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   BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86   

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BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86 (https://dejure.org/1988,285)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1988 - 1 AZR 399/86 (https://dejure.org/1988,285)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 (https://dejure.org/1988,285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit der Aussperrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen Gegenspieler auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung) - Bundesrechtliche Zulässigkeit von Abwehraussperrungen, dementsprechend ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streikminimierung durch Risikomaximierung - Die neue Arbeitskampfrechtsprechung des BAG (Thomas Blanke)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 138
  • NJW 1989, 186
  • MDR 1988, 1082
  • NZA 1988, 775
  • BB 1988, 1674
  • BB 1988, 912
  • DB 1988, 1902
  • JR 1989, 88
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    In der Sache verteidigt er unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) seinen Aussperrungsbeschluß.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 1, 291; 23, 292; 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 1, 43, 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, jeweils m. w. N.) ist die Aussperrung als Kampfmittel zur Erreichung eines tariflich regelbaren Zieles grundsätzlich zulässig.

    b) In den Urteilen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat erstmals über die Zulässigkeit von suspendierenden Abwehraussperrungen entschieden, mit denen sich die Arbeitgeberseite gegen enggeführte Teilstreiks wehrte.

    bb) Der Senat hat es in den Entscheidungen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) offengelassen, ob Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG eine verfassungsrechtliche Garantie von Streik und Aussperrung zu entnehmen ist.

    Damit hat er zum Ausdruck bringen wollen, daß diese Bestimmungen keine Grundsätze des Arbeitskampfrechts enthalten (vgl. auch BAGE 33, 140, 157 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 3 der Gründe).

    ee) Keine Rechtsgrundlage der Aussperrung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 10. Januar 1980, BAGE 33, 140, 159 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Mayer-Maly, Anm. zu BAG AP Nr. 64 bis 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Rüthers, Anm. BAG EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 37; Bertelsmann, aaO, S. 386 ff.; Evers, Arbeitskampffreiheit, Neutralität, Waffengleichheit und Aussperrung, 1969, S. 85).

    d) Die Auffassung der Klägerin, die Aussperrung sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG verstoße, übersieht, daß die Koalitionsfreiheit "für jedermann und alle Berufe gewährleistet" ist, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen zusteht (Senatsurteil vom 10. Juni 1980, BAGE 33, 140, 160 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A III 1 der Gründe).

    Kollidiert Art. 29 Abs. 5 Hessische Verfassung mit dem geltenden bundesrechtlichen Tarifrecht, so ist das Aussperrungsverbot gemäß Art. 31 GG nichtig, soweit nach Bundesrecht die Aussperrung zulässig ist (im Ergebnis ebenso BAGE 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Müller, Arbeitskampf und Recht, 1987, S. 124; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 127; derselbe, RdA 1981, 65, 81 f.; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 99; Konzen/Scholz, DB 1980, 1593, 1596; Söllner, RdA 1980, 14 ff.; vgl. außerdem die zahlreichen Hinweise bei Lerche, aaO, S. 9 f.; a. A. Evers, aaO und Lerche, aaO, die sich jedoch beide noch nicht mit der Ansicht des Senats auseinandersetzen konnten, Art. 29 Abs. 5 kollidiere mit dem geltenden Tarifrecht; außerdem Bertelsmann, aaO, S. 386 ff.; Kittner, AuR 1981, 289, 292; Kempen, AuR 1979, 289 ff.; derselbe, AuR 1984, 225, 231; kritisch auch Herschel, SF 1980, 217).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Sie ist nicht die Vertreterin aller Arbeitnehmer im Tarifgebiet der Hessischen Metallindustrie - also nicht derjenigen, die bewußt oder aus Desinteresse von ihr fernbleiben (vgl. BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe).

    Es wird ihnen ein Mindestmaß an spezifisch koalitionsmäßiger Betätigung gewährleistet (vgl. zusammenfassend zu Inhalt und Reichweite des Art. 9 Abs. 3 GG BVerfGE 50, 290, 353 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG).

