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   BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 291/64   

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BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 291/64 (https://dejure.org/1964,1676)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1964 - 5 AZR 291/64 (https://dejure.org/1964,1676)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 (https://dejure.org/1964,1676)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1965, 124
  • DB 1965, 150
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 09.07.1964 - 5 AZR 463/63

    Urlaubsgeld - Vorrangprinzip

    Auszug aus BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 291/64
    10 Die Bestimmung des § 7 Abs0 4 Satz 2 BUrlG über den Ausschluß der Urlaubsabgeltung bei vom Arbeitnehmer grob treuwidrig verschuldeter fristloser Kündigung kann kraft des tariflichen Vorrangprinzips des § 13 Abs, 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG durch einen Tarifver trag auch zuungunsten des Arbeitnehmers geändert wer den« 2« Das Vorrangprinzip des § 13 Abs« 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des BUrlG (1" Januar 1963) geschlossen worden sind (Bestätigung der Urteile des Senates vom 9« Juli 1964 - 5 AZR 450/63 und 5 AZR 463/63 - Cdern~ nächst}1 AP Nr« 1 und Nr« 2 zu § 13 BUrlG)« .

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 9« Juli 1964 - 5 AZR 450 '63 und 5 AZR 463/63 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 13 BUrlG - eingehend begründet hat, hat sich der Gesetzgeber des BUrlG auf den Standpunkt gestellt, die sozial politischen und rechtlichen Verdienste der Tarifpartner in den vergangenen Jahrzehnten um die Fortentwicklung des Urlaubsrechtes und die sachbezogene Kenntnis der Tarifpartner darüber, welche Urlaubsregelung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der verschiedensten Berufs- bzw. Industriezweige zweckmäßig, angemessen und zumutbar sei, rechtfertigten das tarifliche Vorrangprinzip und machten einen Günstigkeitsvergleich der Tarifverträge mit den Regelungen des BUrlG jeden falls insoweit entbehrlich, als es sich nicht um die Fragen handelt, die in §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG geregelt sind (vgl. L.

  • BAG, 09.07.1964 - 5 AZR 450/63

    Rückzahlung von Urlaubsgeld - Tarifliches Vorrangprinzip - Erstattungspflicht -

    Auszug aus BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 291/64
    10 Die Bestimmung des § 7 Abs0 4 Satz 2 BUrlG über den Ausschluß der Urlaubsabgeltung bei vom Arbeitnehmer grob treuwidrig verschuldeter fristloser Kündigung kann kraft des tariflichen Vorrangprinzips des § 13 Abs, 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG durch einen Tarifver trag auch zuungunsten des Arbeitnehmers geändert wer den« 2« Das Vorrangprinzip des § 13 Abs« 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des BUrlG (1" Januar 1963) geschlossen worden sind (Bestätigung der Urteile des Senates vom 9« Juli 1964 - 5 AZR 450/63 und 5 AZR 463/63 - Cdern~ nächst}1 AP Nr« 1 und Nr« 2 zu § 13 BUrlG)« .
  • BAG, 03.12.1964 - 5 AZR 486/63

