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   BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16   

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BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16 (https://dejure.org/2018,17230)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2018 - 1 ABR 37/16 (https://dejure.org/2018,17230)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 (https://dejure.org/2018,17230)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Absenkung der Anforderungen an die Tariffähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "DHV - Die Berufsgewerkschaft" - und der Streit um die Tariffähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtskrafteinwand im arbeitsgerichtlichen Beschlussververfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DHV-Berufsgewerkschaft - oder: die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Paukenschlag aus Erfurt: Die mächtige Gewerkschaft

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Tariffähigkeit einer Gewerkschaft hängt weiter von ihrer Mächtigkeit ab

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen - Kommentar zum Beschluss des BAG vom 26.06.2018" von RA/FAArbR Dr. Wolfgang Lipowski und RA Florian Denninger, original erschienen in: BB 2018, 247 - 256.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 163, 108
  • NJW 2019, 622
  • NZA 2019, 188
  • BB 2019, 247
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (42)

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164 , BVerfGE 146, 71) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53, BAGE 117, 308) .

    Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) .

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um solche in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 64 f., BAGE 117, 308) .

    (a) Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    Diese kann sich daher auch zum Nachteil nicht tarifgebundener Arbeitnehmer auswirken (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 46, BAGE 117, 308) .

    Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, aaO; vgl. etwa zum TzBfG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Mit den Anforderungen an die Tariffähigkeit im Sinn einer sozialen Mächtigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit ist sichergestellt, dass angemessene Verhandlungsergebnisse erzielt werden (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, aaO; Greiner NZA 2018, 563) .

    (c) Es dürfen zwar im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG an die Tariffähigkeit keine Anforderungen gestellt werden, die diese unverhältnismäßig einschränken (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    Die eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen im beanspruchten Zuständigkeitsbereich - oder in einem relevanten Teil davon - ist ein gewichtiger Beleg dafür, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) .

    Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall ausgegangen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff. und vor allem Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) und hat dies in seiner Entscheidung in dem die "Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund" betreffenden Verfahren nach § 97 ArbGG fortgeführt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1) .

    Weil die Tariffähigkeit einheitlich und unteilbar ist (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) , ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die bisherigen Tarifvertragsschlüsse einen für den gegenwärtig beanspruchten Organisationsbereich relevanten Teil betreffen.

    Nur die - sich im Organisationsgrad ausdrückende - Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lässt im Normalfall erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, BAGE 117, 308) .

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt, ist eine grundrechtsfreundliche, eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, BAGE 117, 308) .

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 136, 1) .

    a) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 29, BAGE 136, 1) .

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 30, BAGE 136, 1) .

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1) .

    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    (4) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 64, 16; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 53, 347) .

    Verbleiben danach Zweifel an der Durchsetzungsfähigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit, können diese ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 40, BAGE 136, 1) .

    Gemeinsam mit einer anderen Arbeitnehmervereinigung geschlossene Tarifverträge haben keine solche Indizwirkung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 41, 55, aaO) .

    (a) Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    (1) Ob eine Arbeitnehmervereinigung über eine hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit verfügt, muss aufgrund aller Umstände im Einzelfall nach den Grundsätzen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festgestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 mwN, BAGE 136, 1) .

    Diese bestimmt die finanzielle Ausstattung der Arbeitnehmerkoalition und vor allem ihre Fähigkeit, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags ggf. zu erzwingen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 39, BAGE 136, 1) .

    Lässt der Organisationsgrad zur Überzeugung des Gerichts nicht auf eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit schließen, kann diese ausnahmsweise auch durch eine langjährige Teilnahme der Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen indiziert sein (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 40, aaO) .

    Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall ausgegangen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff. und vor allem Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) und hat dies in seiner Entscheidung in dem die "Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund" betreffenden Verfahren nach § 97 ArbGG fortgeführt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1) .

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164 , BVerfGE 146, 71) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164, BVerfGE 146, 71) .

    Die Vermutung der Richtigkeit des zwischen den Tarifvertragsparteien Ausgehandelten greift nur unter diesen Voraussetzungen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146 mwN, BVerfGE 146, 71) .

