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   BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00   

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https://dejure.org/2001,1038
BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 (https://dejure.org/2001,1038)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 (https://dejure.org/2001,1038)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 (https://dejure.org/2001,1038)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • hensche.de

    Zeugnis

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    HGB § 73; ; BGB § 630; ; GewO § 113

  • RA Kotz

    Arbeitszeugnisausstellung: Vertretung des Arbeitgebers durch Angestellten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 73; BGB § 630; GewO § 113
    Arbeitszeugnis - Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 73; BGB § 630; GewO § 113
    Zeugnisaussteller: Beauftragung eines Angestellten nur bei Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wer muß das Arbeitszeugnis unterschreiben?

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Wer muss ein Arbeitszeugnis unterschreiben?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer muß das Arbeitszeugnis unterschreiben?

  • ius-it.de (Kurzinformation)

    Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Frage, wer das Arbeitszeugnis zu unterschreiben hat - Erkennbar ranghöher und dem Ausscheidenden gegenüber weisungsbefugter Mitarbeiter kann Zeugnis ausstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 33
  • NZA 2002, 34
  • BB 2001, 1481
  • DB 2001, 2450
  • JR 2002, 483
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

    Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
    Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

    Seinen Zweck als Bewerbungsunterlage erfüllt das Zeugnis nur, wenn es von einem "erkennbar Ranghöheren" (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20) ausgestellt ist.

    Der Kläger weist zunächst zutreffend auf die Entscheidung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 1995 (- 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20) hin.

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

    Auszug aus BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
    Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

    In einem solchen Fall sind aber das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluß über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 775/99

    Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugnisausstellung durch

    Auszug aus BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. März 2000 - 4 Sa 775/99 - aufgehoben.
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß der Anspruch auf das Zeugnis der Verwirkung unterliegt (BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329).
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
    Aus ihrer Verpflichtung, das Zeugnis erneut unter dem Datum 30. Juni 1998 auszustellen (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - AP BGB § 630 Nr. 19 = EzA BGB § 630 Nr. 15) folgt notwendig die Verpflichtung, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertretungsverhältnisse aufzunehmen.
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).

    Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (vgl. Senat 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 8 Sa 151/17

    Zeugnisberichtigung - Zeugnisaussteller

    Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (std. Rspr. vgl. BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04, NZA 2006, 436 ff.; 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27).

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450).

    Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 245 ).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2023 - 5 Sa 35/23

    Arbeitszeugnis - Äußere Form des Zeugnisses

    Das Fehlen dieser Angaben kann sich als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen (BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, juris = NZA 2000, 257; BAG, Urteil vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - Rn. 17, juris = NZA 2002, 33).
  • LAG Hessen, 06.02.2015 - 3 Sa 266/14

    Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arztes auf Mitunterzeichnung seines

    Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - DB 2001, 2450).

    Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

    Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04] f; BAG 26. Juni 2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450 [BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00] ).

  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

    Die Vertretungsmöglichkeit gilt auch für die weiteren Abwicklungsvorgänge wie die Ausstellung von Arbeitspapieren und die Erteilung von Arbeitszeugnissen nach § 109 GewO; hierbei kann sich der Insolvenzverwalter - da es sich nicht um eine insolvenztypische Aufgabe handelt - von einer vertretungsberechtigten oder bevollmächtigten Person, die in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen, also ranghöher sein muss (BAG v. 26.06.2001 - 9 AZR 392/00, NZA 2002, 33), vertreten lassen.
  • LAG Nürnberg, 05.12.2002 - 2 Ta 137/02

    Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 26.06.2001, 9 AZR 392/00 = AP Nr. 27 zu § 630 BGB ausgeführt, der Zweck eines Arbeitszeugnisses, als Bewerbungsunterlage für künftige Arbeitgeber zu dienen, werde auch erfüllt, wenn das Zeugnis nicht vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet werde.
  • ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Erforderlich ist aber in jedem Fall die Angabe des Vertretungsverhältnisses und die Funktion des Unterzeichners, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (vgl. BAG vom 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - NZA 2002, 33).
  • LAG Hessen, 30.11.2014 - 12 Ta 486/14

    Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile v. 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 - juris; 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - NZA 2002, 233; 21.09.1995 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 22) dient das Arbeitszeugnis dem Zweck, dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung zu geben sowie künftige Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers zu unterrichten.
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