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   BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88   

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BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88 (https://dejure.org/1989,1106)
BAG, Entscheidung vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88 (https://dejure.org/1989,1106)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 (https://dejure.org/1989,1106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds - Relation der Arbeitnehmeranzahl eines Betriebs zur Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder - Regelung der Mindestanzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder, um Streitigkeiten zwischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1
    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 38 Abs. 1, § 37 Abs. 2
    Freistellung eines zusätzlichen, über die gesetzliche Mindeststaffel hinausgehenden Betriebsratsmitglieds: Anforderungen an die Darlegung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 1
  • NZA 1990, 621
  • NZA 1997, 58
  • BB 1990, 1134
  • BB 1990, 1272
  • DB 1990, 1290
  • DB 1990, 2185
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 10/73

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschende Unterrichtungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (vgl. BAGE 25, 87, 92 f. = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 3a der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz 4 m.w.N.).

    Voraussetzung für die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist daher nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Betriebsrat darlegt, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit zust. Anm. von Buchner).

  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, beinhaltet § 38 BetrVG eine Sonderregelung zu § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAGE 25, 204, 208 ff. = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972, zu III der Gründe; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972).

    Auch aus § 38 Abs. 2 BetrVG läßt sich kein Recht des Betriebsrats herleiten, ohne Einverständnis des Arbeitgebers eine größere als die sich aus § 38 Abs. 1 BetrVG ergebende Zahl von Betriebsratsmitgliedern freizustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 25, 204, 209 = AP, aaO, zu III 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, beinhaltet § 38 BetrVG eine Sonderregelung zu § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAGE 25, 204, 208 ff. = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972, zu III der Gründe; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972).

    Voraussetzung für die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist daher nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Betriebsrat darlegt, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit zust. Anm. von Buchner).

  • BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73

    Betriebsratstätigkeit - Freistellung von Betriebsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschende Unterrichtungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (vgl. BAGE 25, 87, 92 f. = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 3a der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz 4 m.w.N.).

    Die Untergrenze der regelmäßigen Mehrbelastung muß daher nach dem Tatsachenvortrag des Betriebsrates einer Pauschalierung zugänglich sein (im Ansatz vergleichbar: BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 99/54

    Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschende Unterrichtungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (vgl. BAGE 25, 87, 92 f. = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 3a der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz 4 m.w.N.).

    Voraussetzung für die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist daher nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Betriebsrat darlegt, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit zust. Anm. von Buchner).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76

    Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Übereinstimmung mit Urschrift -

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Auch aus § 38 Abs. 2 BetrVG läßt sich kein Recht des Betriebsrats herleiten, ohne Einverständnis des Arbeitgebers eine größere als die sich aus § 38 Abs. 1 BetrVG ergebende Zahl von Betriebsratsmitgliedern freizustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 25, 204, 209 = AP, aaO, zu III 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.11.1978 - 6 AZR 247/76

    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds - Erforderlicher Umfang - Berufliche

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Hinsichtlich des Umfanges der Darlegungslast ist zu berücksichtigen, daß für den Regelfall der Bedarf an Freistellungen bereits durch § 38 BetrVG abgedeckt ist (vgl. BAG Urteil vom 21. November 1978 - 6 AZR 247/76 - AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.03.1973 - 1 ABR 15/72

    Offizialmaxime - Beschlußverfahren - Tatsachenvortrag des Antragstellers -

    Auszug aus BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
    Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschende Unterrichtungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (vgl. BAGE 25, 87, 92 f. = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 3a der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz 4 m.w.N.).
  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    Die Entscheidung hierüber steht auch allein dem Betriebsrat zu (BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Weber, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Antrag war daher richtigerweise auf die Feststellung zu richten, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, mehr als zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen (so auch die Antragswahl bei BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O., ausdrücklich hält das BAG den dortigen Antrag für zulässig; vgl. aber auch BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris, wo ein Antrag, wonach der Betriebsrat/Personalrat berechtigt sein soll, ein weiteres Mitglied freizustellen, unbeanstandet blieb).

    Die Rechtslage kann durch die Entscheidung im vorliegenden Beschlussverfahren abschließend geklärt werden (vgl. BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Danach ist zwar für die Anzahl der Freistellungen grds. auf die Arbeitnehmerzahl im Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses abzustellen, spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl können aber eine Anpassung der Zahl der Freizustellenden bedingen (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Macht der Betriebsrat also die Notwendigkeit einer über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehenden Pauschalfreistellung geltend, muss er die jeweiligen Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen für die gesamte Restdauer der Amtsperiode zumindest bestimmbar werden (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Wenigstens eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen Mehrbelastung des gesamten Betriebsrates, also freigestellter wie nicht freigestellter Betriebsratsmitglieder, muss möglich sein (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris).

    Dabei muss der Betriebsrat so detailliert vortragen, dass dem Arbeitgeber eine konkrete Erwiderung möglich wird (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Eine abstrakte Auflistung der Betriebsratsaufgaben genügt der Vortragslast des Betriebsrates nicht (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Es muss ersichtlich werden, inwiefern tatsächlich eine Mehrbelastung - für die gesamte Wahlperiode - eintreten wird und nicht nur kann (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Die von § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgehende, oben dargestellte Vermutung ist hinsichtlich des Umfangs der Darlegungslast des Betriebsrates zu berücksichtigen (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris).

