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   BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14   

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https://dejure.org/2015,20158
BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14 (https://dejure.org/2015,20158)
BAG, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2 AZR 417/14 (https://dejure.org/2015,20158)
BAG, Entscheidung vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 (https://dejure.org/2015,20158)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 193 Abs. 1, § 194 ... GVG, § 193 Abs. 1 GVG, § 130a VwGO, § 153 Abs. 4 SGG, § 283 Satz 2 ZPO, § 296a ZPO, § 156 ZPO, § 193 GVG, § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 545 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG, § 162 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 1 KSchG, § 2 KSchG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beratung i.S. von §§ 193 Abs. 1, 194 GVG; Umfang des Kündigungsschutzes; Pflicht des Arbeitgebers zum Anbieten einer unbefristeten Beschäftigungsmöglichkeit im Wege der Änderungskündigung

  • bag-urteil.com

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsbedingte Kündigung - Verfahrensfehler bei geheimer Beratung

  • rewis.io

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Beratung i.S. von §§ 193 Abs. 1 , 194 GVG

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Beratung i.S. von §§ 193 Abs. 1 , 194 GVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsbedingte Kündigung - und die Anhörung des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nachgelassene Schriftsatz - und die Nachberatung per Telefonkonferenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsbedingte Kündigung - und die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geheime Beratung und Betriebsbedingte Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mögliche wirksame Befristung von Stellenbewerber darf nicht in Austauschkündigung münden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfahrensfehler - geheime Beratung und Abstimmung über den Streitgegenstand - Telefonkonferenz - ordentliche, betriebsbedingte Kündigung - Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit zeitlich ungewissem Beschäftigungsbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 199
  • MDR 2015, 1376
  • NZA 2015, 1083
  • BB 2015, 2035
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - Rn. 46, BAGE 151, 199) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1587/21
    (1) Eine Kündigung ist nur dann im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG durch "dringende" betriebliche Erfordernisse "bedingt", wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen - technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 26 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung gemäß § 102 BetrVG gilt für die Mitteilung der Kündigungsgründe der Grundsatz der subjektiven Determination (vgl. Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 45).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1586/21
    (1) Eine Kündigung ist nur dann im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG durch "dringende" betriebliche Erfordernisse "bedingt", wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen - technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 26 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung gemäß § 102 BetrVG gilt für die Mitteilung der Kündigungsgründe der Grundsatz der subjektiven Determination (vgl. Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 45).

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