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   BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08   

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BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 (https://dejure.org/2009,5865)
BAG, Entscheidung vom 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 (https://dejure.org/2009,5865)
BAG, Entscheidung vom 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 (https://dejure.org/2009,5865)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bag-urteil.com

    Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands

  • Betriebs-Berater

    Sonderkündigungsschutz der Mitglieder des Wahlvorstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 15 Abs. 3
    Beginn des Sonderkündigungsschutzes für Mitglieder des Wahlvorstands bei Betriebsratswahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sonderkündigungsschutz der Mitglieder des Wahlvorstands

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 132, 293
  • MDR 2010, 756
  • NZA 2010, 443
  • BB 2010, 1020
  • JR 2011, 46
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 629/87

    Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    Die Bestellung des Wahlvorstands, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 KSchG anknüpft, regelt sich nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften (Senat 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 a der Gründe, RzK II 1e Nr. 3; 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 17 Nr. 5).

    Wenn die Bestellung durch den Betriebsrat oder die Wahl in der Betriebsversammlung gerichtlich angefochten wird, steht den Mitgliedern des Wahlvorstands für die Dauer des Verfahrens der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG zu, es sei denn, die Bestellung bzw. Wahl wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (Senat 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 der Gründe, RzK II 1e Nr. 3; 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - zu II 3 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 17 Nr. 5).

  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    Die Bestellung des Wahlvorstands, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 KSchG anknüpft, regelt sich nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften (Senat 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 a der Gründe, RzK II 1e Nr. 3; 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 17 Nr. 5).

    Wenn die Bestellung durch den Betriebsrat oder die Wahl in der Betriebsversammlung gerichtlich angefochten wird, steht den Mitgliedern des Wahlvorstands für die Dauer des Verfahrens der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG zu, es sei denn, die Bestellung bzw. Wahl wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (Senat 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 der Gründe, RzK II 1e Nr. 3; 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - zu II 3 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 17 Nr. 5).

  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    Der dadurch bewirkte Schutz ist jedoch gegenüber dem Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG deutlich weniger effektiv (Senat 12. August 1976 - 2 AZR 303/75 - zu II 7 der Gründe, BAGE 28, 152).
  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    (1) Der Regelungszweck des § 15 Abs. 1, Abs. 2 KSchG besteht darin, den geschützten Personen die erforderliche Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amts zu gewähren und die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese für die Dauer der Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert bleibt (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204; Senat 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 41, 391; APS/Linck 3. Aufl. § 15 KSchG Rn. 1).
  • LAG München, 18.09.2007 - 6 Sa 372/07

    Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. September 2007 - 6 Sa 372/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00

    Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    (1) Der Regelungszweck des § 15 Abs. 1, Abs. 2 KSchG besteht darin, den geschützten Personen die erforderliche Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amts zu gewähren und die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese für die Dauer der Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert bleibt (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204; Senat 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 41, 391; APS/Linck 3. Aufl. § 15 KSchG Rn. 1).
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08
    Der besondere Kündigungsschutz soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer bereit sind, sich als Wahlvorstandsmitglied und/oder als Wahlbewerber zur Verfügung zu stellen oder in betriebsratslosen Betrieben die Initiative für die Wahl eines Betriebsrats zu ergreifen (vgl. Schriftlicher Bericht zu BT-Drucks. VI/2729 S. 12; BT-Drucks. 14/5741 S. 55).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Im Übrigen gelten für diese Betriebsversammlung die Vorschriften der §§ 42 ff. BetrVG, soweit sie nicht das Bestehen eines Betriebsrats voraussetzen (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 11, BAGE 132, 293; 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit

    Dabei kann unentschieden bleiben, ob dem durch das Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstand vor Rechtskraft der Entscheidung eine solche Befugnis zusteht (offengelassen in BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 20, BAGE 132, 293) .

    Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, der für die gerichtlich bestellten Mitglieder des Wahlvorstands schon mit der Verkündung des Einsetzungsbeschlusses beginnt (vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 13, aaO) , ist lediglich individualrechtlicher Natur und berührte deshalb nicht die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder.

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    (1) Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden formell rechtskräftig, wenn sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 10, BAGE 144, 340; 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 12, BAGE 132, 293) .
  • LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10

    Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame

    Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65).

    Außerdem habe im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2009 (- 2 AZR 185/08 -) im Falle des Klägers bereits eine ordnungsgemäße Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes im Vorlauf zum gerichtlichen Einsetzungsverfahren gefehlt.

    Bei einem gerichtlich bestellten Wahlvorstand komme es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2009 (- 2 AZR 185/08 -) für den "Zeitpunkt der Bestellung" eines Wahlvorstandes auf den Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung und nicht auf deren Rechtskraft an.

    1.Die Bestellung des Wahlvorstands, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG anknüpft, regelt sich nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften (BAG 24.03.1988 - 2 AZR 629/87 - RzK II 1 e Nr. 3; BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 11 EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65).

    Sie gebieten es, von einer Bestellung des Wahlvorstands in dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem - regelmäßig mit der mündlichen Verkündung - erstmals eine nach außen gedrungene, nach geltendem Verfahrensrecht wirksam zustande gekommene gerichtliche Entscheidung vorliegt, der zufolge der Arbeitnehmer als Mitglied des Wahlvorstands eingesetzt wird (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 17 a. a. O.).

    Wegen der näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 18 - 22 a. a. O.), die sich die erkennende Kammer zu eigen macht, verwiesen.

    Die auch im Fall der gerichtlichen Einsetzung des Wahlvorstandes erforderliche Zustimmung des Klägers zu seiner Bestellung als Mitglied des Wahlvorstandes (vgl. BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 25 a. a. O. unter Hinweis auf Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 16 Rz. 49) liegt vor.

    Darin liegt eine konkludente, vorweggenommene Zustimmung zur Bestellung (vgl. BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 25 a. a. O.).

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10

    Wahlbewerber - besonderer Kündigungsschutz

    Dass der Gesetzgeber diesen Anliegen eine hohe Bedeutung beimisst, zeigt die zwischenzeitlich erfolgte Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes auf die Initiatoren einer Betriebsratswahl in § 15 Abs. 3a KSchG (vgl. auch BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 18, BAGE 132, 293) .

    Das Gesetz verlangt nicht, dass im Zeitpunkt der "Aufstellung" des Wahlvorschlags iSv. § 15 Abs. 3 KSchG sämtliche für eine erfolgreiche Kandidatur notwendigen Förmlichkeiten gewahrt sind (vgl. BAG 4. März 1976 - 2 AZR 620/74 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 28, 30; Reuter SAE 1975, 249 f.; ähnlich für die "Bestellung" in § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG: BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - BAGE 132, 293) .

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 674/10

    Restitutionsklage

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2005 ist erst mit Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2005 rechtskräftig geworden (vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 12, BAGE 132, 293; BGH 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04 - Rn. 8, BGHZ 164, 347) .
  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 480/10

    Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung

    Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder der Arbeitnehmervertretung dient damit sowohl individuellen als auch kollektiven Interessen (vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 18, BAGE 132, 293; 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204) .
  • LAG Sachsen, 12.05.2010 - 5 Sa 361/09

    Sonderkündigungsschutz für einen Wahlwerber einer Betriebsratswahl

    Der besondere Kündigungsschutz soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer bereit sind, sich als Bewerber zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 -).
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