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   BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08   

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https://dejure.org/2009,5204
BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08 (https://dejure.org/2009,5204)
BAG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 5 AZR 616/08 (https://dejure.org/2009,5204)
BAG, Entscheidung vom 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 (https://dejure.org/2009,5204)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Nettolohnvereinbarung (hier: Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung); Wortlaut "netto" und Parallelwertung in der Sphäre der Vertragsparteien

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157
    Auslegung einer Nettolohnvereinbarung [hier: Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung]; Wortlaut "netto" und Parallelwertung in der Sphäre der Vertragsparteien

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 157
    Auslegung einer Nettolohnvereinbarung [hier: Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung]; Wortlaut "netto" und Parallelwertung in der Sphäre der Vertragsparteien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87

    Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )

    Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08
    Diese sollen bei einer Nettolohnvereinbarung - grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 71 Rn. 113) - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (BFH 28. Februar 1992 - VI R 146/87 - zu 1 a der Gründe, BFHE 167, 507; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349 mwN).
  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08
    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein die Frage, ob das Tatsachengericht die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze beachtet und den Tatsachenstoff vollständig verwertet hat (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1, 15 mwN).
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08
    Diese sollen bei einer Nettolohnvereinbarung - grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 71 Rn. 113) - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (BFH 28. Februar 1992 - VI R 146/87 - zu 1 a der Gründe, BFHE 167, 507; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349 mwN).
  • LAG München, 17.06.2008 - 8 Sa 69/08

    Nettolohnvereinbarung

    Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2008 - 8 Sa 69/08 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Eine Nettoentgeltvereinbarung iSv § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV liegt nicht vor, denn dies würde voraussetzen, dass die gesetzlichen Abgaben und Beiträge grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (Bundesarbeitsgericht 26.08.2009, 5 AZR 616/08, juris; BSG 20.06.2002, B 7 AL 56/01 R, SozR 3-4100 § 112 Nr. 35).
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Nach den Umständen des Falles können Regelungen, die auf einen Nettobetrag Bezug nehmen, auch anders auszulegen sein (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17, USK 2009-71).
  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17) .
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 1/14

    Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

    Gesetzliche Abgaben, insbesondere die persönliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers, sollen bei einer Nettolohnvereinbarung --grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe-- nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (Senatsurteile vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441, und in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2003  9 AZR 302/02, BAGE 106, 345, 349, m.w.N., und vom 26. August 2009  5 AZR 616/08, juris).
  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 965/11

    Vertragsauslegung - Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags durch den

    Einem solchen Verständnis der Begriffe "brutto" und "netto" steht nicht entgegen, dass es sich im Streitfalle um Krankenversicherungsbeiträge handelt, welche aufgrund einer freiwilligen Krankenversicherung vom Kläger an die p BKK zu zahlen waren (vgl. BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17, USK 2009-71) .
  • LAG Düsseldorf, 19.04.2011 - 16 Sa 1570/10

    Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer

    Es ist schon fraglich, ob der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem vergleichbaren Fall zu einem entsprechenden Ergebnis kommen würde, nachdem er in einem Urteil vom 26.08.2009 (- 5 AZR 616/08 - n.v., juris) ausdrücklich entschieden hat, dass gesetzliche Abgaben und Beiträge bei einer Nettolohnvereinbarung - grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (vgl. dazu auch Ahrend, Anmerkung zum Urteil des ArbG Düsseldorf v. 24.09.2010 - 10 Ca 2697/10 - in juris PraxisReport).
  • FG München, 13.08.2015 - 6 K 39/13

    Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft: Ermittlung einer das

    Steuerrechtlich bleibt dies unbeachtlich, denn Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital und dem Einlagekonto sind nicht im Einlagekonto auszugleichen (z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 160).
  • ArbG Düsseldorf, 14.09.2017 - 7 Ca 6921/16

    Rückforderung von Steuernachzahlungen gegen ehemalige Mitarbeiter im

    Bei einer Nettolohnvereinbarung sollen gesetzlichen Abgaben und Beiträge dagegen unabhängig von ihrer Höhe nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern ausnahmsweise insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (BAG, 26.08.2009, Az.: 5 AZR 616/08, AP Nr. 37 zu § 157 BGB).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2011 - 25 Sa 1553/10

    Auslegung eines Austrittsschreibens des Arbeitgebers - einzelvertragliche Zusage

    Denn Regelungen, die auf einen Nettobetrag Bezug nehmen sind nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auch anders auszulegen (BAG, Urteil vom 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - juris).
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 372/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Nach den Umständen des Falles können Regelungen, die auf einen Nettobetrag Bezug nehmen, auch anders auszulegen sein (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17, USK 2009-71).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - 5 Ta 15/16

    Wertfestsetzung - Nettolohn oder Bruttolohn

  • LAG Hamm, 17.01.2014 - 1 Sa 1202/13

    Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen

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