    Die Vermutung des § 38 BetrVG wird nicht aufgeweicht durch die Nähe der Arbeitnehmerzahl zur jeweiligen Staffelgrenze (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Soweit der Betriebsrat bislang seine Aufgaben nicht telefonisch wahrnimmt, gilt, dass er sich ggf. neu organisieren und seine Arbeitsweise der veränderten Beschäftigtenzahl anpassen muss (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2750).

    Der Rückgang der Arbeitnehmerzahl muss ggf. zu einer Umorganisation der Betriebsratsaufgaben führen (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 14).

    Auch der im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG geltende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragssteller nicht davon die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein Begehren herleitet (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. m.w.N.).

  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte -

    Künftige Veränderungen der Arbeitnehmerzahl, die nicht unmittelbar bevorstehen, können allenfalls eine spätere Anpassung der Zahl der Freizustellenden bedingen (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 63, 1) .
  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

    Dazu bedarf es der Darlegung der Erforderlichkeit (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B I 2 der Gründe, aaO) .

    Die vom Konzernbetriebsrat mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtung der Arbeitgeberin setzt voraus, dass der Konzernbetriebsrat die ständige Freistellung des Beteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats nach § 37 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1) .

    Die Darlegung der zeitlichen Belastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1) .

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Vielmehr regelt die auch auf den Gesamtbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 51 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

    Dazu bedarf es der Darlegung der Erforderlichkeit (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B I 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Diese Vorschrift berechtigt ihn nicht dazu, ohne Einverständnis mit dem Arbeitgeber abweichend von der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG die Freistellung einer größeren Zahl seiner Mitglieder zu beschließen (st. Rspr. BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, BAGE 63, 1, 6 = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe, m.w.N.).

    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34, 38 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 38 Abs. 1 BetrVG eine Sonderregelung der im übrigen in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Arbeitsbefreiung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien dem Betriebsrat eine gerichtlich überprüfbare Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs erforderlicher Freistellungen für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zuweist (BAG Beschlüsse vom 26. Juli 1989, aaO, und 13. November 1991, aaO, jeweils m.w.N.).

    b) In der Entscheidung vom 26. Juli 1989 (aaO) hat der Senat das Recht des Betriebsrats anerkannt, eine zusätzliche, die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG übersteigende Freistellung zu beschließen.

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Zusätzliche Freistellungen stehen dem Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972).

    Aus seinem Vorbringen muß ersichtlich werden, daß die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung weiterer Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß und die Vertretung durch ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichen, die anfallenden Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B II 2b der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 SaGa 2/13

    Aufforderung zur Arbeitsaufnahme gegenüber freigestelltem Betriebsratsmitglied

    Künftige Veränderungen der Arbeitnehmerzahl, die nicht unmittelbar bevorstehen, können allenfalls eine spätere Anpassung der Zahl der Freizustellenden bedingen (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - Rn. 20, vgl. auch BAG 05. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris).

    Zugleich muss die Darlegung der zeitlichen Mehrbelastung des Betriebsrates so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist (vgl. insoweit zur Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds: BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - Rn. 29 ff, zitiert nach juris).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Er hat dies allerdings bisher nur für den Fall entschieden, daß über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes begehrt worden ist (Beschluß vom 26. Juli 1989, BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972).

    Zudem muß erkennbar werden, daß die Notwendigkeit der Freistellung für die gesamte Restdauer der Wahlperiode besteht (vgl. BAGE 63, 1, 8 f. [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP, aaO, unter II 2 b der Gründe), denn es muß gerade die pauschale Freistellung nach Art und Umfang des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich sein (BAG, aaO, m. w. N.).

  • BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03

    Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil

    Es hätte angegeben werden müssen, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die weitere Ermittlung des Landesarbeitsgerichts geführt hätte (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 11, zu B II 4 der Gründe).

    Die Rechtsbeschwerde gibt nicht an, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die weitere Ermittlung geführt hätte (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 10, zu B II 4 der Gründe).

  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 11/03

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und Anzahl der freizustellenden

    In § 38 Abs. 1 BetrVG wird die Erforderlichkeit der vollständigen Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit zum Zweck der Erledigung von Betriebsratsaufgaben ab bestimmten Arbeitnehmerzahlen vermutet (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 11, zu B l 1 der Gründe).

    Über diese Mindestzahl hinaus kann der Betriebsrat nach § 37 Abs. 2 BetrVG die generelle Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 11, zu BII2 b der Gründe; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - BAGE 69, 34 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 106, zu B II 1 der Gründe).

    Das setzt voraus, dass die Freistellungen nach § 38 Abs. 1 BetrVG und die Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung weiterer Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichen, um die anfallenden Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - a.a.O.; 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96- AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B 2 b der Gründe).

  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 508/99

    Bemessung der Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 17/11

    Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14

    Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG

  • ArbG Bonn, 06.10.2022 - 3 BV 116/21

    Globalantrag, agiles Arbeiten, Mitbestimmungsrecht, Gruppenarbeit,

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

  • LAG Hamm, 27.03.1996 - 3 TaBV 70/95

    Betriebsrat: Freistellung - Anzahl pro Betrieb

  • LAG Hessen, 06.10.2016 - 9 TaBVGa 201/16

    Die sofortige Untersagung der Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds im Wege

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 30.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 28.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14

    Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 29.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 33.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2003 - 15 TaBV 4/02

    Bestimmung der Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder

  • LAG Berlin, 09.05.1995 - 5 TaBV 1/94

    Betriebsrat: Freistellungsanspruch von Mitgliedern

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2006 - 10 TaBV 68/05

    Betriebsrat: Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers; Ordnungsgemäße

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.11.2009 - KGH.EKD I-0124/R50
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