den am 26. Februar 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 4. März 2021 zugestellten Schriftsatz vom 26. Februar 2021 abstellt, wäre die Verjährung durch die mit diesem Schriftsatz erhobene Stufenklage gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB, § 697 Absatz 2 Satz 1, §§ 253 und 167 ZPO; vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 51 und 53).

  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 137/22

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Auskunftsanspruch - Darlegungs-

    Eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 20; 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 27 f.; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 19, aaO) .

    aa) Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 22; 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 71 mwN; ebenso BGH 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 - Rn. 44 mwN) .

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22

    Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    aa) Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen (vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 71 mwN; ebenso BGH 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 - Rn. 44 mwN) .
  • BAG, 13.12.2023 - 5 AZR 168/23

    Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit - Anpassung der Vergütung

    Das Landesarbeitsgericht hat das in den Vorinstanzen in einen Leistungsantrag gekleidete Klagebegehren der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als Feststellungsantrag ausgelegt (zur Auslegung prozessualer Willenserklärungen vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 26 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - 21 Sa 390/22

    Auskunftsanspruch - Handelsvertreter - Konkurrenztätigkeit - Kundendaten -

    Damit der oder die Unternehmer*in diesen Vortrag leisten kann, hat er oder sie den auf § 241 Absatz 2 BGB gestützten Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 68 ff. sowie insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2022 - 21 Sa 2/22 - unter II 2 b der Gründe, demnächst in juris, für die vergleichbare Lage bei unzulässiger Konkurrenztätigkeit von Arbeitnehmer*innen; im Ergebnis ebenso für Handelsvertreter*innen BGH 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - Rn. 14 f. (folgende)).
  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

    Deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO ist in der Revision analog § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie hier - in der Sache entschieden hat (st. Rspr., zB BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 30 mwN) .
  • OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22

    Nichtzulassungsbeschwerde, vollstreckungsfähiger Inhalt, Vorläufige

    a) Bei einer Stufenklage muss das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BAG, Urteil vom 25.11.2021 - 8 AZR 226/20, Rn. 20).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2023 - 2 Sa 17/23

    Wettbewerb - Unterlassung - Schadensersatz

    Damit ein Arbeitgeber diesen Vortrag leisten kann, hat er u.U. einen auf § 241 Absatz 2 BGB gestützten Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegen seinen Arbeitnehmer (BAG 25.11.2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 70 ff., juris).
  • LAG Köln, 22.06.2023 - 8 Sa 78/23

    Klage auf Erteilung korrigierter Vergütungsabrechnungen; Stufenklage;

    aa) Eine materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehende Auskunftspflicht kommt in Betracht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 71 m. w. N.; ebenso BGH 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 - Rn. 44 m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2023 - 5 Sa 263/22

    Pfändbares Arbeitseinkommen - Coronabonus - Entgeltumwandlung

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können insbesondere nach den Regelungen des § 67 Abs. 2 bis Abs. 4 ArbGG bereits dann zulässig sein, wenn durch sie - wie hier - die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird (vgl. BAG 25.11.2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 34 mwN).
  • ArbG Köln, 14.03.2023 - 6 Ca 6954/21

    Auskunftsansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis

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