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   BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14   

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https://dejure.org/2016,21836
BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 (https://dejure.org/2016,21836)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 (https://dejure.org/2016,21836)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2016 - 1 ABR 21/14 (https://dejure.org/2016,21836)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 Abs 1 BetrVG, § 96 BetrVG, § 97 BetrVG, § 1 Abs 1 BBiG 2005
    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • IWW

    § 93 BetrVG, § ... 99 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG, § 98, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG, § 98 BetrVG, § 98 Abs. 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 1 BBiG, § 81 BetrVG, §§ 96 ff. BetrVG, § 98 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 18 AktG, §§ 42, 44 BetrVG, Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/104/EG, RL 2008/104/EG, Art. 6 Abs. 5 Buchst. b RL 2008/104/EG

  • Wolters Kluwer

    Inhalt und Zweck von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung; Funktionale Betriebsbezogenheit bei betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • rewis.io

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Betriebliche Bildungsmaßnahmen; Mitbestimmung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    Inhalt und Zweck von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei ausschließlich für externe Teilnehmer durchgeführten Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen für ausländische Arbeitnehmer - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1036
  • BB 2016, 1843
  • BB 2016, 1918
  • DB 2016, 2003
  • JR 2017, 547
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99

    Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Vielmehr hat der Betriebsrat seine Antragstellung erkennbar an der Senatsentscheidung vom 18. April 2000 (- 1 ABR 28/99 - BAGE 94, 245) ausgerichtet, in der in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber insoweit bejaht worden ist, als Regelungen über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen - ein sog. "Kooperationsvertrag" - getroffen waren.

    Eine Berufsbildungsmaßnahme ist eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für bei ihm angestellte Arbeitnehmer durchgeführt wird (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 - zu B I 2 a bb der Gründe mwN, BAGE 94, 245) .

  • BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 44/07

    Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Der Verfahrensgegenstand wird auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhalts und der bestehenden Rechtslage durch den Inhalt des vom Antragsteller reklamierten Rechts oder Anspruchs konstituiert (BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 14) .

    Mit ihm reklamiert der Betriebsrat, wie seine Antragsbegründung zeigt, ausgehend von dem Anlassfall des Einsatzes von Frau T ein Mitbestimmungsrecht bei den allgemeinen Grundsätzen der zeitlichen Lage von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen dieser Art. Soweit der Betriebsrat festgestellt wissen möchte, er könne ein Mitbestimmungsrecht alternativ oder kumulativ aus den im Antragstext genannten Vorschriften herleiten, ist dieses auf eine bestimmte rechtliche Begründung gerichtete Begehren ebenso unbeachtlich (vgl. BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 15) wie die rechtliche Bewertung der Stellung der entsandten Beschäftigten.

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Ungeachtet der Zulässigkeit eines solcherart verfassten rechtlichen Vorbehalts für einen im Beschlussverfahren gestellten Antrag (vgl. für das Urteilsverfahren BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 13, BAGE 146, 333) ist jedenfalls die vom Betriebsrat formulierte Bedingung für beide Anträge nicht eingetreten.
  • LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26. März 2014 - 1 TaBV 9/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Dabei muss die Maßnahme regelmäßig für die "eigenen" Arbeitnehmer durchgeführt werden; zumindest müssen sie bei der Beteiligung Vorrang haben (BAG 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 66, 292) .
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Entsprechend will § 98 Abs. 1 BetrVG - wenn sich der Arbeitgeber für die Einführung einer Berufsbildungsmaßnahme entschieden hat - durch die gleichberechtigte Beteiligung des Betriebsrats an der Durchführung der Maßnahme sicherstellen, dass das berechtigte Interesse der Betroffenen an einer ihren Belangen entsprechenden Aus- oder Fortbildung gewahrt wird (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B II 3 b aa der Gründe, BAGE 111, 350) .
  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    (1) Nach dieser Rechtsprechung sind die einem Einsatzarbeitgeber zur praktischen Ausbildung zugewiesenen Auszubildenden berechtigt, an den von den jeweils für ihren Standort zuständigen Betriebsräten einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen, weil die §§ 42, 44 BetrVG insoweit eine unbewusste gesetzliche Regelungslücke enthalten (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 127).
  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 11/12 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 08.12.1987 - 1 ABR 32/86

