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   BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68   

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BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68 (https://dejure.org/1969,8400)
BAG, Entscheidung vom 27.03.1969 - 2 AZR 422/68 (https://dejure.org/1969,8400)
BAG, Entscheidung vom 27. März 1969 - 2 AZR 422/68 (https://dejure.org/1969,8400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BB 1970, 532
  • DB 1970, 642
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54

    Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    Das Bundesarbeitsgoricht hat in der grundlegenden Entscheidung (BAG 1, 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG) und weiter in ständiger Rechtsprechung (vgl.

    Es steht mit dem kodifika- " torischen Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes in Widerspruch, für die zivilrechtliche Rechtsgültigkeit der Kündigung im Interesse des Kündigungsschutzes eine weitere Voraussetzung aufzustellen, die unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz in einem später in Kraft getretenen Gesetz einen neuen zivilrechtlichen Nichtigkeitsgrund schaffen würde (BAG 1, 69 /(72/0«.

    Betriebsrates würde es nicht entsprechen, dieses Ge bot in ein Verbot der Nichtanhörung im Sinne des Ö 134- BGB umzuwandeln (BAG 1, 69 /77) um zur Rechts folge der Nichtigkeit der Kündigung zu gelangen.

    Dagegen ist der Satz nicht zwingend, daß die Mußvorschrift Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wäre mit der Folge der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung im Palle der Zuwiderhandlung (BAG 1, 69 727)° Die Bestimmung des § 66 Abs. 1 BetrVG ist vielmehr in Parallele zu der ebenfalls dem 9 - 43 Wortlaut nach als Mußvorschrift gefaßten Bestimmung des § 61 Abs» 1 BetrVG zu sehen0 Nach § 61 BetrVG hat der Arbeitgeber bei der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen« Genau wie die Unterlassung dieser Pflicht bei der Einstellung die Anstellung nicht zivilrechtlich unwirksam macht, macht auch die Nichtanhörung des Betriebsrates vor der Kündigung die Kündigung nicht schon nichtig« Die entgegenstehende Auffassung würde dazu führen, daß sogar eine Kündigung, die vom Arbeitnehmer gar nicht angegriffen wird, unwirksam bleiben müßte, wenn der Betriebsrat vorher nicht gehört wurde« Das Kündigungsschutzgesetz enthält im § 1 auch eine Mußvorschrift, nämlich das Verbot der sozial ungerechtfertigten Kündigung, ohne daß die Zuwiderhandlung die Folge der zivilrechtlichen Nichtigkeit hat (BAG 1, 69 /737)« Es handelt sich lediglich um eine besondere Art der RechtSrunwirksamkeit, wie sich aus den §§ 3, 6, 7 KSchG ergibt« Hätte der Gesetzgeber die privatrechtliche 'Wirksamkeit der Kündigung zweifelsfrei an die vorherige Anhörung des Betriebsrates binden wollen, so hätte er sich der strengeren, einen Zweifel ausschließenden Terminologie des § 9 Mutterschutzgesetz, des § 14 Schwerbeschädigtengesetz oder des § 8 Heimkehrergesetz bedienen müssen«.

    Bei der ordentlichen Kündigung nimmt die rechtswidrige, vorsätzliche und schuldhafte Wichtanhörung des Betriebsrates dem Arbeitgeber nach der seit BAG 1, 69 = AP Nr« .1 zu § 66 BetrVG ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Recht, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung sozial gerechtfertigt war» Die Kündigung ist also unter diesen Umständen sozial ungerechtfertigt nach Maßgabe der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, dessen Bestimmungen nach § 66 Abs» 3 BetrVG und nach § 51 Abs» 3 o.a. Tarifvertrag unberührt bleiben» Die vom Bundesarbeitsgericht gewählte Lösung beruht letztenendes auf § 24-2 BGB; denn es ist ein Rechtsmißbrauch, der Vermutung einer Sözialwidrigkeit der Kündigung mit Gründen zu begegnen, zu deneii der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtswidrig und vorsätzlich vorenthalten hat, Stellung zu nehmen, obwohl gerade auf dem sozialen Gebiet einer der wesentlichsten Aufgabenbereiche des Betriebsrates liegt» Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts werden Arbeitgeber zur Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmung des § 66 Abs» 1 BetrVG besser angehalten, wenn sie wissen, daß sie ohne Anhörung des Betriebsrates sich überhaupt nicht auf Gründe berufen können, die eine Kündigung sozial zu rechtfertigen vermögen».

