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   BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58   

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BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58 (https://dejure.org/1961,550)
BAG, Entscheidung vom 26.10.1961 - 5 AZR 470/58 (https://dejure.org/1961,550)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 1961 - 5 AZR 470/58 (https://dejure.org/1961,550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klageforderung - Erlöschen durch Eventualaufrechnung - Wiederholte vorbehaltlose Gratifikationszahlungen - Rechtsanspruch auf Fortzahlung - Gratifikationsansprüche

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 346
  • NJW 1962, 173
  • DB 1961, 1647
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.11.1933 - II 112/33

    Darf eine bestrittene Klagforderung ohne Prüfung ihres Bestehens mit der

    Auszug aus BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58
    5> Das Landesarbeitsgericht konnte diese Prüfung der Auswirkung der wirtschaftlichen Krise der Beklagten zu 1) auf den Fortbestand der Gratifikationsansprüche des Klägers auch rückt mit der Begründung unterlassen, jedenfalls greife gegenüber etwaigen Gratifikationsansprüchen des Klägers die von der Beklagten zu 1) hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen durch: Über eine von der Beklagten zu 1) hilfsweise erklärte Aufrechnung durfte das Landesarbeitsgericht erst entscheiden., wenn feststand, ob und gegebenenfalls in welcher Hohe dem Kläger für die Jahre 1951 bis 1955 noch Gratifikationsansprüche zustanden (vgl. statt aller: BGH LM Nr. 21 zu § 522 ZPO; RGZ 80, 164 [166,16?]; 142, 175 [l?6,177]; 1o7, 257 [258]; Stein-Jonas, ZPO, lS.Aufl., Vorbem. V 9 a vor § 128; § 14p Anm. VI 2 c; § 500 Anm. II C 55 § 522 Anrn. VI 1; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8 .Auf!., i960, § 104 II 7 S. 505, 906).

    Eine solche Möglichkeit beschwert den Kläger (vgl. RGZ 132, 305 [307]; 142, 175 [173]; BGH LM Nr. 21 zu § 322 ZPO).

    Dem entspricht es, daß sowohl das Reichsgericht wie auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine solche falsche prozessuale Behandlung von Eventualaufrechnungen gegenüber nach Grund und Höhe nicht näher bestimmten Klageforderung von Amts wegen mit der Begründung beanstandet haben, damit werde eine Verfahrens- Vorschrift verletzt, auf deren Beachtung im öffentlichen Interesse der Gewährleistung einer ordentlichen Rechtsfindung nicht verzichtet werden könne (vgl. RGZ 142, 175 [178]; BGH LM Nr. 21 zu § 322 ZPO; vgl. Stein-Jonas, aaO, § 300 Anin. II C 3 zu N. 16).

  • RG, 27.09.1912 - VII 173/12

    Bedingte Aufrechnung. ; Relative Rechtskraft.

    Auszug aus BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58
    5> Das Landesarbeitsgericht konnte diese Prüfung der Auswirkung der wirtschaftlichen Krise der Beklagten zu 1) auf den Fortbestand der Gratifikationsansprüche des Klägers auch rückt mit der Begründung unterlassen, jedenfalls greife gegenüber etwaigen Gratifikationsansprüchen des Klägers die von der Beklagten zu 1) hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen durch: Über eine von der Beklagten zu 1) hilfsweise erklärte Aufrechnung durfte das Landesarbeitsgericht erst entscheiden., wenn feststand, ob und gegebenenfalls in welcher Hohe dem Kläger für die Jahre 1951 bis 1955 noch Gratifikationsansprüche zustanden (vgl. statt aller: BGH LM Nr. 21 zu § 522 ZPO; RGZ 80, 164 [166,16?]; 142, 175 [l?6,177]; 1o7, 257 [258]; Stein-Jonas, ZPO, lS.Aufl., Vorbem. V 9 a vor § 128; § 14p Anm. VI 2 c; § 500 Anm. II C 55 § 522 Anrn. VI 1; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8 .Auf!., i960, § 104 II 7 S. 505, 906).
  • RG, 21.12.1908 - VI 664/07

    Bedeutung eines Urteils, das die Klage auf Grund einer zur Aufrechnung gestellten

    Auszug aus BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58
    Das Reichsgericht hat wiederholt entschieden, daß in einer soxrien Nachprüfung der materiellrechtlichen Fehler des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten keine verbotene sogenannte "reformatio in peius" im Sinne von §§ 559> 533 ZPO liegt und daß es für eine solche Nachprüfung zugunsten der Beklagten auch nicht der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels der Beklagten oder der Anschließung an das gegnerische Rechts-7 mittel bedarf (RGZ 70, 158 [159 j; 80, l64 [l6?]j vgl. auch RGZ löl, 167 [172]; vgl. auch Rosenberg, aaO, § 104 II 7 S. 506).
  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53

    Rechtsmittel nach Aufrechnung

    Auszug aus BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58
    Wie in einem solchen Fall das Revisionsgericht nicht gehindert ist, den vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogenen Einwand als fehlerhaft zu bewerten oder unerörtert zu lassen und einen anderen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Einwand des Beklagten trotzdem in Betrach zu ziehen und im Hinblick auf ihn die Kiageabweisung zu bestätigender das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, so muß es dem Revisicnsgericht auch gestattet sein, von einer Entscheidung über eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung solange abzusehen, als nicht feststeht, ob und in welcher Kone eine Klageforderung besteht, gegen die die Aufrechnung Platz greifen soll (vgl. BGHZ 16, 394 [395,39b]).
  • RG, 21.04.1931 - II 241/30