    Vielmehr könne der Gesetzgeber die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestalten und näher regeln (BVerfGE 28, 295; 34, 307, 316; 50, 290, 368 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe).

    Es führt im Mitbestimmungsurteil (BVerfGE 50, 290, 371 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, unter C IV 2 b der Gründe) aus, Art. 9 Abs. 3 GG enthalte keine Garantie des Bestands des Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt.

    Gerade für das Verständnis von Verfassungsbestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß auch die Geschichte mitzuberücksichtigen sei, und es hat den Inhalt von Art. 9 Abs. 3 GG mit Hilfe des Wortlauts und der geschichtlichen Entwicklung bestimmt (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe).

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 1, 291; 23, 292; 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 1, 43, 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, jeweils m. w. N.) ist die Aussperrung als Kampfmittel zur Erreichung eines tariflich regelbaren Zieles grundsätzlich zulässig.

    b) In den Urteilen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat erstmals über die Zulässigkeit von suspendierenden Abwehraussperrungen entschieden, mit denen sich die Arbeitgeberseite gegen enggeführte Teilstreiks wehrte.

    bb) Der Senat hat es in den Entscheidungen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) offengelassen, ob Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG eine verfassungsrechtliche Garantie von Streik und Aussperrung zu entnehmen ist.

    ee) Keine Rechtsgrundlage der Aussperrung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 10. Januar 1980, BAGE 33, 140, 159 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Mayer-Maly, Anm. zu BAG AP Nr. 64 bis 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Rüthers, Anm. BAG EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 37; Bertelsmann, aaO, S. 386 ff.; Evers, Arbeitskampffreiheit, Neutralität, Waffengleichheit und Aussperrung, 1969, S. 85).

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 1, 291; 23, 292; 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 1, 43, 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, jeweils m. w. N.) ist die Aussperrung als Kampfmittel zur Erreichung eines tariflich regelbaren Zieles grundsätzlich zulässig.

    Insoweit hat der Große Senat die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) abgeändert und fortentwickelt.

    Der Tatsache, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der Entwicklung des Arbeitskampfrechts seit dem Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291) zu einem kollektivrechtlichen System an beiden Vorschriften bei mehrfachen Änderungen der Gesetze festgehalten hat, kann aber immerhin entnommen werden, daß der Gesetzgeber weiterhin von der Zulässigkeit der Aussperrung ausgeht.

    Wie der Große Senat im Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291, 310 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe) ausgeführt hat, hatte die Aussperrung in der Weimarer Republik nach dem individualrechtlichen Verständnis des Arbeitskampfrechts lösenden Charakter.

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Die Tarifvertragsparteien können aus eigenem Recht verlangen, daß der Tarifpartner rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen unterläßt (Aufgabe von BAG Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann aber nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein (vgl. Senatsurteil vom 12. September 1984, BAGE 46, 322, 339 f. [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A IV 1 der Gründe, zu einem ähnlich gefaßten Antrag eines Arbeitgeberverbandes).

    Die Gewerkschaft hat - ebenso wie der Arbeitgeberverband - einen gesetzlichen Anspruch gegen den tariflichen Gegenspieler auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (die entgegengesetzte Auffassung in BAGE 46, 322, 329 ff. [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 der Gründe wird aufgegeben).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 12. September 1984 (BAGE 46, 322, 332 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 b der Gründe) ausgeführt hat, geht das Tarifvertragssystem, in dessen Rahmen sich die koalitionsmäßige Betätigung entfalten kann, davon aus, daß Tarifverträge letztlich nur unter dem Druck zumindest möglicher Arbeitskämpfe zustande kommen.

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 1, 291; 23, 292; 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 1, 43, 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, jeweils m. w. N.) ist die Aussperrung als Kampfmittel zur Erreichung eines tariflich regelbaren Zieles grundsätzlich zulässig.

    a) Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Beschluß vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) letztmals zum Arbeitskampfrecht Stellung genommen.

