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   BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94   

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BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94 (https://dejure.org/1995,15412)
BAG, Entscheidung vom 26.07.1995 - 2 AZR 169/94 (https://dejure.org/1995,15412)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 1995 - 2 AZR 169/94 (https://dejure.org/1995,15412)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Hinsichtlich einer Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung im Sinne des Abs. 4 Ziff. 1 EV sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 261/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und neuerdings auch vom BVerfG (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.

    Allerdings erfordern Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und im öffentlichen Dienst ergänzend Art. 33 Abs. 2 GG eine konkrete, einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die sein Verhalten nach dem Beitritt der neuen Bundesländer unter Prüfung der Fähigkeit und inneren Bereitschaft einbezieht, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung glaubwürdig wahrzunehmen (BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, NZA 1995, 619 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93]).

    Auf jeden Fall wäre aber zu berücksichtigen, wenn sich der Kläger nach der Wende an dem Erneuerungsprozeß unter Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung der BRD beteiligt hat (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 749/94 - n.v., zu II 2 d der Gründe und Beschluß des BVerfG vom 21. Februar 1995, a.a.O.).

  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 764/93

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach den Regelungen des Einigungsvertrages -

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Diese Argumentation steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das ebenfalls einer weit zurückliegenden FDJ-Sekretärtätigkeit (Senatsurteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 764/93 - n.v., zu II 5 a bb der Gründe) oder einem weit zurückliegenden Besuch der Kreisparteischule (Senatsurteil, a.a.O., zu II 5 b bb der Gründe) keine Bedeutung beigemessen hat.

    Auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 68/93 - n.v., zu III 3 der Gründe und vom 30. März 1995 - 2 AZR 764/93 - n.v., zu II 5 b aa der Gründe) hat in der bloßen Eigenschaft als Mitglied der Leitung der SED-Grundorganisation keine Indizwirkung für mangelnde persönliche Eignung gesehen.

  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 261/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Hinsichtlich einer Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung im Sinne des Abs. 4 Ziff. 1 EV sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 261/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und neuerdings auch vom BVerfG (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 68/93

    Anforderungen an eine wirksame ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag -

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 68/93 - n.v., zu III 3 der Gründe und vom 30. März 1995 - 2 AZR 764/93 - n.v., zu II 5 b aa der Gründe) hat in der bloßen Eigenschaft als Mitglied der Leitung der SED-Grundorganisation keine Indizwirkung für mangelnde persönliche Eignung gesehen.
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Hinsichtlich einer Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung im Sinne des Abs. 4 Ziff. 1 EV sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 261/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und neuerdings auch vom BVerfG (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 201/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Hinsichtlich einer Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung im Sinne des Abs. 4 Ziff. 1 EV sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 261/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und neuerdings auch vom BVerfG (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BAG, 31.05.1995 - 2 AZR 750/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Erhebliche Hervorhebung bei der Durchsetzung

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Es fehlt insofern auch jeder nähere Vortrag, ob es sich dabei um eine ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeit handelte und mit welchen Zielsetzungen sie verbunden war; schon die Mitgliedschaft in der FDJ gehörte zum politischen Alltag der DDR (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - 2 AZR 750/93 - n.v., zu II 5 der Gründe).
  • BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 749/94

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers und langjährigen

    Auszug aus BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 169/94
    Auf jeden Fall wäre aber zu berücksichtigen, wenn sich der Kläger nach der Wende an dem Erneuerungsprozeß unter Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung der BRD beteiligt hat (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 749/94 - n.v., zu II 2 d der Gründe und Beschluß des BVerfG vom 21. Februar 1995, a.a.O.).
  • BAG, 16.07.1998 - 8 AZR 153/97
    Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die zweitinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 26. Juli 1995 (2 AZR 169/94 -) aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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