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   BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16   

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BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16 (https://dejure.org/2017,40606)
BAG, Entscheidung vom 26.10.2017 - 2 AZR 698/16 (https://dejure.org/2017,40606)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 2 AZR 698/16 (https://dejure.org/2017,40606)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, § ... 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 21b BetrVG, § 17 KSchG, §§ 85 ff. SGB IX, § 102 BetrVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG, § 17 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB, §§ 18, 20 KSchG, Art. 267 Abs. 3 AEUV

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Massenentlassung; Konsultationsverfahren

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Sie ist nach näherer Maßgabe der Senatsentscheidung vom 22. September 2016 (- 2 AZR 276/16 - BAGE 157, 1) weder sozial ungerechtfertigt noch aus anderen Gründen unwirksam.

    Die Kündigungserklärung war hinreichend bestimmt (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 62, BAGE 157, 1) .

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 gegebene Begründung verwiesen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 63 bis 66, BAGE 157, 1) .

    Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 iVm. § 21b BetrVG angehört (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 67, BAGE 157, 1) .

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 gegebene Begründung verwiesen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 38, 40 und 41 bis 47, BAGE 157, 1) .

    Dabei kann zugunsten der klagenden Partei unterstellt werden, dass zumindest ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausüben konnte (so bereits ausdrücklich BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 54, BAGE 157, 1) und diese nicht allein darüber entscheiden konnte, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie ihren Betrieb wieder aufnimmt und sich um neue Aufträge - sei es von innerhalb, sei es von außerhalb der sog. W-Gruppe - bemüht.

    Damit wurde die Einschätzung des maßgeblichen Entscheidungsträgers - wer auch immer dies gewesen sein sollte - erneuert, die im Betrieb der Beklagten anfallenden Personalkosten seien zu hoch, weshalb eine Betriebsfortführung nicht in Betracht komme (so bereits BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 53, BAGE 157, 1) .

    Der Einwand, sie habe durch Falschangaben bewirkt, dass die für den Betriebssitz nicht zuständige Agentur für Arbeit C nach §§ 18, 20 KSchG entschieden habe, geht angesichts der erfolgten Betriebsstilllegung und dem damit verbundenen Untergang der betrieblichen Einheit jedenfalls bezüglich der zweiten "Kündigungswelle" fehl (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 69 f., BAGE 157, 1) .

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 22. September 2016 (- 2 AZR 276/16 - insbesondere Rn. 83 bis 85, BAGE 157, 1) ausführlich dargelegt, warum es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 gegebene Begründung verwiesen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 73 bis 81, BAGE 157, 1) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 Sa 284/16

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Massenentlassungsrichtlinie -

    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Daran hält er auch unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. November 2016 (- 10 Sa 284/16, 10 Sa 921/16 -) zur Vorabentscheidung unterbreiteten Fragen fest.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Sie überlässt es dem nationalen Recht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Arbeitgeber gegebenenfalls Massenentlassungen vornehmen kann oder nicht (EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 29 ff.) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2016 - 11 Sa 512/16
    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. August 2016 - 11 Sa 512/16 (11 Sa 1129/16) - aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2015 aufgelöst worden ist.
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Es handelte sich nicht um eine unzulässige Anhörung "auf Vorrat", weil vor Ausspruch der Kündigung auch noch die Verfahren gemäß § 17 KSchG und ggf. nach §§ 85 ff. SGB IX zu durchlaufen waren (zu letztem BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 32) .
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Der mitgeteilte Kündigungssachverhalt bedurfte bei Misserfolg des Konsultationsverfahrens keiner Neubewertung (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 17, 21, BAGE 154, 303) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 698/16
    Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte den Betriebsrat erneut gemäß § 102 BetrVG hätte anhören müssen, wenn sie sich - wie nicht - aufgrund der Konsultationen (oder der Einwände des Integrationsamts) entschlossen hätte, den Betrieb teilweise wieder aufzunehmen und dementsprechend lediglich einen Teil der verbliebenen Arbeitsverhältnisse zu kündigen (dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 33) .
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