    Teilurlaub - Vorrangprinzip - Wartezeit - Urlaub

    Das Vorrangprinzip des § 15 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkraft treten des BUrlG (1. Januar 1965 ) gültig geschlossen worden sind und deren zeitliche Geltungsdauer nicht vor diesem Zeitpunkt endete (Bestätigung der Urteile des Senates vom 9= Juli 1965 - 5 AZR 450/65 und. 5 AZ.R 465/65 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 15 BUrlG-sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - ).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 9 " Juli 1964 - 5 AZR 50/63 und 5 AZR 463/63 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 13 EUrlG - sowie weiter in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2 6» November 1964 - 5 AZR 291/64 - eingehend begründet hat, hat sich der Gesetzgeber des BUrlG ganz bewußt 139 auf den Standpunkt gestellte die sozialpolitischen und rechtlichen Verdienste der Tarifpartner in den vergangenen Jahr zehnten um die Fortentwicklung des Urlaubsrechtes und die sach bezogene Kenntnis der Tarifpartner darüber , welche Urlaubsregelung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der verschiedensten Berufs- bzw. Industriezweige zweckmäßig angemessen und zumutbar sei rechtfertigten das tarifliche Vorrangprinzip und machten einen Günstigkeitsvergleich der Tarifverträge mit den Regelungen des EUrlG jedenfalls insoweit entbehrlich als es sich nicht um die Fragen handelt die in §§ 1 2 und 3 Abs» 1 BUrlG geregelt sind (vgl« den schriftlichen Eericht des Ausschusses für Arbeit (21.Ausschuß) zum BUrlG vom 30° November 1962 - BT-Drucks, IV 785 zu II und zu III § 13)° 2. An dem tariflichen Vorrangprinzip des § 15 Abs. 1 BUrlG vor der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b EUrlG nehmen auch solche Tarifverträge teil die - wie hier die Urlaubsvereinbarung vom 29. März i960 - bereits v o r dem am 1. Januar 1963 geschehenen Inkrafttreten des BUrlG abgeschlossen worden sind sofern sie bis zum Inkrafttreten des BUrlG gültiges Tarifrecht waren und sich eine zeitliche Geltung auch über den 1. Januar 1963 hinaus be.ige.legt haben.

    Das hat der erkennende Senat im einzelnen bereits in seinen beiden Urteilen vom 9" Juli 1964 - 5 A2R 450/63 und 5 AZR 46j5/65 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 13 BUrlG - so wie ebenfalls in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Ansicht der Lehre im einzelnen aus geführt worauf hiermit verwiesen werden kann.

  • BAG, 15.02.1965 - 5 AZR 347/64

    Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes - Vorrang von Tarifverträgen - Tarifliche

    I" Nach §§ 5 und 7 BUrlG hat die Klägerin, die vom 4-o Juli 1963 dis zum 21» Dezember 1963? also nach Inkrafttreten des BUrlG, bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt war, im Jahre 193 als dem Jahre ihres Eintritts und auch ihres Austritts bei der Beklagten Teilurlaub zu beanspruchen und zwar für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs» Der gesamte Jahresurlaub der über 35 Jahre alten Klägerin hätte im Urlaubsjahr nach dem BUrlG 18 Werktage betragen (§ 3 Abs» 1 aaO)» Gegen die zahlenmäßige Höhe der Klageforderung sind Bedenken von der Beklagten nicht erhoben worden» IIc Die Beklagte verkennt auch nicht, daß die Klägerin bei Zugrundelegung des BUrlG Urlaubsabgeltung in der von ihr begehrten Höhe verlangen könnte» Sie bekämpft den mit der Klage verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch mit der Begründung, die Vorschriften des BUrlG kämen, des halb nicht zur Anwendung, weil auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht das BUrlG, sondern der Tarifvertrag vom 19° April I960 anzuwenden sei» Es trifft zwar zu, daß nach § 13 Abs» 1 BUrlG von den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs» 1 in Tarifverträgen abgewichen werden kann» Die auch in der Revision noch zur Erörterung gestellte Präge, ob § 15 Abs» 1 Satz 1 BUrlG nur solchen Tarif- - vertragen, die nach, den Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes (1, Januar 1963) abgeschlossen Korden sind, oder aber auch bereits vorher abgeschlossenen Tarifverträgen den Vorrang vor den Vorschriften des Bundcsurlaubsgesetzes einräunt, hat der Senat"inzwischen mehrfach entschieden und zwar indem Sinn, daß durch das Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes die in diesen Zeitpunkt geltenden tariflichen Urlaubsregclungen grundsätzlich nicht berührt werden und deshalb weiterhin anzuwenden sind (vgl., BAG AP Nr, 1 und 2 zu § 13 BUrlG; ferner Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5= November 1964- - 5 AZR 4-50/63 26 o November 1964- - 5 AZR 291/64- - und 3o Dezenber 1965 - 5 AZR 4-86/63 sämtlich zur Veröffentlichung in der AP vorgesehen)» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob überhaupt tarifliche Urlaubsbestimmungen, die vor Inkrafttreten des Eundesurlaubsgesotzes (1» Januar 1963) bereits abgolaufcn waren, über diesen Zeitpunkt hinaus noch gemäß § 4- Abs» 5 TVG nachwirken können» Auf diese Präge kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an, weil die Nachwirkung eines bereits abgelaufencn Tarifvertrages sich nur auf solche Arbeitsverhältnisse erstreckt, die bereits vor dem Außerkrafttreten des Tarifvertrages begründet worden waren.
  • BAG, 20.05.1965 - 5 AZR 238/64