    Der Große Senat hat diese Vorschriften im Beschluß vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292, 308) als "neutral" bezeichnet.

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Im Urteil vom 6. Mai 1964 (BVerfGE 18, 18, 30, 32) hat es auf den engen Zusammenhang von Arbeitskämpfen und dem Abschluß von Tarifverträgen hingewiesen.

    Richtig ist zwar, daß der Senat im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 18, 18, 28 = AP Nr. 15 zu § 2 TVG, zu B II 1 der Gründe) entschieden hat, daß die Tariffähigkeit nicht die Streikfähig- bzw. -willigkeit voraussetzt (BAG Beschluß vom 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 - AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972 für den Marburger Bund und BAG Beschluß vom 16. November 1982 - 1 ABR 22/78 - AP Nr. 32 zu § 2 TVG für den Verband der oberen Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie e. V.).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    Das Bundesverfassungsgericht interpretiert die Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund ihres "historisch gewordenen Sinnes" (BVerfGE 4, 96, 106).

    Wie der Große Senat im Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291, 310 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe) ausgeführt hat, hatte die Aussperrung in der Weimarer Republik nach dem individualrechtlichen Verständnis des Arbeitskampfrechts lösenden Charakter.

  • BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68

    Mitgliederwerbung der Gewerkschaften - Geschäftlicher Verkehr - Veröffentlichung

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    So hat der Senat auch bereits im Urteil vom 11. November 1968 (BAGE 21, 201 = AP Nr. 14 zu Art. 9 GG) einer Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG gegen eine andere Gewerkschaft zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, diese habe in das Recht zur koalitionsmäßigen Betätigung rechtswidrig eingegriffen.
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86
    In dem Beschluß vom 19. Februar 1975 (BVerfGE 38, 386 = AP Nr. 50 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), in dem das Bundesverfassungsgericht über zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Änderung des Arbeitskampfrechts durch den Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (suspendierende Wirkung der Aussperrung) zu entscheiden hatte, hat es sorgfältig vermieden, zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Aussperrung Stellung zu nehmen.
  • BAG, 16.11.1982 - 1 ABR 22/78

    Tariffähigkeit

  • BAG, 21.11.1975 - 1 ABR 12/75

    Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen

  • BGH, 06.10.1964 - VI ZR 176/63

    Gewerkschaft ÖTV

  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BAG, 09.07.1968 - 1 ABR 2/67

    Tariffähigkeit von Vereinigungen -; Anforderungen bezüglich der Mitgliederzahl

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 58, 138 unter Aufgabe von 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 54 mwN, BAGE 122, 134).

    Diese kann daher aus eigenem Recht auf Unterlassung klagen (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 1 der Gründe, aaO.; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - aaO.).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen eines seiner Mitglieder (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - BAGE 58, 138, zu B II 1 der Gründe; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, zu II 1 der Gründe).

    Seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung (vgl. BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322), die von der Beklagten herangezogen wird, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - aaO).

    Dementsprechend hat die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich privilegierte Rechtsstellung der Koalitionen Rechtsgutcharakter iSv. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - aaO mwN).

    Durch rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - aaO).

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. Juni 1980 (aaO) und im Urteil vom 26. April 1988 (BAGE 58, 138 = AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) die grundsätzliche Zulässigkeit der suspendierenden Abwehraussperrung dem geltenden Tarifrecht entnommen, mit der die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Tarifautonomie konkretisiert wird.

    Jedenfalls ergibt sich dieses Recht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach wie vor aus dem geltenden Tarifrecht und wird bestätigt durch die einzelnen Vorschriften des Bundesrechts, in denen die Zulässigkeit der Aussperrung vorausgesetzt wird (BAG Urteil vom 26. April 1988, BAGE 58, 138, 149 = AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 2 c ee der Gründe).

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß der von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitgeber (BAGE 46, 322 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) oder die andere Tarifvertragspartei, der Gegner des Arbeitskampfes (Urteil vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die Unterlassung von Maßnahmen des Arbeitskampfes verlangen kann, wenn der Arbeitskampf selbst oder einzelne Maßnahmen rechtswidrig sind.

    Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet den Koalitionen als solchen einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung und damit auch das Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG; Urteil des Senats vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ein solches, die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisierendes Gesetz ist das Tarifvertragsgesetz (Urteil des Senats vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzte Koalition von demjenigen, der dieses Grundrecht verletzt, Unterlassung und Beseitigung dieser Rechtsverletzung verlangen kann (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 26. April 1988, BAGE 58, 138 = AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86

    Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik

    Deshalb darf er auch nur als Instrument zur Durchsetzung tariflicher Regelungen eingesetzt werden (BAG Großer Senat 23, 292, 306 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III A 1 der Gründe; BAGE 33, 140, 150 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Verfassungsrechtlich gewährleistet ist neben der individuellen Koalitionsfreiheit und dem Schutz der Koalition als solcher auch der Kernbereich der Koalitionsbetätigung, also das Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe, m.w.N.; 58, 233, 246 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 c aa der Gründe).

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    Davon geht auch die Rechtsprechung des BAG aus (vgl. BAGE 58, 138, 155 = AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 3 d aa der Gründe).
  • ArbG Bielefeld, 03.03.2010 - 3 Ca 2958/09

    Streit um Streik in der Kirche

    Materiellrechtlich setzt ein Unterlassungsanspruch voraus, dass eine angekündigte bzw. begonnenen Arbeitskampfmaßnahme im Einzelfall oder generell rechtswidrig ist (vgl. BAG Urteil vom 26.04.1988, 1 AZR 399/86 in NZA 1988, S. 775).
  • ArbG Berlin, 29.04.2008 - 58 Ga 6014/08

    Streikmaßnahmen ohne Vorlauffrist von 24 Stunden

    Dementsprechend hat die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich privilegierte Rechtsstellung der Koalitionen Rechtsgutcharakter im Sinne von § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB (BAG vom 26.4.1988 - 1 AZR 399/86 - aaO, mwN).

    Durch rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt (BAG vom 24.4.2007, aaO; vom 26.4.1988 - 1 AZR 399/86 - aaO).

  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 1988, BAGE 58, 138, erneut ausgesprochen und im einzelnen begründet.
  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87

    Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gegen Betriebe

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 192/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung

  • LAG Sachsen, 17.12.2008 - 2 SaGa 23/08

    Bestandsstreitigkeit

  • ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08

    Zulässigkeit von im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf stehenden Maßnahmen

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 478/91

    Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses - Klärung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.09.2007 - 8 Sa 916/07

    Klage auf Unterlassung von Warnstreiks - Umfang der Friedenspflicht -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.1995 - 10 Sa 1092/94

    Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT)

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 94/87

    Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung

  • OVG Sachsen, 10.03.2009 - 2 B 148/09

    sächsisches Personalübergangsgesetz; Übergang eines Arbeitsverhältnisses;

  • OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 42/09

    Verweisung; Arbeitsrecht; Verpflichtungsklage

  • OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 50/09

    Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht

  • OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 55/09

    Verweisung; Arbeitsrecht

  • OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 57/09

    Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht

  • OVG Sachsen, 20.05.2009 - 2 E 53/09

    SächsPÜG; Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht

  • ArbG Stuttgart, 11.06.2013 - 7 Ga 31/13

    Untersagung von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen zur

  • OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 47/09

    Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht

  • OVG Sachsen, 25.05.2009 - 2 B 353/08

    Übergabeverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Zweitwohnsitz

  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 367/87

    Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs -

  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 23/87

    Aussperrung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Metallindustrie - Schutz eines

  • LAG Hamm, 14.11.2001 - 18 Sa 530/01

    Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als

  • KG, 02.12.1996 - 8 REMiet 3802/96

    Anspruch gegen den Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen ; Beginn der

  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98

    Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen Tarifvertrag

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 199/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung - Zulässigkeit der Aussperrung - Feiertag als

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 198/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung - Zulässigkeit der Aussperrung in der

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