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   BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 310/92   

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https://dejure.org/1993,10844
BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 310/92 (https://dejure.org/1993,10844)
BAG, Entscheidung vom 26.05.1993 - 10 AZR 310/92 (https://dejure.org/1993,10844)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 310/92 (https://dejure.org/1993,10844)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten

    Auszug aus BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 310/92
    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.).

    Dabei hat die Klägerseite nach den allgemeinen Grundsätzen für die Darlegungs- und Beweislast darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Auszug aus BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 310/92
    Dabei hat die Klägerseite nach den allgemeinen Grundsätzen für die Darlegungs- und Beweislast darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74

    Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

    Auszug aus BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 310/92
    Dabei hat die Klägerseite nach den allgemeinen Grundsätzen für die Darlegungs- und Beweislast darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 410/89
    Auszug aus BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 310/92
    Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht deshalb aus, daß ein erhebliches Bestreiten des von der ZVK vorgetragenen zeitlichen Anteils der Montagearbeiten nur dann vorgelegen hätte, wenn sich die Betreuung der Nachunternehmer auf Arbeiten bezogen hätte, die nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt werden (vgl. BAG Urteil vom 20. September 1989 - 4 AZR 410/89 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 11.06.1997 - 10 AZR 525/96

    Einweisung und Überwachung der Arbeitnehmer von Nachunternehmen als

    Die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Nachunternehmens ist als eigene baugewerbliche Tätigkeit des von der ZVK in Anspruch genommenen Betriebes anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 in der Fassung vom 6. Januar 1989 und vom 22. Dezember 1989 erfaßt werden, der Nachunternehmer vom Betrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Nachunternehmens die Bauarbeiten von eigenen Arbeitnehmern durchgeführt werden müßten (Fortführung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 310/92 - n.v.).

    Die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen müssen daher im Zusammenhang mit eigenen Montagearbeiten im streitigen Betrieb stehen (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 310/92 - n.v.).

  • LAG Hessen, 14.07.2008 - 16 Sa 211/08

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für

    Dieser Sicht steht nicht entgegen, dass Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf Arbeitnehmer von Subunternehmern, die bauliche Leistungen durchführen, zu den baulichen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV zählen (vgl. BAG 11.06.1997, AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26.05.1993 - 10 AZR 310/92; Kammerurteile vom 06.08.1990 - 16 Sa 306/90 und vom 08.11.1999 - 16 Sa 394/99).
  • LAG Hessen, 11.06.2007 - 16 Sa 1061/06

    Bautarifvertrag, Subunternehmen, Überwachung

    Derartige Tätigkeiten sind bauliche Leistungen (vgl. BAG 11. Juni 1997, AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26. Mai 1993 - 10 AZR 310/92; Kammerurteile vom 06. August 1990 - 16 Sa 306/90 und vom 08. November 1999 - 16 Sa 394/99).
  • LAG Hessen, 08.12.2003 - 16 Sa 2976/98

    Geltungsbereich der Bautarifverträge; Subunternehmer, Baureinigungsarbeiten

    Dem steht nicht entgegen, dass Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf Arbeitnehmer von Subunternehmern, die bauliche Leistungen durchführen, zu den baulichen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV zählen (vgl. BAG 11.06.1997, AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26.05.1993 - 10 AZR 310/92; Kammerurteile vom 06.08.1990 - 16 Sa 306/90 und vom 08.11.1999 - 16 Sa 394/99).
  • LAG Hessen, 18.03.1996 - 16 Sa 846/95

    Tarifgeltung: Bautarifverträge - Subunternehmer - Überwachung

    Ganz in diesem Sinne ist denn auch das BAG davon ausgegangen, dass als baulich auch die Überwachung der von Nachunternehmern durchgeführten Arbeiten anzusehen ist, soweit die von den Subunternehmern durchgeführten Tätigkeiten baulicher Natur, wie hier, sind (vgl. BAG vom 26.05.1993 - 10 AZR 310/92 - ebenso schon: Kammerurteil vom 06.08.1990 - 16 Sa 306/90 -).
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