    In ihr ist mit Blick auf die Tariffähigkeit als ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument ausdrücklich angeführt, dass es die Regeln des TEG - gemessen an dessen Regelungszweck - nicht zu ersetzen vermag (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164, BVerfGE 146, 71) .

    Diese Verdrängungswirkung ist aber bereits nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mehrfach beschränkt (dazu BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146, BVerfGE 146, 71) .

    Auch bleibt nach dem betriebsbezogenen Konzept des Gesetzgebers ein in einem Betrieb verdrängter Tarifvertrag in anderen Betrieben anwendbar (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 185, aaO) .

    Außerdem ist die Regelung des § 4a TVG in der gebotenen Auslegung tarifdispositiv (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146, aaO) .

    Das gilt ebenso für Art. 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Art. 8 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie für die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ausf. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 206 ff., BVerfGE 146, 71) .

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat der praktisch schwierigen Umsetzung eines Nachweises auf der Grundlage von § 58 Abs. 3 ArbGG keine grundrechteverletzende Relevanz beigemessen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 199, BVerfGE 146, 71; vgl. auch Ulrici NZA 2017, 1161) .

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Das folgt daraus, dass im Fall der Antragsabweisung das kontradiktorische Gegenteil der von einem oder mehreren Antragstellern begehrten Feststellung feststeht und die in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Vereinigungen und obersten Arbeitsbehörden bereits aus prozessualen Gründen - zur Vermeidung einer doppelten Rechtshängigkeit - gehalten sind, Antragsabweisung zu beantragen (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 14, BAGE 145, 205; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 57, BAGE 136, 302) .

    Auch liegen die für sämtliche Antragsteller zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 32, BAGE 136, 302) vor.

    Insoweit ist keine Einschränkung der Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen veranlasst (dazu näher BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 50, BAGE 136, 302) .

    Die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG nicht konstitutiv begründet, sondern festgestellt (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 50, BAGE 136, 302) .

    Die dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG immanente Konkurrenzsituation zwischen der DHV sowie ihren Mitgliedern und den antragstellenden Gewerkschaften führt aber nicht dazu, den Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 54, BAGE 136, 302) .

    Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81, BAGE 136, 302) .

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Die mit Art. 2 Nr. 4 Buchst. d TarifAStG mit Wirkung ab 16. August 2014 nunmehr ausdrücklich in § 97 Abs. 3 ArbGG aufgenommene Anordnung der erga-omnes-Wirkung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 7 mwN, BAGE 141, 382) und hat nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers lediglich klarstellenden Charakter (BT-Drucks. 18/1558 S. 44) .

    Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Antragsziel) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Antragsgrund) , aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 6 mwN, BAGE 141, 382) .

    Identität der Verfahrensgegenstände liegt auch vor, wenn im Zweitverfahren der Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils einer im Erstverfahren festgestellten Rechtsfolge begehrt wird (BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 7 mwN, BAGE 141, 382) .

    Im Verfahren nach § 97 ArbGG kommt hinzu, dass in subjektiver Hinsicht die Rechtskraft der Entscheidung über die Tariffähigkeit (oder die Tarifzuständigkeit) nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 (in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind, erfasst, sondern Wirkung gegenüber jedermann entfaltet (BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 7 mwN, aaO) .

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Außerdem war die Tarifzuständigkeit der DHV auf der Grundlage ihrer am 28./29. Oktober 2006 beschlossenen, ihrer vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 sowie insoweit wortgleich ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen und ihrer Satzung vom 16./17. November 2012 Gegenstand von Verfahren und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211) .

    Soweit der Senat dieses in früheren Entscheidungen ausdrücklich auch mit Bezug auf die Feststellungen der rechtlichen Eigenschaften in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG geprüft hat (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 23, BAGE 129, 322) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 22, BAGE 145, 211) .

    Das betrifft die für Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwaltenden Berufe geschlossenen Tarifverträge während der Geltungsdauer der Satzung 2006 sowie der bis 9. Januar 2013 gültigen Satzungen (zu den entsprechend fehlenden Tarifzuständigkeiten vgl. ausf. BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211) .

