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   BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16   

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BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16 (https://dejure.org/2017,11657)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2017 - 4 ABR 73/16 (https://dejure.org/2017,11657)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2017 - 4 ABR 73/16 (https://dejure.org/2017,11657)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b SGB 11 vom 23.10.2012, § 1 TVG, § 99 Abs 1 BetrVG
    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • IWW

    § 87b SGB XI, § ... 43b SGB XI, § 87b Abs. 3 SGB XI, § 4 Betreuungskräfte-RL, § 2 Abs. 4 Betreuungskräfte-RL, § 1 Betreuungskräfte-RL, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 22 Abs. 2 BAT, § 71 Abs. 1 SGB XI, § 4 Abs. 3 Betreuungskräfte-RL

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvorgang und Arbeitsergebnis als Grundlage der tariflichen Eingruppierung; Tätigkeit im Sozialdienst als Eingruppierungsmerkmal

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • rewis.io

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • rechtsportal.de

    Arbeitsvorgang und Arbeitsergebnis als Grundlage der tariflichen Eingruppierung

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers - und das Rechtsschutzbedürfnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 747/95

    Eingruppierung einer Haus- und Familienpflegehelferin

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    (aa) Unter dem Begriff der "Ausbildung" wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufgaben Voraussetzung sind (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 51 unter Bezugnahme auf Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 13. Aufl. Stichwort: "Ausbildung"; vgl. auch 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.1 der Gründe mwN) .

    Vielmehr ist jede für die auszuübende Tätigkeit förderliche Ausbildung ausreichend, die sowohl in der zeitlichen Dauer als auch inhaltlich von einigem Gewicht ist (vgl. BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.4 der Gründe) .

    Diese Ausbildung ist auch sowohl von der zeitlichen Dauer als auch von der inhaltlichen Gestaltung von einigem Gewicht, wie ein Vergleich mit der Senatsentscheidung vom 18. Juni 1997 zeigt, in der eine 28-tägige Ausbildung zur Schwestern-Helferin als in jeder Hinsicht ausreichend gewichtig für die Erfüllung dieser tariflichen Anforderung erachtet wurde (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.4 der Gründe) .

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 657/08

    Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    (aa) Unter dem Begriff der "Ausbildung" wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufgaben Voraussetzung sind (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 51 unter Bezugnahme auf Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 13. Aufl. Stichwort: "Ausbildung"; vgl. auch 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.1 der Gründe mwN) .

    Indem die Tarifvertragsparteien eine "Ausbildung" voraussetzen, machen sie deutlich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ausbildende Stelle in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden müssen (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - aaO) .

  • BAG, 15.10.1986 - 4 AZR 572/85

    Antragsbeschränkung auf bestimmte Lohngruppen - Auslegung des Lohnrahmenabkommens

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Seit der Reform des Berufsbildungsrechts 1969 ist das "Anlernen" kein im Verhältnis zum Begriff der "Berufsausbildung" gestufter juristischer Begriff (vgl. zur Geschichte des "Anlernberufs" instr. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 572/85 -; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 79, 21) mehr.
  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 865/93

    Begriff des "Anlernens mit zusätzlichen Erfahrungen"

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Seit der Reform des Berufsbildungsrechts 1969 ist das "Anlernen" kein im Verhältnis zum Begriff der "Berufsausbildung" gestufter juristischer Begriff (vgl. zur Geschichte des "Anlernberufs" instr. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 572/85 -; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 79, 21) mehr.
  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 277/00

    Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Ein Vergleich mit anderen Tätigkeitsmerkmalen des TV TM AWO macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien an anderer Stelle sehr differenzierte Anforderungen an die geforderte Ausbildung oder Prüfung gestellt haben (vgl. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 b cc der Gründe) .
  • BAG, 22.02.2017 - 4 AZR 514/16

    Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20, 24 mwN) .
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Dies ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge der von der Arbeitnehmerin W auszuübenden Tätigkeit selbst bestimmen kann, weil hierzu ausreichende Tatsachenfeststellungen vorliegen (vgl. st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 21 mwN) .
  • BFH, 09.09.2015 - X R 2/13

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Ambulante Pflege ist demnach Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der Wohnung des Pflegebedürftigen und nicht etwa in einer - wie hier - Einrichtung, was im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BFH 9. September 2015 - X R 2/13 - Rn. 30, BFHE 251, 59) .
  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 58/13

    Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen -

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14; 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 31) .
  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

    Auszug aus BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16
    Ebenso wenig bildet die Betreuung jedes einzelnen Pflegebedürftigen einen eigenständigen Arbeitsvorgang, da der der Arbeitnehmerin W zur Betreuung zugewiesene Personenkreis (an Demenz erkrankte Pflegebedürftige) einheitlich bestimmt ist (vgl. BAG 10. Dezemb er 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 5/09

    Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 64/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersuchen - Interessenkollision eines

