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   BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18   

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https://dejure.org/2020,24075
BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18 (https://dejure.org/2020,24075)
BAG, Entscheidung vom 26.08.2020 - 7 ABR 24/18 (https://dejure.org/2020,24075)
BAG, Entscheidung vom 26. August 2020 - 7 ABR 24/18 (https://dejure.org/2020,24075)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 130 BetrVG, § ... 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 18 AktG, § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 54 Abs. 2 BetrVG, § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 17 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 AktG, § 16 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 1, §§ 15 ff. AktG, § 54 Abs. 1 BetrVG, § 53 Abs. 1 KrO NRW, §§ 108, 113 GO NRW, §§ 107 ff. GO NRW, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GO NRW, § 54 BetrVG, Art. 28 GG

  • Wolters Kluwer

    Körperschaft des öffentlichen Rechts als Konzern im Sinne der aktienrechtlichen Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1 AktG; Widerlegbare Konzernvermutung bei mangelnder einheitlicher Leitung trotz beherrschenden Einflusses der Mehrheitsgesellschaft; Errichtung eines ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze - öffentlich-privatrechtlicher Mischkonzern

  • Betriebs-Berater

    Zum Begriff des Konzernbetriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaft des öffentlichen Rechts als Konzern im Sinne der aktienrechtlichen Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1 AktG

  • datenbank.nwb.de

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze - öffentlich-privatrechtlicher Mischkonzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Konzernbetriebsrat beim Landkreis - oder: der öffentlich-privatrechtliche Mischkonzern

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Auch im öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1492
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .

    bb) Die zu 7. - 17., 19. und 20. beteiligten Unternehmen sind Beteiligte, weil durch die Bildung des Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eingetreten sein können, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 35 mwN) und sie daher von den Handlungen des Konzernbetriebsrats potentiell betroffen sind (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114) .

    cc) Auch der weitere, zu 18. beteiligte Betriebsrat, der für den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 14. - 17. gebildet ist, ist unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 33 mwN) .

    Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 25; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114) .

    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts als herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn anzusehen, wenn sie zumindest ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, BAGE 136, 114; vgl. zur Rspr. des BGH grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

    Betriebliche Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 21. Oktober 1980 - 6 ABR 41/78 - zu III 2 c bb der Gründe, aaO; vgl. auch BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, BAGE 136, 114) .

    Allerdings ergibt sich aus § 130 BetrVG, dass die Belegschaft des herrschenden öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens bei der Errichtung des Konzernbetriebsrats nicht berücksichtigt werden kann (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 29, BAGE 136, 114, sog. "UKE-Entscheidung") .

    Eine Regelung für den Fall des sog. öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzerns enthält § 130 BetrVG nicht (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 32, BAGE 136, 114) .

    Bei späteren Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber weder die sog. VEBA-Gelsenberg-Entscheidung oder die sog. VW-Entscheidung des BGH (13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] BGHZ 69, 334; 17. März 1997 - II ZB 3/96 - BGHZ 135, 107) noch die UKE-Entscheidung des Senats (27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 31, BAGE 136, 114) zum Anlass genommen, Körperschaften des öffentlichen Rechts ausdrücklich vom betriebsverfassungsrechtlichen Unternehmensbegriff auszunehmen oder die Errichtung von Konzernbetriebsräten in Konzernen mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze auszuschließen.

    Der Konzernbetriebsrat wird nicht in dem herrschenden Unternehmen errichtet, sondern für den Konzern (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 31, BAGE 136, 114; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 24; Plander Mitbestimmung in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen S. 28) .

    Sonst käme die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei Entscheidungen auf Konzernebene nicht ausreichend zur Geltung (vgl. ausf. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 34 ff., BAGE 136, 114) .

  • BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .

    Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) .

    aa) Der zu 6. beteiligte Kreis L ist beteiligt, weil er sich nur einem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlicher Gesprächspartner zur Verfügung stellen muss, für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 22. November 1995 - 7 ABR 9/95 - zu B I der Gründe) .

    bb) Die zu 7. - 17., 19. und 20. beteiligten Unternehmen sind Beteiligte, weil durch die Bildung des Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eingetreten sein können, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 35 mwN) und sie daher von den Handlungen des Konzernbetriebsrats potentiell betroffen sind (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114) .

    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 25; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114) .

    Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 25; vgl. MüKoAktG/Bayer 5. Aufl. § 18 Rn. 48 iVm. § 17 Rn. 98) .

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    aa) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Da § 54 Abs. 1 BetrVG den Konzernbegriff nicht selbst definiert, sondern auf § 18 Abs. 1 AktG verweist, sind für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff die Regelungen des Aktiengesetzes maßgeblich (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) .

    Die vorliegende Fallgestaltung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht mit derjenigen einer im Ausland ansässigen Konzernspitze vergleichbar (vgl. hierzu zuletzt mit ausf. Begründung BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 23 ff. mwN) .

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Der Konzernbetriebsrat verfolgt mit dem auf Feststellung seines Bestehens aufgrund der Errichtung am 13. Juli 2015 gerichteten Antrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36) .

    Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) .

    bb) Die zu 7. - 17., 19. und 20. beteiligten Unternehmen sind Beteiligte, weil durch die Bildung des Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eingetreten sein können, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 35 mwN) und sie daher von den Handlungen des Konzernbetriebsrats potentiell betroffen sind (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114) .

    cc) Auch der weitere, zu 18. beteiligte Betriebsrat, der für den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 14. - 17. gebildet ist, ist unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 33 mwN) .

  • BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen ergibt sich aus der Entscheidung des Sechsten Senats vom 21. Oktober 1980 (- 6 ABR 41/78 - BAGE 34, 230) nichts Gegenteiliges.