    In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die DHV in der Vergangenheit selbst damit argumentiert hat, sie könne je nach Fallgestaltung nicht einmal die Interessen der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen wahrnehmen, wenn aus ihrer hierauf bezogenen Kompetenz keine - im Ergebnis vom Senat abgelehnte - Annex-Zuständigkeit für die Arbeitnehmer außerhalb dieser Berufe folgen würde (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 11, BAGE 129, 322) .

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Außerdem war die Tarifzuständigkeit der DHV auf der Grundlage ihrer am 28./29. Oktober 2006 beschlossenen, ihrer vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 sowie insoweit wortgleich ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen und ihrer Satzung vom 16./17. November 2012 Gegenstand von Verfahren und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211) .

    Soweit der Senat dieses in früheren Entscheidungen ausdrücklich auch mit Bezug auf die Feststellungen der rechtlichen Eigenschaften in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG geprüft hat (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 23, BAGE 129, 322) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 22, BAGE 145, 211) .

    Das betrifft die für Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwaltenden Berufe geschlossenen Tarifverträge während der Geltungsdauer der Satzung 2006 sowie der bis 9. Januar 2013 gültigen Satzungen (zu den entsprechend fehlenden Tarifzuständigkeiten vgl. ausf. BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211) .

    aa) Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 19, BAGE 145, 211) .

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Außerdem war die Tarifzuständigkeit der DHV auf der Grundlage ihrer am 28./29. Oktober 2006 beschlossenen, ihrer vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 sowie insoweit wortgleich ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen und ihrer Satzung vom 16./17. November 2012 Gegenstand von Verfahren und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211) .

    Nach allgemeinen und ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG gebotenen Verständnis sind mit einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 17, BAGE 145, 205; zur Tarifzuständigkeit 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45, BAGE 141, 110) .

    Hierzu hat der Senat bereits ausgeführt, dass nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Satzung der Organisationsbereich der DHV - nach ihrem historischen Selbstverständnis - auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt war, während mit der Satzung 2006 und Satzungsänderungen in der Folgezeit modifizierte personelle und fachliche Zuständigkeiten begründet werden sollten (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 57, BAGE 141, 110) .

    Das betrifft die für Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwaltenden Berufe geschlossenen Tarifverträge während der Geltungsdauer der Satzung 2006 sowie der bis 9. Januar 2013 gültigen Satzungen (zu den entsprechend fehlenden Tarifzuständigkeiten vgl. ausf. BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211) .

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 33/12

    Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    Nach allgemeinen und ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG gebotenen Verständnis sind mit einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 17, BAGE 145, 205; zur Tarifzuständigkeit 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45, BAGE 141, 110) .

    Eine nur mittelbare Betroffenheit von Personen und Stellen oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 205) .

    Das folgt daraus, dass im Fall der Antragsabweisung das kontradiktorische Gegenteil der von einem oder mehreren Antragstellern begehrten Feststellung feststeht und die in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Vereinigungen und obersten Arbeitsbehörden bereits aus prozessualen Gründen - zur Vermeidung einer doppelten Rechtshängigkeit - gehalten sind, Antragsabweisung zu beantragen (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 14, BAGE 145, 205; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 57, BAGE 136, 302) .

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
    e) Eine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Rechtskraft kommt in Betracht, wenn sich die maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47) .

    Das betrifft diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgebend angesehen worden sind (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, aaO; vgl. auch 7. Mai 2008 - 4 AZR 223/07 - Rn. 21 mwN; 1. Februar 1983 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 316; vertiefend Oetker ZZP 2002, 3) .

