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   BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16   

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BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16 (https://dejure.org/2021,688)
BAG, Entscheidung vom 26.01.2021 - 3 AZR 877/16 (https://dejure.org/2021,688)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 3 AZR 877/16 (https://dejure.org/2021,688)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 613a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG, § 7 Abs. 2, Abs. 2a Satz 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 7 Abs. 2 BetrAVG, Abs. 2a BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 322 ZPO, § 256 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 40 BetrVG, § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB, § 1 InsO, §§ 165 ff. SGB III, §§ 7 ff. BetrAVG, § 128 InsO, §§ 38, 174 ff. InsO, §§ 208 ff. InsO, § 53 InsO, § 108 Abs. 3 InsO, § 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG, § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG, § 9 Abs. 2 BetrAVG, § 7 BetrAVG, § 191 Abs. 1, § 198 InsO, § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, § 45 InsO, § 3 BetrAVG, § 45 Satz 1 InsO, Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG, Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG, Richtlinie 2001/23/EG, Art. 5 Richtlinie 2001/23/EG, Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG, Art. 8 Richtlinie 80/987/EWG, Richtlinie 80/987/EWG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/23/EG, Richtlinie 2008/94/EG, Art. 8 Richtlinie 2008/94, § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG, § 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, § 26 InsO, § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 242, 826 BGB, § 826 BGB, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 242 BGB, Art. 267 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 139/17 v. 26.01.2021

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungszusage; Betriebsübergang; Insolvenz

  • rechtsportal.de

    Versorgungszusage; Betriebsübergang; Insolvenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    Mit Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union wie folgt erkannt:.

    Die Revision des Klägers hat - auch unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction])  - keinen Erfolg.

    Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) ergibt.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/EG - die nach dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt - nach ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten Erwägungsgrunds zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 48) .

    Der Gerichtshof weist jedoch auch darauf hin, dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes die auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern wolle, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet des Unternehmensübergangs vorzusehen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 49) .

    Die Richtlinie diene daher nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 50) .

    b) Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass die in Art. 5 Richtlinie 2001/23/EG speziell für die Insolvenz vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vorlägen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht mit dem Ziel der Auflösung ihres Vermögens eröffnet worden sei (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 62, 65 mwN) .

    Er hat dann allerdings Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG auch für den Schutz desjenigen Teils der Rechte der Arbeitnehmer auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung herangezogen, für die der Erwerber nicht eintreten muss (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 68, 70) .

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, ein Mitgliedstaat könne in Ausübung seines Wertungsspielraums vorsehen, dass auch dann, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, dieser nur für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haftet, die auf Beschäftigungszeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 71) .

    Eine solche Auslegung ermöglicht es nach der Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 72) .

    Die entsprechende Annahme des Senats im Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 139/17 (A) - Rn. 31, BAGE 164, 1) beruht daher nicht auf einem Miss- oder Fehlverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23/EG (aA Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 5. März 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 47) .

    Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 73) .

    Hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, müssten die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen also ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG zumindest gleichwertig ist (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) .

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Es genügt, dass der Mitgliedstaat eine Absicherung gewährt, die ein dem Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiges Schutzniveau bietet (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) .

    (1) Dem Gerichtshof geht es darum, dass der Arbeitnehmer gewisse Leistungen vom Mitgliedstaat erhält (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

    (2) Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) .

    (gleichlautend EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) , verlangt der Gerichtshof, hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, dass "die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem ... geforderten zumindest gleichwertig ist".

    Soweit es heißt, dass "der betreffende Mitgliedstaat ... ein Schutzniveau bieten muss, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94 geforderten zumindest gleichwertig ist" (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat dieses Schutzniveau durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bieten muss.

    Die Rechtslage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) geklärt und, soweit sich das Urteil zu den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht verhält, hinreichend klar (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnungsantrag bei lediglicher

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    aa) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Eröffnungsantrag eines Schuldners ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein muss (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Der Eröffnungsantrag darf keinen sachfremden Zwecken dienen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7 mwN) .

    An diesem Verfahrensziel muss sich jeder Insolvenzantrag messen lassen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13) .

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    Für diesen Bereich hat sich der Bundesgerichtshof daher der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 136, 220) .

    Danach ist der auf gemäß § 191 Abs. 1, § 198 InsO aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen (vgl. BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 136, 220) .