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

  • LAG Düsseldorf, 23.09.2016 - 6 TaBV 10/16

    Eingruppierung; Arbeiterwohlfahrt

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2021 - 12 TaBV 38/20

    Eingruppierung einer Alltagsbegleiterin

    Der Betriebsrat hat auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2017 (4 ABR 73/16) hingewiesen, wonach eine externe "Ausbildung" sowohl von der zeitlichen Dauer als auch von der inhaltlichen Gestaltung von einigem Gewicht sein kann.

    aa)Die Tätigkeit einer Betreuungsassistentin i.S.d. Betreuungskräfte-RL hat das Bundesarbeitsgericht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen (BAG 26.04.2017 - 4 ABR 73/16, juris Rn. 30).

    Etwaige im Rahmen der Durchführung der Aktivierungs- und Betreuungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich werdende grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. § 2 Abs. 4 Betreuungskräfte-RL) seien als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen (BAG 26.04.2017 a.a.O. Rn. 30).

    (1)Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 26.04.2017 a.a.O. Rn. 46) u.a. Folgendes ausgeführt hat: "Die Arbeitnehmerin W. leistet als Betreuungsassistentin in Bezug auf die Hilfe für an Demenz erkrankte, pflegebedürftige Personen eine ergänzende Arbeit, indem sie mit diesen Personen Alltagsaktivitäten ausführt wie Malen und Basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Kochen und Backen, Anfertigen von Erinnerungsalben oder Ordnern, Musik hören, Musizieren und Singen, Spielen von Brett- und Kartenspielen, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe sowie Lesen und Vorlesen.

    (2.2)Das Bundesarbeitsgericht hat die Qualifikation, welche eine Betreuungskraft i.S.d. Betreuungskräfte-RL benötigt, wie folgt bewertet (BAG 26.04.2017 a.a.O. Rn. 54): "Bei der Qualifikation zur zusätzlichen Betreuungskraft handelt es sich um eine Ausbildung iSd. tariflichen Regelung und nicht - wie der Arbeitgeber meint - um ein bloßes "Anlernen".

  • BAG, 30.11.2022 - 4 AZR 422/21

    Eingruppierung eines Hilfsgärtners

    (3) Entgegen der Auffassung des Klägers, kann dem Begriff des "Anlernberufs" auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 26. April 2017 (- 4 ABR 73/16 -) kein anderes Verständnis zugrunde gelegt werden.
  • LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 3 TaBV 79/16

    Rechtsnatur von "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages

    Erteilt er diese nicht und gilt sie auch nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, bedarf der Arbeitgeber zur Umsetzung der mitbestimmten personellen Einzelmaßnahme der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 7 ABR 38/16, juris, Rz. 13; BAG vom 26.04.2017 - 4 ABR 73/16, juris, Rz. 13; BAG vom 29.06.2011 - 7 ABR 24/10, juris, Rz. 18).

    (1) Die Ein- wie auch die Umgruppierung von Frau O. hat, da sie nach dem 01.01.2008 eingestellt worden ist und eine neue Entgeltordnung unverändert nicht für die Arbeiterwohlfahrt in Kraft getreten ist, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen und für den Betrieb des Antragstellers geltenden TV AWO NRW i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 TV-Ü AWO NRW anhand der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 i.V.m. § 22 BMT-AW II zu erfolgen (vgl. auch BAG vom 26.04.2017 - 4 ABR 73/16, juris, Rz. 23).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Arbeitsvorgang

    Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis und damit eine aufgaben- und ergebnisbezogene Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zB. 21. August 2013 - 4 AZR 933/13 Rn. 13; 26. April 2017 - 4 ABR 73/16 - Rn. 21; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 Rn. 34).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 5 Sa 89/21

    Eingruppierung einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären

    Arbeitsergebnis ist die Aktivierung und Betreuung der Pflegebedürftigen (vgl. BAG, Beschluss vom 26. April 2017 - 4 ABR 73/16 - Rn. 30, juris = PflR 2018, 297 zur Eingruppierung einer Betreuungsassistentin bei der Arbeiterwohlfahrt; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 12 TaBV 38/20 - Rn. 105, juris = ZTR 2021, 282 zur Eingruppierung einer Alltagsbegleiterin).
  • ArbG Wesel, 02.12.2015 - 4 BV 41/15

    Eingruppierung Betreuungsassistentin AWO

    Eingruppierung einer Betreuungskraft i.S.v. § 87b SGB XI in den TV-AWO NRW i.V.m. §§ 22, 22a BMT-AW II einschließlich des TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II: "förderliche Ausbildung" i.S.d. Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe des Teils I B 1 des TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II (hier verneint; anders: LAG Düsseldorf v. 23.09.2016 - 6 TaBV 10/16 - und BAG v. 26.04.2017 - 4 ABR 73/16).
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