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   BAG, 26.10.1965 - 1 ABR 7/65   

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BAG, 26.10.1965 - 1 ABR 7/65 (https://dejure.org/1965,599)
BAG, Entscheidung vom 26.10.1965 - 1 ABR 7/65 (https://dejure.org/1965,599)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 1965 - 1 ABR 7/65 (https://dejure.org/1965,599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohlfahrtseinrichtung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 316
  • NJW 1966, 565 (Ls.)
  • BB 1966, 78
  • DB 1966, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.12.1963 - 1 ABR 9/63

    Mitbestimmungsrecht - Werkskantine

    Auszug aus BAG, 26.10.1965 - 1 ABR 7/65
    1= Der Ansicht des Betriebsrats, daß es sich bei den hier im Streit stehenden Einrichtungen um Wohlfahrtseinrichtungen handele, ist zuzustimmen, a) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BAG 15, 136 C139] = AP Nr- 6 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen ausgesprochen hat, fallen unter diesen Begriff im Sinne des § 56 BetrVG auch Werkskantinen, also Einrichtungen, die dem Zweck dienen, die Belegschaft mit Lebens- und Genußmitteln zu versorgen, die 4 zum Verzehr und zum Verbrauch im Bereich des Betriebes bestimmt sind- Bas gilt nicht nur für Werkskantinen im engeren Sinne, deren Besonderheit darin besteht, der Belegschaft die Einnahme von Mahlzeiten im Betrieb zu ermöglichen.

    Gleiches gilt aber für den Fall dor Schließung einer "bestehenden Wohlfahrtseinrichtung: Das ist vom Senat bereits in der Entscheidung BAG 15, 136 0144] - AP Nr, 6 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen ausgesprochen wordene Es ergibt sich auch zwingend daraus, daß das Gesetz (§ 56 Abs, 1 e BetrVG) dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit WohlfahrtSeinrichtungen eben in Bezug auf deren Verwaltung zubilligt- Zu dieser Verwaltung gehört aber die Schließung ebensowenig wie die Errichtung, Zwar wird im Gesetz nur die letztere erwähnt, und nur im Zusammenhang mit ihr ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, daß ein erzwingbares Mitbestimmungs recht insoweit nicht besteht.

  • BAG, 07.12.1962 - 1 ABR 4/61

    Einigungsstelle - Zweckmäßigkeitsfragen - ArbG - Beschlußverfahren - Entscheidung

    Auszug aus BAG, 26.10.1965 - 1 ABR 7/65
    Steht somit fest, daß sich der Betriebsrat nicht mit Erfolg auf § 56 Abs- 1 e BetrVG berufen kann, so kann - 9 er sich aher auch nicht auf einen der anderen in § 56 Abs, 1 BetrVG geregelten Bälle berufen, Denn das Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit Wohlfahrtseinrichtungen, um die es sich nach den Ausführungen oben zu II l) hier handelt, ist, soweit es um das erzwingbare Mitbestimmungsrecht geht, abschließend in § 56 AbSc 1 e BetrVG geregelt Dabei ist nämlich weiter zu beachten, daß § 56 Abs, 1 alle Bälle enthält, in denen überhaupt ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt Das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BAG 13? 345 [349] = AP Nr. 3 zu § 56 BetrVG Akkord unter Hin weis auf BAG Großer Senat 3? 1 ff. (4) = AP Nr, 1 zu § 57 BetrVG ausgesprochen.
  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    aa) Eine Sozialeinrichtung verlangt nach allgemeiner Auffassung das Erfordernis sozialer Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse (BAGE 15, 136, 139 = AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen; 17, 316, 319 = AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen; 27, 194 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAG Beschluß vom 12. Juni 1975 - 3 ABR 137/73 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAG Beschluß vom 12. Juni 1975 - 3 ABR 66/74 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 92; Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 382; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 87 Rz 342).

    Betriebskantinen, die dem Zweck dienen, die Belegschaft mit Mahlzeiten, Lebens- und Genußmitteln zu versorgen (Kantinen im engeren Sinne) gehören zu den Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 56 Abs. 1 e BetrVG 1952 und zu den Sozialeinrichtungen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (BAGE 15, 136, 139; 17, 316, 319 = AP Nr. 6 und 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen).

    Aber auch Verkaufsstände, bei denen es sich lediglich um die Versorgung der Belegschaft mit Getränken und Genußmitteln handelt (Kantine im weiteren Sinne), können unter den Mitbestimmungstatbestand fallen (BAGE 17, 316, 318, 319 = AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen).

    Damit sind die Voraussetzungen für eine Wohlfahrtseinrichtung gegeben (BAGE 17, 316, 319, zu 1 b 2. Abs., Satz 1), auch wenn eine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen nicht vorliegt (BAGE 17, 316).

  • BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 31/86

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

    Dem steht nicht entgegen, daß die Errichtung einer Sozialeinrichtung und die Bestimmung des Zweckes dieser Einrichtung durch den Arbeitgeber mitbestimmungsfrei ist (BAGE 17, 316 = AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 87 Rz 97; Dietz/Richardi, aa0, § 87 Rz 404, 406; Galperin/Löwisch, aa0, § 87 Rz 186, 189; Wiese, aa0, § 87 Rz 262).
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