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   BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21   

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BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21 (https://dejure.org/2022,8954)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2022 - 9 AZR 367/21 (https://dejure.org/2022,8954)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 (https://dejure.org/2022,8954)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § ... 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 2 Abs. 2, § 152 SGB IX, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BUrlG, § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, § 13 BUrlG, § 125 Abs. 3 SGB IX, § 208 Abs. 3 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB IX, § 208 SGB IX, § 125 SGB IX, § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 151 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von insgesamt 7 Tagen

  • Wolters Kluwer

    Fristenregime bei Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers; Akzessorietät des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen von den Grundsätzen des "normalen" gesetzlichen Mindesturlaubs

  • rewis.io

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

  • Betriebs-Berater

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall des Zusatzurlaubs bei rückwirkender Anerkennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen; Verfall

  • rechtsportal.de

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen; Verfall des Zusatzurlaubs bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung

  • rechtsportal.de

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen; Verfall des Zusatzurlaubs bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung

  • datenbank.nwb.de

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - und sein Verfall

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfall von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1224
  • NZA 2022, 1047
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht auch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hatte (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 11 mwN) .

    Die Befristung des Anspruchs auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzt, wie die des gesetzlichen Mindesturlaubs, grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 16) .

    b) Dem Arbeitgeber ist danach regelmäßig die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Zusatzurlaubsanspruchs versagt, wenn er seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in Bezug auf diesen Anspruch nicht erfüllt hat (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 18 mwN) .

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt, hat der Arbeitgeber an der Verwirklichung des Zusatzurlaubs mitzuwirken (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 19) .

    aa) Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese nicht offenkundig, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann gem. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 20 ff. mit ausführlicher Begründung) .

    Weist er den Arbeitgeber nicht auf das eingeleitete Antragsverfahren hin, muss er davon ausgehen, dass der Zusatzurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, weil er in dieser Situation nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 143/21 - Rn. 24 unter Hinweis auf EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 43) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Der Arbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Dies hat - trotz der Ungewissheit über den Ausgang des Feststellungsverfahrens - zur Folge, dass den Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs (vgl. dazu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) trifft.

  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 266/84

    Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Bereits nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der (Zusatz-)Urlaubsanspruch nach Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraumraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG noch automatisch ersatzlos verfallen sollte, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, konnte (und musste) sich der Arbeitnehmer schon vor der behördlichen Feststellung auf seine Schwerbehinderung berufen (vgl. BAG 26. Juni 1986 - 8 AZR 266/84 - zu I 2 a bis c der Gründe, BAGE 52, 258) .

    Anders verteilt ist nunmehr aber die Initiativlast bei der Gewährung und Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs, die nicht mehr beim Arbeitnehmer (so noch BAG 26. Juni 1986 - 8 AZR 266/84 - zu I 2 a der Gründe, aaO; 28. Januar 1982 - 6 AZR 636/79 - zu 3 a der Gründe, BAGE 37, 379) , sondern beim Arbeitgeber liegt.

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer allein aufgrund einer lang andauernden Erkrankung daran gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., BAGE 171, 231) , sondern auch, wenn es dem Arbeitgeber trotz gebotener Sorgfalt nicht möglich war, seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten zu erfüllen.

    ab dem Zeitpunkt, auf den die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelmäßig zurückwirkt, über seinen Zusatzurlaub disponieren kann (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 27; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, BAGE 171, 231) .

  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 746/93

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Die Ungewissheit über das Ergebnis des versorgungsamtlichen Feststellungsverfahrens ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrund (BAG 21. Februar 1995 - 9 AZR 746/93 - zu I 3 b der Gründe; 13. Juni 1991 - 8 AZR 360/90 - zu 4 der Gründe) .
  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 636/79

    Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Anders verteilt ist nunmehr aber die Initiativlast bei der Gewährung und Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs, die nicht mehr beim Arbeitnehmer (so noch BAG 26. Juni 1986 - 8 AZR 266/84 - zu I 2 a der Gründe, aaO; 28. Januar 1982 - 6 AZR 636/79 - zu 3 a der Gründe, BAGE 37, 379) , sondern beim Arbeitgeber liegt.
  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Die Beurteilung, ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 - Rn. 31) .
  • BAG, 13.06.1991 - 8 AZR 360/90

    Urlaub: Schwerbehindertenurlaub - Entstehung - Verfall

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Die Ungewissheit über das Ergebnis des versorgungsamtlichen Feststellungsverfahrens ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrund (BAG 21. Februar 1995 - 9 AZR 746/93 - zu I 3 b der Gründe; 13. Juni 1991 - 8 AZR 360/90 - zu 4 der Gründe) .
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    Eine betriebliche Übung kommt als Anspruchsgrundlage nur in Betracht, wenn auf die gewährte Leistung kein einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Anspruch besteht (BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - Rn. 40) .
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 251/12

    Tantiemeanspruch - Entstehungsgrund - Auslegung von Leistungsverhalten

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
    (1) Eine betriebliche Übung bezieht sich auf eine Vielzahl oder zumindest auf eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten; das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung enthält ein kollektives Element (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 251/12 - Rn. 16; 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 15, BAGE 118, 16) .
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05

    Vielflieger - Bonusmeilen - Herausgabeanspruch

  • BAG, 19.02.2020 - 5 AZR 189/18

    Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 175/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06

    Kündigung - Klagefrist

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 675/93

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

  • BAG, 10.03.2020 - 9 AZR 109/19

    Zusätzliches Urlaubsgeld - Berücksichtigung des Zusatzurlaubs für

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2021 - 2 Sa 59/20

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Kenntnis - Urlaubsübertragung -

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 11) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 12) .

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 11) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 12) .

  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Betriebsferien

    Nur dann ist auch "völlige Transparenz" gewahrt, die erforderlich ist, um die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG in Gang zu setzen (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 11).
  • BAG, 19.09.2023 - 1 AZR 281/22

    Betriebsübergang - Nachwirkung von Kollektivnormen

    Die Beurteilung, ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 32 mwN; 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 15 mwN, BAGE 163, 301) .
  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Denn eine betriebliche Übung kommt als Anspruchsgrundlage nur in Betracht, wenn auf die gewährte Leistung kein einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Anspruch besteht (st. Rspr., vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 32, juris; BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - Rn. 40, juris; BAG 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - Rn. 44, juris).
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