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   BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 197/54   

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https://dejure.org/1956,698
BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 197/54 (https://dejure.org/1956,698)
BAG, Entscheidung vom 26.01.1956 - 2 AZR 197/54 (https://dejure.org/1956,698)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 1956 - 2 AZR 197/54 (https://dejure.org/1956,698)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1956, 211
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungsanspruch bei erheblicher

    Auszug aus BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 197/54
    Allerdings ist, wie die Revision mit Recht aus führt, die Tätigkeit der Klägerin nicht eine rein mechanische gewesen, sondern hat gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die auch ein kaufmännischer Angestellter aufweisen muß» Indes setzt je de menschliche Tätigkeit regelmäßig eine gewisse Ge dankenarbeit voraus und kann nicht gedankenlos voll zogen werden» Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Denkarbeit die mechanische Tätigkeit übersteigt» Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Verkehrsauffassung von der vorstehenden Beurteilung abweicht und die Tätigkeit einer derartigen Verkäuferin in einem Bahnhofskiosk als kaufmännische Dienste bewertet» Dagegen spricht, daß das Arbeitsamt die Klägerin der Beklagten im Jahre 1951 als Gewerbegehilfin zugewiesen hat, und daß der eben falls im Jahre 1951 abgeschlossene Lohn- und Ge- 9 haltstarif für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin Arbeitnehmer in Kiosken und ähnlichen Verkaufsstellen in die Lohngruppe 4 einreiht in der sich nur Gewerbegehilfen, aber keine Handlungs gehilfen befinden., Dafür, daß sich seitdem die Verkehrsauffassung geändert hat, besteht kein Anhalte II« Anders verhält es sich, was das Landesarbeitsgericht übersehen hat, mit dem Anspruch'auf Lohnzahlung für die 59 Krankheitstage« Dieser Anspruch kann zwar nach Vorstehendem nicht mehr auf den nur für Handlungs gehilfen geltenden § 63 HGB gestützt werden« Auch auf die Vorschrift des § 616 Abs«2 BGB kann sich die Klä gerin nicht berufen« Denn diese Vorschrift beschränkt sich auf Angestellte im Sinne von § 1 Abs«1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, zu denen die Klägerin ebenfalls nicht gehört« Wohl aber könnte § 11 Abs «2 des Mantel."Carif'Vertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Berlin vom 14°Juni 1952 eine Grundlage für den größten feil des Anspruchs sein Er bestimmt nämlich, daß erkrankte Arbeitnehmer nach Einsetzen des Krankenversicherungsschutzes den Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und 90 $ des netto- Lohnes als Zuschuß zum Krankengeld erhalten« Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob dieser Manteltarif auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist« Auch wenn er nicht allgemein verbindlich und die Klägerin nicht Mitglied der Industriegewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten, also nicht tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs«1 (TVG ist, könnte es sein, daß die Klägerin und die Beklagte die Geltung des ManteltarifVertrages in ihrem Einzelarbeitsvertrag vereinbart haben« Dafür könnte sprechen daß sich die Beklagte von vornherein auf diesen (Tarifvertrag berufen und die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22«Juni 1953 auf eine entsprechende Anfrage des Arbeitsgerichts erklärt hat, daß sie die Anwendbar keit dieses Tarifs bisher nie in Abrede gestellt habe» Ergibt sich gleichwohl, daß der Tarifvertrag nicht anwendbar ist und andere Vereinbarungen für den Krankheitsfall nicht bestehen, so wird das Landesarbeitsgericht auf die dann nicht abgedungene Vorschrift des § 6 1 6 Absol BG-B zurückgreifen müssen» Sie besagt, daß der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, also z»B» erkrankt» In einem solchen Pall würde der Klägerin auch bei einer Krankheit von erheblicher Dauer der Vergütungsanspruch für die verhältnismäßignicht erhebliche Krankheitszeit verbleiben (BAG 1, 338).
  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 567/87

    Kündigung einer Zahntechnikerin - Abgrenzung gewerbliche

    Ist aus tariflichen Regelungen kein sicherer Schluß auf eine bestimmte Verkehrsanschauung über das Wesen einer bestimmten Tätigkeit zu ziehen, so ist zu prüfen, was dem Tun das eigentliche Gepräge im Hinblick auf den Betriebszweck gibt (BAGE 1, 92 = AP, aa0 - vgl. auch BAGE 3, 321; 5, 98 = AP Nr. 4 und 5 zu § 59 HGB sowie Urteile vom 11. November 1954 - 2 AZR 70/53 - und vom 26. Januar 1956 - 2 AZR 197/54 - AP Nr. 2 und 3 zu § 59 HGB).
  • BAG, 29.11.1958 - 2 AZR 245/58

    Art des Beschäftigungsverhältnisses - Verkehrsanschauung - Tätigkeiten in

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 30. September 1954 zum Ausdruck gebracht hat, unter scheidet sich - unbeschadet der Bedeutung, die der Verkehrsanschauung zukommt - die Arbeit eines Angestellten, und also auch die eines kaufmännischen Angestellten mit der ihn kennzeichnenden kaufmännischen Tätigkeit, von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, daß die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete Arbeit überwiegt , Bei der Tätigkeit eines Telefonisten, die sich auf die Herstellung von Telefonverbindungen beschränkt, überwiegt aber, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die mechanische, mit der Hand geleistete Arbeit« Denn die Herstellung von Telefonverbindungen ist eine überwiegend mechanische Arbeit (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 59 HGB).
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