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99

    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

  • BAG, 01.02.1983 - 1 ABR 33/78

    Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • BAG, 25.11.1986 - 1 ABR 22/85

    Tarifautonomie: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 223/07

    Eingruppierung eines Lehrers für muttersprachlichen Unterricht

  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 10/89

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie

  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 6/68

    Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren -

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 111/80

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozeß

  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 76/83

    Rechtskraftwirkung eines eine Unterhaltsklage abweisenden Prozeßurteils

  • BAG, 14.03.1978 - 1 ABR 2/76

    Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation - Mitglied einer

  • EuGH, 01.03.2011 - C-457/09

    Chartry - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Prüfung der Vereinbarkeit

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZN 1371/11

    Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung - Wartezeit

  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

  • BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10

    Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG

  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 75/11

    Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 2257/15

    Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 485/14

    Entgeltansprüche - Auslegung einer Bezugnahmeklausel - anderweitige

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 229/16

    Zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 253/16

    Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 13.03.2007 - 1 ABR 24/06

    Rechtliches Interesse an Entscheidung über Tarifzuständigkeit

  • ArbG Trier, 12.08.1992 - 1 BV 8/92
  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15

    DHV ist tariffähig

  • BAG, 22.03.2017 - 1 AZB 55/16

    Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung im Beschlussverfahren

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    bis 4., 8. und 10. hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 -) den landesarbeitsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Am Verfahren sind - neben den Antragstellern (IG Metall, ver.di, NGG, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) - die DHV als Arbeitnehmervereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, der CGB, der DGB und die BDA als Spitzenorganisationen sowie der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vorrangig an seinem Begehren einer Antragsabweisung festhaltende - Arbeitgeberverband Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e. V. beteiligt (vgl. ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 18 bis 21, BAGE 163, 108) .

    Zwar sind nach allgemeinem und - ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG - gebotenem Verständnis mit einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 163, 108) .

    Nachdem sich die erstinstanzlich obsiegenden Antragsteller mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde dieses Antragsverständnis zu eigen gemacht hatten, beschränkte sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Rahmen des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens und auch nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht auf die Feststellung, dass die DHV ab Inkrafttreten der Satzung 2014 und damit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 17 der Satzung 2014 ab dem 25. Februar 2015 nicht tariffähig ist (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 15 ff., 23, aaO) .

    Der im Wege einer zulässigen subjektiven Antragshäufung (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 24, BAGE 163, 108) angebrachte Antrag ist auch in seiner jetzigen Fassung zulässig.

    Die Antragsteller sind - auch zum Zeitpunkt der letzten Anhörung vor dem Senat - antragsberechtigt (siehe ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 26 bis 30, BAGE 163, 108) und verfügen damit über ein ihrer Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG und der Erga-omnes-Wirkung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG immanentes Rechtsschutzinteresse für den - von keinem der Antragsteller missbräuchlich - gestellten Antrag (siehe ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 31 bis 34, aaO) .

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 - Rn. 35 bis 48, BAGE 163, 108) bereits entschieden und ausführlich begründet.

    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, ist es daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 163, 108) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 53 f., BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 29 f., BAGE 136, 1) .

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1) .

    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich ernsthaft auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 57 mwN, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 136, 1) .

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 58, BAGE 163, 108; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53 mwN, BAGE 117, 308) .

    Danach kann einer Arbeitnehmerkoalition einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, BAGE 163, 108; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81 mwN, BAGE 136, 302) .

    Verbleiben danach Zweifel, können die Durchsetzungsfähigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer weitgehend gleichbleibenden satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 60 mwN, BAGE 163, 108) .

    b) An dem Erfordernis einer Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung von Arbeitsbedingungen haben weder das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) noch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 modifizierten Fassung (BGBl. I S. 1657) etwas geändert (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 10 mwN; ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 65 bis 70 mwN, BAGE 163, 108) .

    Den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - und insbesondere dem Erfordernis ihrer hinreichenden Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit - stehen weder unions- noch völkerrechtliche Vorgaben entgegen (ausf. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 71 bis 73 mwN, BAGE 163, 108) .

    Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie frei und auf überbetrieblicher Grundlage gebildet ist, das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennt sowie eigenständig und gegnerunabhängig ist (vgl. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 75, BAGE 163, 108) .

    Weil die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt, ist hierbei eine grundrechtsfreundliche, eher großzügige Bewertung geboten (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 92 mwN, BAGE 163, 108) .

