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   BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13   

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BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13 (https://dejure.org/2016,9437)
BAG, Entscheidung vom 27.01.2016 - 4 AZR 830/13 (https://dejure.org/2016,9437)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 (https://dejure.org/2016,9437)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (siehe zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff.; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE-Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS-TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Volumen ("der Topf") hätte erweitert werden müssen (dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 mwN) .

    Weiterhin ist in Anbetracht der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich (vgl. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67) , dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden.

    a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff.) .

    An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet (- 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff.) , -  klarstellend - nicht mehr festgehalten.

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus der einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des so gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren.

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff.) .

    Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) .

    Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) .

    Die Revision verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (so bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN) .

    Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53) .

    Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) .

    Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV ("13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf") beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) .

    Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70) .

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) .

    Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben I 1; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43) .

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Der Annahme der Revision, den Gewerkschaften sei auch durch das Tarifeinheitsgesetz "programmatisch eine übergreifende Verantwortung für Ordnung und Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb" zugewiesen, steht zum einen der Grundsatz des § 3 Abs. 1 TVG entgegen, nach dem Gewerkschaften Rechtsnormen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnisses nur für ihre Mitglieder abschließen können (ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68 ff., BAGE 135, 80) .

    In der Folge ist dann die Ordnungsfunktion der jeweiligen Tarifverträge wiederum nur auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 62, 66 mwN, 70, aaO) .

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben I 1; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43) .
  • BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV ("13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf") beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) .
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) .
  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (siehe zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff.; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .
  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) .
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 861/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (siehe zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff.; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .
  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 430/09

    Eingruppierung Wach- und Sicherheitsgewerbe - Tätigkeit gem. §§ 8, 9 LuftSiG

    Auszug aus BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13
    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (siehe zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff.; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .
  • LAG München, 09.08.2013 - 8 Sa 239/13

    Tarifsozialplan, Gleichbehandlung

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 966/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 vH des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 vH des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Anträge zu 1. und zu 3. bis 9.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) , entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit der Klägerin bzw. das von ihr so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 80/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Antrag zu 1.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers bzw. das von ihm so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    ist ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 52/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    gesamtschuldnerisch kein Anspruch auf eine weitere Abfindung (Sprinterprämie) besteht (Anträge zu 1. bis 11. und zu 13. bis 15.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit der Klägerin bzw. das von ihr so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 75/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Anträge zu 1. bis 6. und zu 8. bis 18.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit der Klägerin bzw. das von ihr so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Die weiteren Klageanträge sind - einschließlich des Feststellungsantrags zu 10. - ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Antrag zu 1. bis 7. und 9. bis 18.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers bzw. das von ihm so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Die weiteren Zahlungsanträge sowie der Feststellungsantrag sind ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rspr. des Senats) .

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    c) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Klägers (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64   ff. mwN, aaO) .

    Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13  - Rn. 70 , BAGE 151, 235) .

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 378/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und "Unorganisierten" oder "Außenseitern" andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rspr. des Senats) .

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    c) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Klägers (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13  - Rn. 70 , BAGE 151, 235) .

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 400/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 570/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -, Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 514/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 471/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 449/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 422/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 407/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 566/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 482/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 646/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 386/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 99/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 662/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 833/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 74/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 40/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 138/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 83/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 737/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 389/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 84/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 75/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 65/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 26/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 159/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 738/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 692/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 27/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 155/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 28/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 97/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 250/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 784/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 736/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 671/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 98/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 154/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 21/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 734/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 834/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 346/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 359/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 358/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 369/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 10/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 38/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Differenzierungsklausel - Stichtagsregelung

  • ArbG Erfurt, 17.06.2020 - 5 Ca 2186/19

    Tariflicher Abfindungsanspruch

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