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
    Die Teilnahme an der betrieblichen Berufsbildung kann sich auf den einen beruflichen Aufstieg oder gar den Arbeitsplatzerhalt auswirken (BAG 8. Dezember 1987 - 1 ABR 32/86 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 57, 114) .
  • BAG, 11.12.2018 - 1 ABR 13/17

    Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats im Zusammenhang mit einer konzernweit

    Soweit ein (Konzern- oder Gesamt-)Betriebsrat festgestellt wissen möchte, er könne ein Mitbestimmungsrecht alternativ oder kumulativ aus von ihm genannten oder - wie vorliegend - sogar ausdrücklich im Antrag aufgenommenen Vorschriften herleiten, ist dieses auf eine bestimmte rechtliche Begründung gerichtete Begehren unbeachtlich (vgl. BAG 26. April 2016 - 1 ABR 21/14 - Rn. 34 mwN ) .
  • LAG Saarland, 07.12.2016 - 2 TaBV 6/15

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Durchführung von Schulungsmaßnahmen für

    Diese Ansicht ergebe sich trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 -, der im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12 - ergangen ist.

    b) Die von dem Beteiligten zu 1 angesprochene Schulungsmaßnahme im Zeitraum vom 26.08.2014 bis 12.12.2014 unterlag entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1, wie dies in einem bereits zwischen denselben Beteiligten geführten Beschlussverfahrens auch vom Bundesarbeitsgericht bereits im Kalenderjahr 2016 entschieden wurde, gerade nicht der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1 nach § 98 BetrVG, weil es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 20 ff bei juris ).

    Die Vorschrift will nämlich durch die gleichberechtigte Beteiligung des Betriebsrats an Fragen der Durchführung der Maßnahme letztlich sicherstellen, dass das berechtigte Interesse der Betroffenen an einer ihren Belangen entsprechenden Ausbildung gewahrt wird, wenn sich der Arbeitgeber für die Einführung einer solchen Berufsbildungsmaßnahme auf betrieblicher Ebene einmal entschieden hat (vgl. BAG Beschluss vom 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - in NZA 2005, 371-375 - Rn. 37 und 45 bei juris; BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 26 bei juris).

    Der Begriff einer Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung ist also letztlich funktional zu verstehen, sodass zwingende Voraussetzung ist, dass sie durchgeführt wird für beim Arbeitgeber selbst angestellte Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 22 bei juris).

    In der Konsequenz bedeutet dies aber, dass § 98 BetrVG dann keine Anwendung findet, wenn es um Schulungen und Fortbildungen geht, die zwar im Betrieb des Arbeitgebers stattfinden, die aber ausschließlich externe Arbeitnehmer betreffen (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 23 bei juris).

    Das Mitbestimmungsrecht greift also auch dann nicht ein, wenn es ausschließlich um Schulungen, Fort- oder Ausbildung von entsandten Arbeitnehmern für deren Beschäftigung bei dem entsendenden Vertragsarbeitgeber geht (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 27 bei juris).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf die gerade erst in einem Beschlussverfahren zwischen denselben Beteiligten am 26.04.2016 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluss v. 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16

    Mitbestimmung bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung - Zusatzaufgaben

    Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (BAG 26. April 2016 - 1 ABR 21/14 - Rn. 21; 5. März 2013 - 1 ABR 11/12 - Rn. 12 mwN, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 52/14

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Beteiligtenwechsel - Änderung gewillkürter

    Soweit der Betriebsrat dieses bei seiner Antragsformulierung mit einer rechtlichen Begründung verknüpft, ist das für den Senat nicht bindend und auch nicht Teil eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (vgl. BAG 26. April 2016 - 1 ABR 21/14 - Rn. 12 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2022 - 1 TaBV 773/22

    Einsetzen einer Einigungsstelle - betriebliche Fort- und Weiterbildung -

    Wie die Arbeitgeberin zutreffend ausgeführt hat, ist nur eine Mitbestimmung bei einer betrieblichen Fortbildung nach § 98 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG möglich (vgl. dazu BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - BAG 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 -, jeweils zitiert nach Juris; sowie LAG Berlin-Brandenburg 19.01.2022 - 23 TaBV 964/21 - zu 2.2.1 der Gründe).
  • LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Es wurde Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 21/14.
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