    Soweit infolge der Hinterlegung unvermeidbare Kosten für die Arbeitnehmer entstehen sollten, sind diese bei der Schätzung des zu hinterlegenden Betrags gemäß § 45 InsO als Ausgleich für anfallende Zinsen zu berücksichtigen (vgl. BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 136, 220) .

    Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bedürfte einer gesetzlichen Grundlage (ebenso BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 136, 220) .

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    Diese Einschränkung galt bei Versorgungsanwartschaften unabhängig davon, ob der PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diese einzustehen hatte (vgl. BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 2 d aa der Gründe, BAGE 114, 349; 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 50, 62) .

    Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung des Erwerbes nach § 613a Abs. 1 BGB ergreift also lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 23; 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 114, 349; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 112, 214) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, bei der Berechnung des vom Betriebserwerber zu tragenden Umfangs der Betriebsrente komme es auf die vom Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze fiktiven Vollleistung an (in diesem Sinne BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 114, 349) , hält er hieran nicht weiter fest.

  • BGH, 10.01.1991 - IX ZR 247/90

    Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    (dd) Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1991 (- IX ZR 247/90 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 113, 207) ausgeführt, Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigten nach § 67 KO nur zu einer Sicherung.

    Die Regelung beseitigt eine durch ein obiter dictum des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 1111) entstandene Unsicherheit.

    Dabei sind die Sterbetafeln zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zugrunde zu legen (vgl. BGH 10. Januar 1991 - IX ZR 247/90 - zu II 3 d der Gründe, BGHZ 113, 207) .

  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76

    Anspruch auf Abfindung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht festzuhalten.

    (bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401).

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 645/03

    Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    bb) Diese zum Konkursverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch für die Insolvenzordnung (vgl. etwa BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 26 ff., BAGE 128, 229; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 23; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 -) .

    Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften eingreifen, gehen diese § 613a BGB als Spezialregelungen vor (vgl. BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe) .

    Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung des Erwerbes nach § 613a Abs. 1 BGB ergreift also lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 23; 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 114, 349; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 112, 214) .

  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht festzuhalten.

    (aa) In der Entscheidung des Senats vom 16. März 1972 (- 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204) hat dieser angenommen, dass im Konkursfall, falls das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft als durch den Eintritt des Versorgungsfalls aufschiebend bedingter Rentenanspruch nicht in Betracht komme.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401).

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16
    So kann der Versorgungsschuldner, der durch Übertragung seines operativen Geschäfts auf andere Unternehmen desselben Konzerns zur Rentnergesellschaft wird, im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet sein, ohne dass insoweit seine eigene wirtschaftliche Lage entgegensteht (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 46, BAGE 152, 285) .

    Zudem kommt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens auch im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in Betracht, wenn es zu einem existenzvernichtenden Eingriff kommt, also der ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriff zu einer Vertiefung oder zur Insolvenz der Gesellschaft führt (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - aaO) .

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BAG, 07.11.1989 - 3 AZR 48/88

    Insolvenzsicherung (§§ 7 ff. BetrAVG ): Übergang der Versorgungsansprüche auf den

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 230/06

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung

  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 06.03.1980 - 3 AZR 375/78
  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 54/07

    Betriebsübergang - Betriebserwerb in der Insolvenz - Altersteilzeitverhältnis in

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

  • BAG, 24.03.1977 - 3 AZR 649/76

    Ruhegehalt - Betriebsinhaberwechsel - Übernahme von Versorgungsanwartschaften -

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 406/11

    Sanierungstarifvertrag - Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog.

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

  • BAG, 08.11.1988 - 3 AZR 85/87

    Betriebsteil - Betriebsübergabe - Konkurs - Versorgungszusage - Direktversorgung

  • BAG, 13.11.1986 - 2 AZR 771/85

    Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungsforderung bei Betriebsübergang im

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 242/10

    Feststellungsklage - Bestimmtheit und Feststellungsinteresse

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 744/08

    Altersversorgung - Lektoren - Vertragsauslegung

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

  • BAG, 13.07.1994 - 7 ABR 50/93

    Betriebsratskosten im Konkurs

  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 117/91

    Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 563/17

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase -

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01

    Betriebsübergang - Insolvenzverfahren - Insolvenzgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2016 - 1 Sa 119/16
  • BAG, 07.06.2017 - 1 AZR 608/16

    Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsbegründung

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