    1. Wie ist zu verfahren, wenn der Kläger in einem Falle, wo der Klaganspruch nach

    Auszug aus BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58
    Eine solche Möglichkeit beschwert den Kläger (vgl. RGZ 132, 305 [307]; 142, 175 [173]; BGH LM Nr. 21 zu § 322 ZPO).
  • BAG, 22.01.2020 - 10 AZR 387/18

    Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich

    Es hätte jedoch über die Kosten der Berufungsinstanz befinden müssen, nachdem es über die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Teilurteil abschließend entschieden hatte (BAG 26. Oktober 1961 - 5 AZR 470/58 - zu 6 d der Gründe, BAGE 11, 346; vgl. auch 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 52, BAGE 144, 47) .
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom

    Diese Vorgehensweise der Vorinstanzen ist wegen der Rechtskrafterstreckung auf die Gegenforderung im Fall einer Aufrechnung während des Prozesses (§ 141 Abs. 2 SGG) nicht statthaft (vgl BAG Urteil vom 26.10.1961 - 5 AZR 470/58 - BAGE 11, 346 = juris RdNr 8; BGH Urteil vom 5.5.1986 - III ZR 186/84 - juris RdNr 14 f - sog "Beweiserhebungstheorie"; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 141 RdNr 15; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 141 RdNr 18; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 141 RdNr 120; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 141 RdNr 97 f, Stand Juni 2015) .
  • OLG Köln, 28.11.2007 - 2 W 88/07

    Bindung an Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Zurückverweisung - Prüfung der

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf dann, wenn sich ein Beklagter - wie hier - nur hilfsweise durch Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen verteidigt, die Klage wegen der sonst unbestimmten Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Klageforderung sei, wenn sie überhaupt begründet sein sollte, "jedenfalls" durch Aufrechnung erloschen (vgl. RGZ 167, 257 [258 f.]; BGHZ 80, 97 [99]; BAGE 11, 346 [350]; Senat, NJW-RR 1992, 258 [260] mit weit.
  • BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 262/64

    Solidarität - Betriebsverbundenheit - Konkurs - Gratifikationsansprüche -

    150 Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts., wie sie in BAG 4, 13 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation und teilweise in BAG 11, 346 [248,352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO niedergelegt ist.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4, 13 ff» [1, 5.9 l6 ] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 11, 346 ff. [352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) hat das Landesarbeitsgericht aüsgeführt, das gelte nicht nur dann, wenn - was im vorliegen den Fall für den Kläger nicht zutreffe - durch einen völligen oder teilweisen Verzicht des Arbeitnehmers auf die ihm zu stehende Gratifikation auch ihm selbst daraus ein irgendwie gearteter betrieblicher Vorteil erwachse, insbesondere ihm der Arbeitsplatz erhalten bleibe (vgl. BAG 4, 13 ff. [15.-16] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation); vielmehr könne ein Arbeitnehmer dazu auch schon durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der Solidarität und der Betriebsverbundenhe.it nach Treu und Glauben verpflichtet sein.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 4, 12 ff. [15j16] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation und auch in BAG 11, 346 ff. [352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO keinesweg ab schließend die Gesichtspunkte aufgeführt, die im Konkurs des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verpfltch- â â- xen können., auf eine ihm zustehende Gratifikation ganz oder teilweise zu verzichten; es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, diese Frage könne nur für den jeueiligen Einzelfall beurteilt v;erden.

  • BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65

    Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Handelsgesellschaft - Vorschriften für

    2o Damit ist aber noch nicht geklärt, über welchen Betrag das Landesarbeitsgoricht durch die Abweisung des Schadenersatzanspruches entschieden hat« Hierauf kommt es für die Rechtskraftv/irkung des Urteils entscheidend an (vgl« BAG 11, 346f-
  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 745/98

    Pflicht zum Verzicht auf 13. Monatseinkommen bei schlechter wirtschaftlicher

    a) Zunächst geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1961 (- 5 AZR 470/58 - BAGE 11, 346) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weil es sich bei dem Anspruch auf eine Gratifikation in dem entschiedenen Fall um einen solchen gehandelt hat, der auf Grund einer betrieblichen Übung entstanden war.
  • BAG, 05.12.1966 - 3 AZR 207/66

    Deutsche Handlungsgehilfe - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendung deutschen

    Würde es daran fehlen, dann wäre dies von Amts wegen in der Revisionsinstanz zu berück sichtigen (BAG 11, 346 [549, 350] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO [zu Nr. 4]).
  • BAG, 10.04.1970 - 3 AZR 152/69

    Pensionsvertrag - Ruhegeld - Spannungsklausel - Währungsverfall

    Dieser Mangel ist, ebenso wie eine die Rechtskraft beeinträchtigende Unklarheit in der Urteilsformel, von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 11, 346 / 34-9 f =>"/" AP Nr. 7 zu § 322 ZPO /" zu 5 der Gründe 7; BAG 19, 164 / ~171 ~ = AP Nr0 1 zu § 75 b HGB / "zu III der Gründe//) , Der Verfahrensverstoß nötigt aber nicht zur Aufhebung des Urteils; denn es läßt sich im Wege der Auslegung fest st eilen, was der Kläger mit seinem Hilfsantrag erreichen und was das Berufungsgericht ihm zusprechen wollte.
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