    Zwar trägt auch diese Personengruppe ggf. durch ihre Sachkenntnis zur Unterstützung, jedenfalls aber durch ihre Mitgliedsbeiträge zur finanziellen Ausstattung der Arbeitnehmervereinigung bei, die wiederum über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber entscheidet, ob die Vereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 79, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 39 mwN, BAGE 136, 1) .

    Eine solche Sichtweise verbietet sich, weil aus dem Umstand des Abschlusses von Tarifverträgen - für sich gesehen - nur bedingt Schlüsse für die Tariffähigkeit als Abschlussvoraussetzung gezogen werden können (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 79 f. mwN, BAGE 163, 108) .

    Noch weniger vermittelt eine zuständigkeitsübersteigende Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eine hinreichende Durchsetzungsmacht (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 81, BAGE 163, 108) .

    Erstreckt sie ihre bisherige Tarifzuständigkeit in einem erheblichen Maß auf Bereiche, in denen sie bisher - kraft eigenbestimmter Zuständigkeit - keine Arbeitnehmer organisieren konnte, liegt es an ihr, sich die Fähigkeit zu bewahren, auch für den erheblich geänderten Gesamtbereich in der Lage zu sein, tarifliche Regelungen auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 82, BAGE 163, 108) .

    Dies hat der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 - Rn. 83 bis 87, BAGE 163, 108) bereits ausführlich dargelegt.

    Nach ihrer Satzungshistorie fehlt es der DHV an der erforderlichen Homogenität und Kontinuität des selbst gewählten Tarifzuständigkeitsbereichs, die es rechtfertigen würden, in den im Zeitraum von 1950 bis zum Inkrafttreten der Satzung 2014 geschlossenen Tarifverträgen ein erheblich tragfähiges Zeugnis ihrer gegenwärtigen sozialen Mächtigkeit zu sehen (vgl. ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 84 ff., aaO) .

    Eine Tariffähigkeit entsteht nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist für deren Wirksamkeit Voraussetzung (vgl. auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 80, BAGE 163, 108) .

    Denn diese besagen nichts über die Verbandsmacht der DHV (vgl. für Betriebsratsmandate BAG 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - zu IV 6 der Gründe) , welche sich nicht betriebs- oder dienststellenbezogen bemisst und angesichts der Satzung 2014 auch nicht unternehmensbezogen determiniert ist (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    Dies folgt schon daraus, dass hierfür nach § 20 Abs. 2 ArbGG, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGG neben Gewerkschaften auch selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorschlagsberechtigt sind (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    cc) Die Mitgliedschaften der DHV in der europäischen Organisation CESI ("Confédération Européenne des Syndicats Indépendants" - Europäische Union der Unabhängigen Gewerkschaften) und der Weltorganisation der Arbeitnehmer (WOW - "World Organization of Workers") geben für die nach nationalem Recht zu entscheidende Frage, ob sie eine tariffähige Arbeitnehmerkoalition ist, ebenfalls nichts her (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    Subjektive Einschätzungen oder politische Anerkennungen sind ohne Bedeutung (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    Dies hat der Senat in seinem das vorliegende Verfahren betreffenden Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 - Rn. 99 bis 104, BAGE 163, 108) bereits ausführlich begründet.

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ebenfalls nicht geboten (siehe dazu auch schon BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 105 bis 108, BAGE 163, 108) .

    Unterfällt ein Sachverhalt nicht dem Unionsrecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ist der Gerichtshof nicht zuständig (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 106 mwN, BAGE 163, 108) .

    Als Anknüpfungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht in Betracht (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO) .