    Urlaubsgeld - Holzindustrie - Holzverarbeitende Handwerk - Urlaubstag

    Der Kläger leitet mit Recht den von ihm verfolgten An-r spruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für den vollen ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Urlaub aus Ziffer 76 KTN her« Danach hat "jeder gewerbliche Arbeitnehmer ab ü Januar 1962 neben seinem Urlaubsentgelt Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 2,- DM brutto je Urlaubstag"« Der MTN einschließlich seiner urlaubsrechtlichen Regelungen ist durch das Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes am 1« Januar 1963 grundsätzlich auch für das Urlaubsjahr 1963 unberührt geblieben» Bas Inkrafttreten de3 neuen Bundesurlaubsgesetzes hat hinsichtlich früherer tariflicher Regelungen über den Urlaub lediglich die Bedeutung, daß solche Tarifnormen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes wegfallen, die mit zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in Widerspruch stehen (§ 134 BGB)«So weit es sich aber um abdingbare Regelungen des Bundesurlaüos- 4 gesetzes handelt, sind solche Tarifnormen, die eine Abdingung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes enthalten, im Hinblick auf § 13 des Bundesurlaubsgesetzes weiter anzuwenden , al so auch dann, wenn diese tariflichen Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes» Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, insbesondere auf die Urteile vom 5° November 1964 - 5 AZR 4o5/63 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt = AP Nr, 1 zu § 3 BUrlG) und 5 AZR 227/64 (AP Nr., 2 zu § 5 BUrlG) sowie auf die Urteile vom 26, November 1964 - 5 AZR 291/64 - = AP Nr, 3 zu § 13 BUrlG), vom 3. Dezember 1964 - 5 AZR 486/63 (demnächst AP Nr, 4 zu § 13 BUrlG), vom 250 Februar 1965 - 5 AZR 59/64 - (zur Veröffentlichung in der AP bestimmt) sowie vom 29, März 1965 - 5 AZR 192/64 Als Grundsatz ist sonach davon auszugehen, daß tarifliche Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgcsetzes über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Geltung haben, es sei denn, daß diese tariflichen Regelungen gegen zwingende Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen.
  • BAG, 20.05.1965 - 5 AZR 165/64

    Urlaubsgeld - Holzindustrie - Holzverarbeitende Handwerk - Urlaubstag

    D°r MTN einschließlich, seiner urlaubsrechtlichen Regelungen ist durch das Inkrafttreten des Buncesurlaubsgesetzes am 1. Januar 1963 grundsätzlich auch für das Urlaubsjahr 1963 unberührt geblieben» las Inkrafttreten des neuen Bundesurlaubsgesetzes hat hinsichtlich früherer tariflicher Regelungen über den Urlaub lediglich die Bedeutung, daß solche Tarifnormen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes wegfallen, die mit zwingenden Vorschriften des 3undesurlaubsgesetzes in Widerspruch stehen (§ 134 BGB)» Soweit es sich aber um abdingbare Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes handelt, sind solche Tarifnormen, die eine .Abdingung der Vor schriften des Bundesurlaubsgesetzes enthalten, im Hinblick auf § 13 des Bundesurlaubsgesetzes weiter anzuwenden, also auch dann, wenn diese tariflichen Regelungen aus der Seit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes» Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, ins besondere auf die Urteile vom 5» November 1964 - 5 AZR 4o5/63 - /.zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt,-AP Nr» 1 zu § 3 BUrlG/ und 5 AZR 227/64 /I? Nr. 2 zu § 3 BUrlG/ sowie auf die Urteile vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - /AP Nr» 3 zu § 13 BürIG/, vom 3. Dezember 1964- 5 AZR 486/63 - /cemnächst AP Nr» 4 zu § 13 BUrlG/, vom 25» Februar 1965 - 5 AZR 59/64 - /zur Veröffentlichung in der AP bestimmt/sowie vom 29° März 1965 - 5 AZR 192/64-».
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