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   BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 506/95   

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https://dejure.org/1997,1742
BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 (https://dejure.org/1997,1742)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 (https://dejure.org/1997,1742)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 (https://dejure.org/1997,1742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - Aufnahme einer Teilzeitarbeit - Schriftliche Ablehnung - Gesetzliche Frist - Zustimmungserfordernis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausübung von Teilzeitarbeit während eines Erziehungsurlaubs; Befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; Entfall des Zustimmungserfordernisses nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist; Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 86, 155
  • NJW 1998, 102 (Ls.)
  • MDR 1997, 1128
  • NZA 1997, 1156
  • FamRZ 1998, 108
  • BB 1997, 2169
  • DB 1997, 2128
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Köln, 28.02.2020 - 4 Sa 326/19

    Direktionsrecht; Zuweisung anderer Tätigkeit; Gleichwertigkeit; örtliche

    § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG ist allerdings in der Form eines befristeten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet (BAG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95, NZA 1997, 1156 ff., dort allerdings zu § 15 BErzGG; Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, 5. Auflage 2018, § 15 BEEG, Rn. 84).
  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 298/18

    Elternteilzeit - Präklusionswirkung der Ablehnung

    Erklärt er sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist (vgl. zu § 15 Abs. 4 BErzGG BAG 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - zu I 1 a und b der Gründe, BAGE 86, 155) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.04.2021 - 2 Sa 300/20

    Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit

    Die Bestimmung enthält ein befristetes präventives Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (BAG, Urteil vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 - Rn. 19, juris).
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

    Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erteilung der Zustimmung zu anderweitiger Erwerbstätigkeit nach § 15 Abs. 4 BErzGG (vgl. Senatsurteil 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - BAGE 86, 155, 157 ff.).
  • LAG Hessen, 20.12.2012 - 20 Sa 418/12

    Gewährung von Elternteilzeit - Vergütungsanspruch - Rückzahlung überzahlter

    Diese Rechtsfolgen löst ein ordnungsgemäßer Antrag des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 26. Juni 1997, 8 AZR 506/95, BAGE 86, 155-162).

    In diesem Fall darf der Arbeitnehmer die Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen (BAG 26. Juni 1997, 8 AZR 506/95, BAGE 86, 155-162).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - 7 Sa 95/06

    Elternzeit - Einstellung einer Ersatzkraft als dringender betrieblicher Grund -

    § 15 Absatz 4 Satz 4 BErzGG enthält ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vergleiche BAG, Urteil vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 - AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG, zu I 1 b der Gründe).

    Diese gesetzliche Konzeption rechtfertigt sich daraus, dass bei einer erfolgreichen Bewerbung bei einem Drittarbeitgeber eine rasche Klärung erfolgen muss, ob der bisherige Arbeitgeber mit dieser Tätigkeit einverstanden ist oder nicht, da der Drittarbeitgeber die Teilzeitstelle nicht lange unbesetzt lassen wird (BAG, Urteil vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 - a. a. O., zu I 1 b aa der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 08.10.2003 - 12 (9) Sa 1034/03

    Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts - Namensangabe auf Briefkopf und

    Hat der Arbeitnehmer ordnungsgemäß die Zustimmung beantragt und hat der Arbeitgeber den Antrag nicht frist- oder formgerecht oder ohne hinreichende Begründung abgelehnt hat, besteht ebenfalls kein Zustimmungsanspruch des Arbeitnehmers, denn er bedarf nicht mehr der Zustimmungserklärung des Arbeitgebers, sondern darf die Teilzeittätigkeit aufnehmen (BAG, Urteil vom 26.06.1997, 8 AZR 506/95, AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG).

    Liegen sowohl ein ordnungsgemäßer Antrag des Arbeitnehmers als auch eine ordnungsgemäße Ablehnung des Arbeitgebers vor, erreicht der Arbeitnehmer die benötigte Zustimmung nur mit einer Leistungsklage, die auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers (§ 894 ZPO) gerichtet ist (BAG vom 26.06.1997, a.a.O., vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.1999, NZA-RR 2000, 232, LAG Bremen, Urteil vom 27.03.2002, 12 Sa 124/01, n.v.).

  • LAG Niedersachsen, 18.11.2002 - 17 Sa 487/02

    Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf den Arbeitszeitverringerungsanspruch nach

    Läßt man die Fälligkeit mit der Ablehnung des Arbeitgebers beginnen (vgl. BAG vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 - keine Fälligkeit eines Anspruchs auf Abgabe einer Zustimmungserklärung solange dem Arbeitgeber eine Entscheidungsfrist eingeräumt ist), so müsste der Arbeitnehmer um eventuellen Ausschlussfristen Genüge zu tun, seinen Anspruch ggf. erneut nach der Ablehnung (schriftlich) geltend machen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2010 - 3 Sa 688/09

    Untersagung einer Nebentätigkeit - Elternzeit - Zustimmungsfiktion

    Darüber hinaus - so argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf BAG vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95 - weiter - entspreche das Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 4 BEEG.
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2015 - 4 LA 177/14

    Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Erwerbstätigkeit als Tagespflegeperson

    Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall die Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen (vgl. zur Vorgängerregelung in § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG 1992: BAG, Urt. v. 26.6.1997 - 8 AZR 506/95 -, BAGE 86, 155).
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