  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

    Einer Gewerkschaft fehlt die Tariffähigkeit, wenn sie nicht über eine in ihrer Mitgliederstärke ausgedrückte hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verfügt und sie auch nicht in einem zumindest relevanten Teil ihres selbstgewählten Zuständigkeitsbereichs langjährig am Tarifgeschehen teilgenommen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79-80, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - (Bl. 2736 d.A.) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 04. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - (Bl. 2618 d.A.) aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    a) Ist die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - geforderte soziale Mächtigkeit einer Gewerkschaft für die Anerkennung dieser Gewerkschaft als tariffähig mit Art. 11 der Europäischen Menschenrechtscharta [richtig: "-konvention"] vereinbar oder liegt in der vom Bundesarbeitsgericht geforderten sozialen Mächtigkeit zur Anerkennung der Tariffähigkeit eine unzulässige Einschränkung der Betätigungsfreiheit eine Gewerkschaft aus Art. 11 EMRK?.

    b) Steht die Entscheidung und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus seiner Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - mit der darin enthaltenen Forderung zur Mächtigkeit einer Gewerkschaft im Widerspruch zu Teil I Ziff. 6 und 7 [richtig: "Ziff. 5 und 6"] sowie Teil II Art. 5 und 6 der EU-Sozialcharta, wonach Arbeitnehmer im Rahmen der Berechtigung, eine Gewerkschaft zu bilden, die [weder] durch das innerstaatliche Recht noch im Rahmen der Ausübung durch dieses innerstaatliche Recht beeinträchtigt werden kann?.

    Denn nach allgemeinem und ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG gebotenen Verständnis sind mit einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 16; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 -, Rn. 17; zur Tarifzuständigkeit: BAG, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45; juris).

    Es hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung in zeitlicher Hinsicht allein mit dem "zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung" am 21. April 2015 "geltenden satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich" begründet und damit über die Tariffähigkeit der DHV während der Zeit ab Zustellung der verfahrenseinleitenden Antragsschrift am 16. Dezember 2013 bis zum 20. April 2015 nicht entschieden (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 16, juris).

    Nach seinem in der Beschwerdeinstanz angefallenen Inhalt soll mit ihm gegenwarts- und zukunftsbezogen geklärt werden, ob die DHV ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Satzung 2014 Tarifvertragspartei im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG sein kann (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 23, juris).

    Auch liegen die für sämtliche Antragsteller zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen vor, insbesondere sind alle Antragsteller gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG a.F. antragsberechtigt, bei ihnen allen ist von einem Rechtsschutzinteresse für den Antrag auszugehen und der Antrag ist von keinem der Antragsteller missbräuchlich gestellt (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 24-34, juris).

    c) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch der Einwand der Rechtskraft im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 35-49, juris).

    a) Für die Prüfung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 51-73, juris):.

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. -, Rn. 164, juris) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 51; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 36; juris).

    (1) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 53; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 29; juris).

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 54; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 30; juris).

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 55; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 31; juris).

    (b) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 56; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 32; juris).

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 57; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 32; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 39; juris).

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 58; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 53; juris).

    Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 59; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, Rn. 81; juris).

    Das gilt auch für Verträge mit dem sozialen Gegenspieler, die ohne satzungsvermittelte Zuständigkeit geschlossen worden sind (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 60, juris).

    Im Hinblick auf diese Gesetze ist auch nicht der Maßstab der Prüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zugunsten einer "Bagatellkontrolle" relativiert (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 61-70, juris).

    cc) Den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - und insbesondere dem Erfordernis deren hinreichender Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit - stehen weder unions- noch völkerrechtliche Vorgaben entgegen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 71-73, juris).

    aa) Bei der Prüfung der Tariffähigkeit der DHV ist das Landesarbeitsgericht an die rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - gebunden, soweit diese rechtliche Beurteilung der Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 04. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - zugrunde gelegen hat (§ 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

    (2) Das Bundesarbeitsgericht hat den landesarbeitsgerichtlichen Beschluss vom 04. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - deshalb aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil auf der Grundlage der damals getroffenen Feststellungen die Tariffähigkeit der DHV weder habe bejaht noch verneint werden können (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 74-90, juris).

