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   BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16   

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https://dejure.org/2018,30233
BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16 (https://dejure.org/2018,30233)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2018 - 7 AZR 829/16 (https://dejure.org/2018,30233)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 (https://dejure.org/2018,30233)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bag-urteil.com

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift

  • Betriebs-Berater

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • rewis.io

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Funktionsweise eines Arbeitszeitkontos

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - und die Zeitgutschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Erteilung einer Zeitgutschrift

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erforderliche und geleistete Betriebsratsarbeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    BAG zum Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erforderliche und geleistete Betriebsratsarbeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    BAG zum Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit Umfang der Zeitgutschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 259
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 37; 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) .

    Bei den Ansprüchen nach § 37 Abs. 3 BetrVG handelt es sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) .

    Dies folgt insbesondere aus dem in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtsprinzip, den Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sowie dem in § 78 Satz 2 BetrVG geregelten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 27, aaO) .

    Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344) .

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Insoweit lässt der Antrag aber bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 158, 31) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.

    Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20, BAGE 158, 31; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310) .

    Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - aaO; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - aaO) .

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben" bzw. in ein Arbeitszeitkonto Stunden "einzustellen", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20, BAGE 158, 31; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310) .

    Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - aaO; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - aaO) .

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben" bzw. in ein Arbeitszeitkonto Stunden "einzustellen", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 37; 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) .

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10

    Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 218/08

    Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    (3) Aus der Entscheidung des Senats vom 12. August 2009 (- 7 AZR 218/08 -) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes.

    Soweit die tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen nichts Gegenteiliges bestimmten, umfasse dieser Anspruch auch etwaige Zeitzuschläge, wenn der Freizeitausgleich während zuschlagspflichtiger Zeiten gewährt werde (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 13 ff.) .

  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74

    Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241; 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242; zu § 46 Abs. 2 BPersVG BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 3 a der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 98; ErfK/Koch 18. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 8; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 37 Rn. 55; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 37 Rn. 117) .

    So sieht § 37 Abs. 3 BetrVG weder eine zeitliche Begrenzung des Freizeitausgleichsanspruchs auf den Umfang der für einen Arbeitstag geschuldeten persönlichen Arbeitszeit vor (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) noch kann aus dem Umstand, dass bei Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die aufgewendete Zeit ausnahmsweise wie Mehrarbeit zu vergüten ist, geschlossen werden, dass sich die Arbeitsbefreiung um einen einem Mehrarbeitszuschlag entsprechenden Freizeitzuschlag erhöht (vgl. BAG 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242) .

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 713/97

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241; 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242; zu § 46 Abs. 2 BPersVG BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 3 a der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 98; ErfK/Koch 18. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 8; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 37 Rn. 55; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 37 Rn. 117) .

    So sieht § 37 Abs. 3 BetrVG weder eine zeitliche Begrenzung des Freizeitausgleichsanspruchs auf den Umfang der für einen Arbeitstag geschuldeten persönlichen Arbeitszeit vor (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) noch kann aus dem Umstand, dass bei Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die aufgewendete Zeit ausnahmsweise wie Mehrarbeit zu vergüten ist, geschlossen werden, dass sich die Arbeitsbefreiung um einen einem Mehrarbeitszuschlag entsprechenden Freizeitzuschlag erhöht (vgl. BAG 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242) .

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 790/16

    Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    b) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 30 f.; 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 22 f.) oder auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gestützt werden.
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 515/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
    b) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 30 f.; 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 22 f.) oder auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gestützt werden.
  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 19 Sa 26/16

    Zeitgutschrift für geleistete Betriebsratstätigkeit

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14

    Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen

  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 404/12

    Betriebsratstätigkeit - Abgeltung

  • BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 557/85

    Personalvertretung - Personalrat - Personalratsmitglied - Anspruch auf

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 71/06

    Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten

  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 508/99

    Bemessung der Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 55/19

    Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

    § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW stellt keinen Entgeltfortzahlungstatbestand dar, der eine nachträgliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers rechtfertigen könnte (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf korrekte Führung eines Arbeitszeitkontos: BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 Rn. 19, zitiert nach juris).
  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 396/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 21 Sa 1386/18

    Begünstigungsverbot - Ehrenamtsprinzip - Personalratstätigkeit außerhalb der

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. zum Ganzen BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12 mwN.).

    Eine nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der oder die Arbeitnehmer*in Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12 mwN.).

    Auch hinsichtlich dieser Daten haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf korrekte Führung ihres Arbeitszeitkontos und können bei fehlerhaften Angaben eine Korrektur verlangen (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12 mwN.).

    Die Mitglieder des Personalrats werden weder für die Wahrnehmung ihres Amtes vergütet, noch stellt ihre Amtstätigkeit zu vergütende Arbeitszeit dar (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 18; BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248 - Rn 37, jeweils zu § 37 BetrVG).

    Daher besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung erbrachter Freizeitopfer (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 21 zu § 37 BetrVG).

    Es gilt das Lohnausfallprinzip (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 18 zu § 37 BetrVG).

    Die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin gewährt keinen Anspruch auf Vergütung für Personalratstätigkeit, sondern berücksichtigt lediglich, dass bei Personalratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin besteht, und schafft dafür einen Ausgleich durch die Anwendung der für alle Arbeitnehmer*innen geltenden Regelungen (vgl. zu § 37 BetrVG BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 21).

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20

    Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

    Es ist nicht ersichtlich, auf welchem Konto und an welcher Stelle die diesbezüglichen arbeitsfreien Tage konkret einzubuchen wären (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 13) .
  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 207/20

    Vergütung von Umkleidezeiten eines Zugbegleiters - Tarifauslegung

    Er lässt bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 13; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 158, 31) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.
  • BAG, 26.05.2021 - 7 AZR 248/20

    Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - Begünstigung

    Dies entspricht der Grundkonzeption des Ehrenamtsprinzips, wonach grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von Mandatsträgern erbrachten Freizeitopfer besteht (vgl. zu § 37 BetrVG: BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 21; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 27, BAGE 134, 233) .
  • LAG Hamm, 28.04.2022 - 18 Sa 1158/21

    Stundengutschrift auf Arbeitszeitkonto bei krankheitsbedingtem Ausfall von

    Die nachträgliche Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitskonto setzt voraus, dass das Arbeitszeitkonto nicht korrekt geführt wurde, weil der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese Stunden bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG, Urteil vom 26.09.2018 - 7 AZR 829/16).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 6 Sa 15/19

    Nachtzuschläge - Annahmeverzug - Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen

    § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW stellt keinen Entgeltfortzahlungstatbestand dar, der eine nachträgliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers rechtfertigen könnte (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf korrekte Führung eines Arbeitszeitkontos: BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 Rn. 19, zitiert nach juris).
  • ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20

    Kostenübernahme - Fortbildungsveranstaltung - Schwerbehindertenvertretung -

    Es steht dem Beteiligten zu 3) frei, mögliche Ansprüche auf Gutschrift der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 179 SGB IX mittels einer entsprechenden Leistungsklage im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (siehe dazu BAG, Urteil vom 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 -, Rn. 15 hinsichtlich eines Streits über eine Zeitgutschrift eines Betriebsratsmitglieds; vgl. auch LAG Hamburg 14. März 2012 - H 6 Sa 116/11 - hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto nach einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes).
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