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   BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84   

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BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 (https://dejure.org/1987,865)
BAG, Entscheidung vom 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 (https://dejure.org/1987,865)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 (https://dejure.org/1987,865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 79 Abs. 1 S. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 96
  • ZIP 1987, 1603
  • MDR 1988, 258
  • NZA 1988, 63
  • BB 1987, 2448
  • DB 1987, 2526
  • JR 1988, 132
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BGH Urteile vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 - LM Nr. 2 zu § 17 UWG und vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59 - GRUR 1961, 40, 43; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 17 UWG Rz 2 bis 7; Gloy/Harte-Bavendamm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 42 Rz 197 ff.; Reimer/von Gamm, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Bd. 2, 57. Kapitel Anm. 1; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 17 Rz 4; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 6; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 4; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand November 1982, § 79 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 79 Rz 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 79 Rz 2).

    Eine Tatsache ist offenkundig, wenn sich jeder Interessierte ohne besondere Mühe Kenntnis verschaffen kann (BAGE 41, 21, aaO).

  • BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 21/80

    Betriebsratsrechte - Arbeitgeberpflichten

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
    Denn es ist gesetzestechnisch nicht ungewöhnlich, Ansprüche lediglich durch die Normierung entsprechender Verpflichtungen zu begründen (vgl. § 433 Abs. 2 BGB; BAGE 42, 366, 373 = AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 26/79

    Einblicksrecht - Vergütungsbestandteil - AUßertarifliche Vergütung -

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
    dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Betriebsrat seine Aufgaben nach den §§ 75, 80, 87 BetrVG (vgl. BAGE 35, 342, 348 = AP Nr. 15 zu § 80 BetrVG 1972; BAGE 42, 113, 115 [BAG 17.03.1983 - 6 ABR 33/80] = AP Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972) auch bei Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht wahrnehmen.
  • BAG, 17.03.1983 - 6 ABR 33/80

    Prämie

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
    dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Betriebsrat seine Aufgaben nach den §§ 75, 80, 87 BetrVG (vgl. BAGE 35, 342, 348 = AP Nr. 15 zu § 80 BetrVG 1972; BAGE 42, 113, 115 [BAG 17.03.1983 - 6 ABR 33/80] = AP Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972) auch bei Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht wahrnehmen.
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BGH Urteile vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 - LM Nr. 2 zu § 17 UWG und vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59 - GRUR 1961, 40, 43; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 17 UWG Rz 2 bis 7; Gloy/Harte-Bavendamm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 42 Rz 197 ff.; Reimer/von Gamm, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Bd. 2, 57. Kapitel Anm. 1; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 17 Rz 4; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 6; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 4; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand November 1982, § 79 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 79 Rz 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 79 Rz 2).
  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BGH Urteile vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 - LM Nr. 2 zu § 17 UWG und vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59 - GRUR 1961, 40, 43; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 17 UWG Rz 2 bis 7; Gloy/Harte-Bavendamm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 42 Rz 197 ff.; Reimer/von Gamm, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Bd. 2, 57. Kapitel Anm. 1; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 17 Rz 4; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 6; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 4; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand November 1982, § 79 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 79 Rz 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 79 Rz 2).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 - 3 TaBV 35/14

    Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Personalabbau,

    Mit § 79 BetrVG soll die ungestörte Ausübung des Gewerbes auch gerade aufgrund Dritten nicht zugänglicher Kenntnisse, Erfahrungen und Unterlagen und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebsinhabers geschützt werden (BAG vom 26.02.1987, 6 ABR 46/84, Juris, Rz. 18 m.w.N.).

    d) Der Arbeitgeber muss ein sachliches und objektiv berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, also zur Anerkennung bestimmter Tatsachen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis haben (BAG vom 26.02.1987, 6 ABR 46/84 - Rz. 18; Oetker, FS für Wißmann, S. 402 m.w.N.).

    Besonderheiten des betroffenen Unternehmensbereichs, die es hier zu schützen gilt, (siehe BAG vom 26.02.1987, 6 ABR 46/84), sind nicht ersichtlich.

  • OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22

    Datenschutzrechtliche Ansprüche eines Unternehmens wegen der Verwendung

    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 26.02.1987, 6 ABR 46/84 - juris) kann auch Lohn- und Gehaltsdaten als Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation ein solcher wirtschaftlicher Wert zukommen, weil die Geheimhaltung dieser Daten für den wirtschaftlichen Erfolg eines Betriebs insoweit von Vorteil sein kann, als die Konkurrenz mit dieser Kenntnis ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte (so BAG a.a.O. Rn. 18).
  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

    Unter den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 13.02.2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32, AP Nr. 81 zu § 118 BetrVG 1972; BAG v. 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 - AP Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972; BAG v. 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).
  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG

    Dies ist gerade für den Begriff des "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses" in anderen Vorschriften anerkannt (vgl. zu § 79 BetrVG BAG 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - BAGE 55, 96; zu § 93 AktG BGH 5. Juni 1975 - II ZR 156/73 - DB 1975, 1308, 1310).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Lohn- und Gehaltslisten können deshalb als Teil der Kalkulation über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten ein Geschäftsgeheimnis darstellen (BAG 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - BAGE 55, 96, zu II 2 c der Gründe mwN).
  • LAG Hessen, 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10

    Geheimhaltungspflicht eines Betriebsratsmitglied über den Verlauf von

    Die Lohn- und Gehaltsdaten sind Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten und können - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Unternehmensbereiches - ein Geschäftsgeheimnis darstellen (vgl. BAG Beschluss 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 - EzA § 79 BetrVG Nr. 1).
  • BAG, 14.05.1987 - 6 ABR 39/84

    Aufgaben und Rechte des Betriebsrates - Erforderlichkeit des Einblicks in

    Der aus dieser Vorschrift folgende Unterlassungsanspruch (BAG Beschluß vom 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - zur Veröffentlichung bestimmt) richtet sich nicht nur gegen die Betriebsratsmitglieder, sondern auch gegen den Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung (BAG, aaO).

    Dem hat sich der Senat in seinem Beschluß vom 26. Februar 1987 (aaO) angeschlossen.

    Nach Auffassung des Senats (Beschluß vom 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 -) läßt sich die Frage, ob die Lohn- oder Gehaltsstruktur eines Betriebes oder eines Teils eines Betriebes zu den Geschäftsgeheimnissen zu zählen ist, nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Unternehmensbereichs beantworten.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    Der Arbeitgeber muss ein sachliches und objektiv berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, also zur Anerkennung bestimmter Tatsachen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis haben (BAG, Beschluss vom 26.02.1987 - 6 ABR 46/84 -, BAGE 55, 96; vgl. Preis, a.a.O., § 611 Rn. 713).
  • LAG Hessen, 12.03.2015 - 9 TaBV 188/14

    Eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber einem

    Geschäftsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nichtoffenkundig und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Geschäftsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll (BAG Urteil vom 26.Sept. 1990 - 2 AZR 602/89 - [...]; BAG Beschluss vom 26. Febr. 1987 - 6 ABR 46/84 - [...]; LAG Hamm Urteil vom 30. Sept. 2011 - 10 Sa 472/11 - [...]).

    Die Zahlen über den Personalabbau waren auch nicht offenkundig (vgl. BAG Beschluss vom 26. Febr. 1987 - 6 ABR 46/84 - [...]).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens

    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen, die mit einem Geschäftsbetrieb zusammenhängen und die nicht offenkundig sind, also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG Urteil vom 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, juris = NZA 2010, 180; BAG, Beschluss vom 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - Rn. 16, juris = NZA 1988, 63).
  • LAG Hamburg, 24.05.1988 - 1 TaBV 1/88

    Veröffentlichungen von Personalbewegungen sowie betrieblichen und personellen

  • LAG Köln, 18.12.1987 - 2 Sa 623/84

    Betriebsgeheimnis; Herstellungsverfahren; Verfahrensrtechnik; Patent; Kenntnis;

  • ArbG Wiesbaden, 22.03.2018 - 5 BV 10/17
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