    Allein auf die von der DHV als "Leuchttürme" ihrer Tarifarbeit bezeichneten Bereiche (als solche habe die DHV angeführt: den Rettungsdienstbereich mit regional-eingeschränkten Bezug auf Sachsen und Thüringen , den Bereich von Rehabilitationskliniken mit vornehmlich einem Träger sowie - insoweit langjährig - den Banken-, Sparkassen-, Volks- und Raiffeisenbanken-, Versicherungsgewerbe- und Ersatzkassenbereich) könne es hingegen nicht ankommen, wenn sich diese als nur unbedeutende Teile des inhomogen gefassten Gesamtzuständigkeitsbereichs darstellten (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 92, juris).

    Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass die DHV bei Anträgen auf Begründung einer Mitgliedschaft prüft, ob hierfür die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt seien (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 93, juris).

    Diese bestimmt die finanzielle Ausstattung der Arbeitnehmerkoalition und vor allem ihre Fähigkeit, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags ggf. zu erzwingen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 39; juris).

    Lässt der Organisationsgrad zur Überzeugung des Gerichts nicht auf eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit schließen, kann diese ausnahmsweise auch durch eine langjährige Teilnahme der Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen indiziert sein (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 40; juris).

    Die eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen im beanspruchten Zuständigkeitsbereich - oder in einem relevanten Teil davon - ist ein gewichtiger Beleg dafür, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 80 ff.; juris).

    Diesen Tarifverträgen kommt keine privilegierte und damit ausschlaggebende Indizwirkung für die Tariffähigkeit zu, weil die DHV diese Tarifverträge in wechselnden Zuständigkeiten und zudem signifikant außerhalb ihres Organisationsbereichs geschlossen hat (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 83, juris).

    Zu einer etwaigen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist das Landesarbeitsgericht schon deshalb nicht befugt, weil die vom Beteiligten zu 6. nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht erneut aufgeworfene Frage - etwaige Verfassungswidrigkeit des § 97 ArbGG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit, insbesondere dem Erfordernis der sozialen Mächtigkeit einer Koalition, wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesarbeitsgericht in seinem zurückverweisenden Beschluss als beantwortet anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 100-104, juris), woran das Landesarbeitsgericht gebunden ist (§ 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

    Ergänzend wird verwiesen auf die unionsrechtlichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im zurückverweisenden Beschluss (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 71-73, 105-108, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21

    (Teil-)Tariffähigkeit von ver.di

    - 1 ABR 37/16 - Rn. 19 mwN (mit weiteren Nachweisen)).

    BVAP, bpa, sonstige Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber*innen haben im Verfahren auch keinen Antrag gestellt, weshalb ihre Beteiligung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 21 mwN).

    (1) Wer als Organisation einen Antrag nach § 97 ArbGG stellt, muss selbst tariffähig sein (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 29 mwN).

    Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 53 f. mwN).

    Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss darüber hinaus sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56).

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 26 mwN).

    Auf diesen Zeitraum kommt es für die Entscheidung an (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 16 mwN).

    Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO ist nicht erforderlich (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 32 f. mwN).

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Artikel 9 Absatz 3 GG auszufüllen (vergleiche zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. (und andere) - Rn. 164) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51).

    (2) Eine Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist dabei - wie bereits oben ausgeführt -, dass sie sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56 mwN).

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 57 mwN).

    Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 58 mwN).

    Parität zwischen den Tarifvertragsparteien als Funktionsbedingung für die Tarifautonomie setzt Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus (vergleiche auch BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - unter B II 2 b bb der Gründe, NZA 1999, 713; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 62).

    Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits insgesamt die Tariffähigkeit nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn die Vereinigung nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59 mwN).

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 52 ff. mwN).

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55 mwN).

    Nur die Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lässt im Normalfall erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (vergleiche dazu und zum Folgenden BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 60, 79, 80, 81, 90, 92 mwN).

    (b) Nach dem Vorbringen der Beteiligten und aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen (§ 292 ZPO) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ver.di in diesem Sinne durchsetzungsfähig ist (im Ergebnis ebenso BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 29).

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

    Nach dem auch in diesem Verfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 36, BAGE 163, 108; 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12) .

    Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 37 mwN, aaO) .

    Ein formell rechtskräftig gewordener Beschluss entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 37, aaO) .

    Das betrifft diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgebend angesehen worden sind (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 40, aaO; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47) .