    Zum einen hat sich der Sechste Senat dort insbesondere mit den Tatbestandsmerkmalen der Abhängigkeit und der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens und nicht mit dem Unternehmensbegriff befasst (vgl. BAG 21. Oktober 1980 - 6 ABR 41/78 - zu III 2 c bb der Gründe, aaO) .

    Betriebliche Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 21. Oktober 1980 - 6 ABR 41/78 - zu III 2 c bb der Gründe, aaO; vgl. auch BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, BAGE 136, 114) .

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen wird durch die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern privatrechtlich organisierter abhängiger Unternehmen mit einer öffentlich-rechtlich organisierten Konzernspitze das Demokratieprinzip nicht dadurch verletzt, dass die Mitbestimmung nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu Handlungen veranlassen könnte, die nicht ausreichend demokratisch legitimiert sind, weil in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ein Letztentscheidungsrecht eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers nicht gesichert ist (vgl. hierzu BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) .

    Im Übrigen betreffen die Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats - anders als die Rechte der Personalvertretungen in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (vgl. BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu C I 3 der Gründe, aaO) - gerade nicht die Entscheidungen im internen Bereich von Regierung und Verwaltung des Kreises, da sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auf den privatrechtlich organisierten Teil des Konzerns beschränkt.

  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts als herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn anzusehen, wenn sie zumindest ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, BAGE 136, 114; vgl. zur Rspr. des BGH grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

    Bei späteren Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber weder die sog. VEBA-Gelsenberg-Entscheidung oder die sog. VW-Entscheidung des BGH (13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] BGHZ 69, 334; 17. März 1997 - II ZB 3/96 - BGHZ 135, 107) noch die UKE-Entscheidung des Senats (27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 31, BAGE 136, 114) zum Anlass genommen, Körperschaften des öffentlichen Rechts ausdrücklich vom betriebsverfassungsrechtlichen Unternehmensbegriff auszunehmen oder die Errichtung von Konzernbetriebsräten in Konzernen mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze auszuschließen.

  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Bei späteren Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber weder die sog. VEBA-Gelsenberg-Entscheidung oder die sog. VW-Entscheidung des BGH (13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] BGHZ 69, 334; 17. März 1997 - II ZB 3/96 - BGHZ 135, 107) noch die UKE-Entscheidung des Senats (27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 31, BAGE 136, 114) zum Anlass genommen, Körperschaften des öffentlichen Rechts ausdrücklich vom betriebsverfassungsrechtlichen Unternehmensbegriff auszunehmen oder die Errichtung von Konzernbetriebsräten in Konzernen mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze auszuschließen.
  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 45/94

    Behandlung eigener Anteile der GmbH; Anspruch des veräußernden Gesellschafters

    Auszug aus BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
    Da jedoch die Beteiligte zu 14. selbst 43, 73 % ihrer Anteile hält, ruhen diese bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und gewähren kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (vgl. hierzu BGH 30. Januar 1995 - II ZR 45/94 - zu 1 der Gründe) ; deshalb verfügt der Kreis über die Mehrheit der Stimmrechte.
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 8 A 2043/10

    Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht

  • LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 9/95

    Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

  • BAG, 29.07.2020 - 7 ABR 27/19

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Auch die Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß § 290 HGB oder die Errichtung eines Konzernbetriebsrats gemäß § 54 BetrVG können als Indizien für das Vorliegen eines Konzerns sprechen (BAG, Beschluss vom 26.8.2020 - 7 ABR 24/18 - juris Rn. 42; Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 18 Rn. 17; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 18 Rn. 16; Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 12; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 34); allerdings ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Konzernrechnungslegung nach §§ 290 ff. HGB oder auch nach IFRS nicht vom Vorliegen des Konzerntatbestands einer einheitlichen Leitung nach § 18 AktG abhängig, sondern von einem in den Regelungen zur Rechnungslegung jeweils eigenständig definierten beherrschenden Einfluss (vgl. nur Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 22).
  • ArbG Mönchengladbach, 09.06.2021 - 5 BV 28/20
    Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden, die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (vgl. BAG, Beschluss vom 26.08.2020 - 7 ABR 24/18 - zitiert nach juris).

    Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beschränkt sich auf die Arbeitnehmer(innen) und Betriebe der konzernangehörigen Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallen (vgl. BAG. Beschluss vom 26.08.2020 - 7 ABR 24/18-, zitiert nach juris).

    Sonst käme die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei Entscheidungen auf Konzernebene nicht ausreichend zur Geltung (vgl. BAG. Beschluss vom 26.08.2020 - 7 ABR 24/18-, zitiert nach juris).

  • LAG Hessen, 11.09.2023 - 16 TaBV 56/23
    Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden (Bundesarbeitsgericht 26. August 2020 -7 ABR 24/18- Rn. 28).

    Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (Bundesarbeitsgericht 26. August 2020 -7 ABR 24/18- Rn. 29).

  • LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung

    Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.08.2020, 7 ABR 24/18, zum Anlass genommen, in den Fällen, in denen eine Konzernobergesellschaft eine Behörde oder Anstalt des Öffentlichen Rechts oder Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist, gleichwohl bei der Beherrschung von in privater Rechtsform organisierten Unternehmer ein Konzernbetriebsrat einzurichten ist.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 - 8 TaBV 30/21

    Wirksamkeit einer Aufsichtsratswahl - Wahlanfechtung - Wahl der

    Beteiligte in Angelegenheiten des Mitbestimmungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung nach diesem Gesetz unmittelbar betroffen ist (BAG, Beschluss vom 26.08.2020 - 7 ABR 24/18 - Rn. 18; Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 m.w.N.; juris).
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