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   BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05   

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https://dejure.org/2006,397
BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05 (https://dejure.org/2006,397)
BAG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 AZR 514/05 (https://dejure.org/2006,397)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 (https://dejure.org/2006,397)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

  • openjur.de

    Befristeter Arbeitsvertrag; Schriftform

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 126
    Für Schriftform zur Befristung eines Arbeitsvertrages genügt Unterzeichnung des Angebotes des Arbeitsgebers auch durch den Arbeitnehmer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung; Erfordernis der Schriftform; Zusendung eines unterschriebenen Angebotes und Unterzeichnung des Annehmenden

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 2; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; BGB § 125 Satz 1; ; BGB § 126 Abs. 2

  • RA Kotz

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftformerfordernis

  • RA Kotz

    § 14 Abs. 4 TzBfG
    Arbeitsvertrag (befristeter) - Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 2, 4; BGB § 125 S. 1 § 126 Abs. 2
    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Schriftform; Verlängerung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahrung der Schriftform auch mit Vertragsannahme durch Unterschrift auf unterzeichnetem Angebotsschreiben ? Änderung von Arbeitsbedingungen ohne Zusammenhang mit Vertragsverlängerung befristungsrechtlich ohne Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Befristete Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrags

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsvertrags erfordert Schriftform

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Befristung: Durch eingehaltene Schriftform kann ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags - Schriftform erforderlich?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis bei Befristung des Arbeitsvertrags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Schriftform bei Befristung des Arbeitsvertrags

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2006)

    Pragmatische Befristungs-Abrede // Für Verlängerung kein neuer Vertrag nötig

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftformerfordernis befristeter Arbeitsverträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 149
  • NJW 2007, 315
  • ZIP 2004, 2142
  • ZIP 2007, 1176
  • MDR 2007, 343
  • NZA 2006, 1402
  • BB 2006, 2755
  • DB 2006, 2581
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).

    aa) Zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB reicht zwar ein Briefwechsel, zB die Übersendung eines Vertragsangebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, nicht aus, weil sich hierbei die Willensübereinstimmung der Parteien nicht aus einer Urkunde, sondern aus der Zusammenfassung von zwei Urkunden ergibt (vgl. zur Schriftform gemäß § 566 BGB aF: BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221; 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mittlerweile jedenfalls hinsichtlich des Schriftformerfordernisses für langfristige Mietverträge in § 566 BGB aF ausdrücklich aufgegeben (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97; zustimmend Staudinger/Hertel BGB 2004 § 126 Rn. 153).

    Diese Auffassung liefe dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereit zu stellen, die am ehesten verfügbar sei und von Jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden könne (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -aaO, zu II 4 b aa der Gründe unter Bezugnahme auf BGHZ 136, 357, 368).

    § 566 BGB aF sehe bei Nichteinhaltung der Schriftform lediglich die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrags vor, ohne dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - aaO, zu II 4 b bb der Gründe).

  • RG, 19.06.1922 - III 657/21

    Mietvertrag; Gesetzliche Schriftform

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).

    Deshalb reiche es nicht aus, wenn eine Partei "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet" (RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60; vgl. auch RG 25. Juni 1915 - VII 99/15 -RGZ 87, 196; 8. Dezember 1925 - VI 350/25 - RGZ 112, 199).

  • BAG, 03.09.2003 - 7 AZR 106/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - BAGE 107, 237 = AP TzBfG § 14 Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 4, zu 2 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04

    Befristungsverlängerung wird jedenfalls nicht durch eine nachfolgende

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 179/98

    Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    aa) Zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB reicht zwar ein Briefwechsel, zB die Übersendung eines Vertragsangebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, nicht aus, weil sich hierbei die Willensübereinstimmung der Parteien nicht aus einer Urkunde, sondern aus der Zusammenfassung von zwei Urkunden ergibt (vgl. zur Schriftform gemäß § 566 BGB aF: BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221; 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97).
  • BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 31/05

    Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Wird der Vertragsinhalt nicht im Zusammenhang mit einer Verlängerungsvereinbarung geändert, sondern davor oder danach, nimmt dies der Befristungsabrede nicht den Charakter einer Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; vor oder nach Vereinbarung einer Vertragsverlängerung getroffene Abreden über die Änderung von Arbeitsbedingungen sind für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23, zu 2 b der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - EzA TzBfG § 14 Nr. 26, zu I 1 c cc (1) und (2) der Gründe).
  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Wird der Vertragsinhalt nicht im Zusammenhang mit einer Verlängerungsvereinbarung geändert, sondern davor oder danach, nimmt dies der Befristungsabrede nicht den Charakter einer Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; vor oder nach Vereinbarung einer Vertragsverlängerung getroffene Abreden über die Änderung von Arbeitsbedingungen sind für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23, zu 2 b der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - EzA TzBfG § 14 Nr. 26, zu I 1 c cc (1) und (2) der Gründe).
  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Das Schreiben vom 21. November 2002 enthält nichttypische Erklärungen, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin unterliegt, ob das Landesarbeitsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54, zu 1 der Gründe; 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Das Schreiben vom 21. November 2002 enthält nichttypische Erklärungen, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin unterliegt, ob das Landesarbeitsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54, zu 1 der Gründe; 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu I 2 der Gründe).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
    Diese Auffassung liefe dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereit zu stellen, die am ehesten verfügbar sei und von Jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden könne (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -aaO, zu II 4 b aa der Gründe unter Bezugnahme auf BGHZ 136, 357, 368).
  • RG, 08.12.1925 - VI 350/25

    Jagdpachtvorvertrag

  • RG, 25.06.1915 - VII 99/15

    Jagdpachtverträge.; Schriftform.

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237) .
  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht nur eine Klarstellungs- und Beweisfunktion, sondern auch eine Warnfunktion (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237; 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 a der Gründe; 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149) .

    Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages - zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16 mwN, aaO) .

    Es soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237; 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 19) .

    Auch wird dem Arbeitnehmer hierdurch vor Augen geführt, dass lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird und er nicht den Bestandsschutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses genießt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, aaO) .

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

    aa) Eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrags anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird (vgl. etwa BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 19, BAGE 119, 149 = AP TzBfG § 14 Nr. 24 = EzA TzBfG § 14 Nr. 30; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - zu 2 a der Gründe, AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - EzA TzBfG § 14 Nr. 19).
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