    Eine wertende Betrachtung muss ergeben, dass sich der nunmehr dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Streit als ein neuer darstellt (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 40, aaO) .

  • LAG Hessen, 20.10.2016 - 9 TaBV 240/15

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem

    Das Verfahren wird bis zur Erledigung des beim Bundesarbeitsgericht geführten Beschlussverfahrens - Aktenzeichen 1 ABR 37/16 - gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt.

    Das Verfahren wird derzeit unter Aktenzeichen 1 ABR 37/16 beim BAG geführt.

    Darüber hinaus hat das Gericht die Frage der Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG aufgrund des zur Feststellung der Tariffähigkeit der DHV derzeit vor dem BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 37/16 geführten Beschlussverfahrens erörtert.

    Das Verfahren ist gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung des beim BAG zur Feststellung der Tariffähigkeit der DHV geführten Beschlussverfahrens - Aktenzeichen 1 ABR 37/16 - auszusetzen, denn von dieser Entscheidung hängt die Frage ab, ob die DHV im vorliegenden Verfahren überhaupt antragsbefugt ist.

    Bezogen auf die DHV wird ein Verfahren gemäß § 97 ArbGG um die Frage deren Tariffähigkeit geführt, das zwischenzeitlich beim BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 37/16 anhängig ist, nachdem das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. Mai 2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/15 - u.a. den Antrag auf Feststellung, dass die DHV nicht tariffähig ist, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 - Aktenzeichen 1 BV 2/14 - zurückgewiesen hat.

    Der Antragswortlaut im Verfahren - derzeit BAG Aktenzeichen 1 ABR 37/16 - ist auf die Feststellung gerichtet, dass die DHV nicht tariffähig ist.

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 27, NZA 2022, 575; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 54, NZA 2019, 188).

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 28, NZA 2022, 575 BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, NZA 2019, 188).

    Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32, NZA 2022, 575; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, NZA 2019, 188).

    Soweit ersichtlich, wurde die Frage der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit in der Vergangenheit (nur) bei der Frage fehlender Durchsetzungsfähigkeit der Koalition diskutiert (BAG 13. September 2022 - 1 ABR 24/21 - Rn. 16, NZA 2023, 117; BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32, NZA 2022, 575; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, NZA 2019, 188; so auch die Lit., z.B. GK-ArbGG/Ahrendt Dezember 2021 § 97 Rn. 15a), nicht aber bei dem Merkmal der Gegnerunabhängigkeit.

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

    Eine Verfahrensentscheidung, die ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig abweist, ist in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt rechtskraftfähig (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 38, BAGE 163, 108) .
  • BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

    Der neue § 4a TVG gestaltet nicht das Verhältnis der sozialen Gegenspieler als Tarifvertragsparteien zueinander, sondern das der tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen untereinander (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, juris, Rn. 67).
  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

    Es erhöht die Spielräume der Tarifvertragsparteien (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 178, BVerfGE 146, 71; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 69, BAGE 163, 108) .
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21

    Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di

    Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32; 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, BAGE 163, 108; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81, BAGE 136, 302; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24, BAGE 136, 1; ausf.
  • BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20

    Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung

  • BAG, 27.04.2021 - 1 ABR 21/20

    Betriebliche Entgeltgrundsätze und Mindestlohn

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

  • BAG, 22.03.2017 - 1 AZB 55/16

    Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - neben weiteren

  • BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 295/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • BAG, 25.10.2017 - 4 AZR 375/16

    Auslegung einer Klausel als kleine dynamische Bezugnahme bei

  • BAG, 21.04.2020 - 7 ABN 79/19

    Wirksamkeit Betriebsratswahl

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 175/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 5 Sa 295/17

    Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 227/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2018 - 12 TaBV 55/17

    Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der

  • BAG, 21.04.2020 - 7 ABN 78/19

    Wirksamkeit Wahl Delegierte - Wahl Aufsichtsratsmitglieder

  • LAG Hessen, 10.07.2019 - 18 Sa 214/18

    Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied

  • BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
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