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   BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95   

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https://dejure.org/1996,1738
BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 (https://dejure.org/1996,1738)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 (https://dejure.org/1996,1738)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 (https://dejure.org/1996,1738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 2; ZPO § 256
    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern: Anteilige Aufteilung des zeitlichen Freistellungsvolumens auf mehrere Betriebsratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 234
  • MDR 1997, 69
  • NZA 1997, 58
  • BB 1996, 2048
  • BB 1996, 2356
  • DB 1996, 2185
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34, 38 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 38 Abs. 1 BetrVG eine Sonderregelung der im übrigen in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Arbeitsbefreiung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien dem Betriebsrat eine gerichtlich überprüfbare Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs erforderlicher Freistellungen für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zuweist (BAG Beschlüsse vom 26. Juli 1989, aaO, und 13. November 1991, aaO, jeweils m.w.N.).

    Diese Ansicht läßt jedoch nicht nur die maßgeblichen gesetzessystematischen Zusammenhänge außeracht (BAG Beschluß vom 13. November 1991, aaO), sondern übersieht auch, daß § 37 Abs. 2 BetrVG nur die Voraussetzungen einer Arbeitsbefreiung, nicht aber den Kreis der Anspruchsberechtigten bestimmt.

    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 1991 (aaO) auch auf den Fall einer ständigen Freistellung eines Betriebsratsmitglieds in Betrieben mit regelmäßig weniger als 300 Beschäftigten angewandt.

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Diese Vorschrift berechtigt ihn nicht dazu, ohne Einverständnis mit dem Arbeitgeber abweichend von der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG die Freistellung einer größeren Zahl seiner Mitglieder zu beschließen (st. Rspr. BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, BAGE 63, 1, 6 = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe, m.w.N.).

    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34, 38 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 38 Abs. 1 BetrVG eine Sonderregelung der im übrigen in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Arbeitsbefreiung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien dem Betriebsrat eine gerichtlich überprüfbare Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs erforderlicher Freistellungen für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zuweist (BAG Beschlüsse vom 26. Juli 1989, aaO, und 13. November 1991, aaO, jeweils m.w.N.).

    b) In der Entscheidung vom 26. Juli 1989 (aaO) hat der Senat das Recht des Betriebsrats anerkannt, eine zusätzliche, die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG übersteigende Freistellung zu beschließen.

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Daraus läßt sich schließen, daß der Gesetzgeber bei einer Betriebsgröße von mehr als 300 Arbeitnehmern von einer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderliche Betriebsratstätigkeit im Umfang eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausgegangen ist (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972 zu 3 der Gründe; LAG Düsseldorf, LAGE § 38 BetrVG Nr. 4; Wiese, aaO, § 38 Rz 12; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 38 Rz 11).

    In diesem Umfang wird von Gesetzes wegen vermutet, daß regelmäßig im Verlauf der gesamten Amtsperiode ein entsprechendes Maß an erforderlicher Betriebsratstätigkeit anfällt (vgl. BAG Beschluß vom 31. Mai 1989, aaO).

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Sie kann mit bindender Wirkung zwar über die Person, nicht aber über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheiden (BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; Wiese, aaO, § 38 Rz 53; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 38 Rz 62; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 38 Rz 40).
  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Die Einigungsstelle kann also mit bindender Wirkung zwar über die Person, nicht aber über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheiden (BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 1 b der Gründe mwN, BAGE 83, 234) .
  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    Die Entscheidung hierüber steht auch allein dem Betriebsrat zu (BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Weber, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Antrag war daher richtigerweise auf die Feststellung zu richten, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, mehr als zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen (so auch die Antragswahl bei BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O., ausdrücklich hält das BAG den dortigen Antrag für zulässig; vgl. aber auch BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris, wo ein Antrag, wonach der Betriebsrat/Personalrat berechtigt sein soll, ein weiteres Mitglied freizustellen, unbeanstandet blieb).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die (zusätzliche) Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Vielmehr regelt die auch auf den Gesamtbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 51 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Zusätzliche Freistellungen stehen dem Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 10 Sa 27/96

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung Betriebsratsmitglieder ist, dass nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluß vom 26.6.1996-7 ABR 48/95 -AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972 zu B II 2 a der Gründe m.w.N.).

    Hierbei ist zu bedenken,, dass der Gesetzgeber bei der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG von einer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderliche Betriebsratsarbeit im Umfang von jeweils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausgegangen ist (BAG, Beschluß vom 26.6.1996 a.a.O. zu B II 2 b der Gründe; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 26.9.1989 - 8 TaBV 2/89 - LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 4; Fitting/Kaiser/Heither/Engels a.a.O. § 38 Rn 11; Wiese a.a.O. § 38 Rn 12).

    Soweit er bei dieser Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht darzulegen, dass die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist (BAG, Beschluß vom 26.6.1996 a.a.O.; ablehnend Neumann in Anmerkung zu BAG -AR-Blattei ES 530.8 Nr. 27).

  • LAG Hamm, 10.02.2012 - 13 Sa 1412/11

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit eines

    Deshalb ist in einer solchen Konstellation nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( z.B. 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 17; 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 9) grundsätzlich auch nicht näher zu prüfen, ob die Erforderlichkeit vorliegt.

    Soweit die Beklagte insoweit darauf verweist, der Kläger hätte die Tätigkeit auf eine Zeit nach Beginn seiner Freistellung verschieben können, verkennt sie dabei, dass die in § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vermutung sich auf den Verlauf der gesamten Amtsperiode erstreckt ( vgl. BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 17), die Notwendigkeit zur Vornahme erforderlicher Betriebsratstätigkeit also nicht für Tage entfällt, insbesondere nach einer zweiwöchigen Abwesenheit.

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 17/11

    Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private

    Das Begehren des Betriebsrats ist mithin auf die Feststellung gerichtet, dass nach der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mindestens zwei seiner Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind (ähnlich BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B I der Gründe, BAGE 83, 234) .
  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2019 - 15 TaBV 5/18

    Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Anfechtung - Teilfreistellung

    Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 (7 ABR 48/95 - BAGE 83, 234) betrifft die Rechtslage vor dieser Reform und zudem eine Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht nach § 38 Abs. 1 BetrVG.
  • LAG Hessen, 03.04.2007 - 4 TaBV 39/07

    Bestellung einer Einigungsstelle bei der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85

    § 37 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Freistellungen (BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - BAGE 83/234, zu B II 2 a).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

  • LAG Köln, 07.10.2011 - 4 TaBV 52/11

    Freistellungen des Betriebrats einer internationalen Luftfahrtgesellschaft bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2003 - 8 TaBV 558/03

    Zusätzliche Freistellung

  • LAG Nürnberg, 20.03.1997 - 5 TaBV 22/96

    Wahl der Freizustellenden in Verhältniswahl; Teilweise Freistellungen nach dem

  • OVG Berlin, 14.02.1997 - 70 PV 9.94

    Aufteilung der Freistellung eines Mitgliedes des Personalrats; Anforderungen an

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