  • BAG, 14.10.1965 - 2 AZR 466/64

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    Schon in seiner ersten Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit vom 14« Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - hatte der erkennende Senat auf die damalige Rüge der Revision entschieden? das angefochtene Urteil habe mit Recht angenommen j daß die fristlose Kündigung nicht schon deshalb unwirksam ist? weil die Personalvertretung vor der Kündigung nicht gehört wurde« § 51 Abs« 1 und 3 des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 1« November 196!''schreibt übereinstimmend mit § 66 Abs« 1 und 5 BetrVG vor? daß die Personalvertretung vor jeder Kündigung zu hören ist (Abs« 1) und daß die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 unberührt bleiben (Abs« 3)° Deshalb bestehen keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts su § 66 Abs. 1 BetrVG, das nach § 88 Abs» 3 BetrVG auf Betriebe der Seeschiffahrt und Luft fahrt, also auch auf die Beklagte als einen Betrieb der \ '.

    Der jetzige Fall hat den Senat dann im Urteil vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - veranlaßt, die Einschränkung aufzugeben und anzuerkennen ' daß die Nichtanliörung des Betriebsrates bei einer außerordentlichen Kündigung ohne zivilrechtliche Folgen bleibt, ebenso wie nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 70 Abs. 3 PersVG für den nach gleichem'materiellen Recht zu behandelnden Personenkreis des Personalvertretungsgesetzes die Nichtanhörung des Persohalrates für die außerordentliche Kündigung ohne jede zivilrechtliche Folgen bleibt.

    Das angefochtene Urteil hat die schon im Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - (Bl. 9) angeschnittene und im Urteil des Senats vom 18 -.

  • BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55

    Anhörung des Betriebsrats - Wirksamkeitsvoraussetzung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    BAG 4, 27 = AP Kr 10 zu § 66 BetrVG;.

    kung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde hinaus<> Das Buhdesarbeitsgericht hatte zu nächst einen gangbaren Mittelweg darin gesehen, daß die Nichtanhörung des Betriebsrates die fristlose Kündigung dann unwirksam machen könne, wenn dargetan werde, daß der Betriebsrat dem Arbeitgeber beachtliche Umstände hätte vortragen können, die diesen veranlaßt hätten, von der fristlosen Kündigung abzusehen (BAG 4, 27 / "TlZ - AP Nr. 10 zu § 66 BetrVG; AP Nr. 16 aaO und Nr. 13 zu § 123 BGB) und es darauf abgestellt, ob es dem Arbeitgeber im Einzelfalle zumutbar war, den Betriebsrat noch zu hören.

  • BAG, 20.09.1957 - 1 AZR 136/56
    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    BAG 4, 306 = AP Kr 34 zu § 1 KSchG;.

    Für die außerordentliche Kündigung beschränkt sich dem gemäß die Rechtsfolge der Nichtanhörung des Betriebsrates auf die betriebsverfassungsrechtliche Sanktion des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. hierzu BAG 4, 306 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG und neuerdings' Säcker #.

  • BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61

    Betriebsratsanhörung - Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    Von der Kritik an dieser Mittellösung hat der Senat in der Entscheidung vom 25» Oktober 1962 (BAG 13, 287 = AP Nr. 21 zu § 66 BetrVG) Kenntnis genommen und in seiner weiteren Entscheidung vom 14. Februar 1963'(AP Nr. 22 aaO) eingeräumt, daß er dazu neige, jene Einschränkung' aufzugeben.
  • BAG, 27.06.1955 - 1 AZR 429/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Kündigung bei absichtlicher Verletzung der

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    BAG 2, 87 = AP Nr. 4 zu § 66 BetrVG;.
  • BAG, 17.07.1956 - 1 AZR 570/55

    Betriebsverfassungsrecht: Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    BAG 3, 63 = AP Kr 6 zu § 66 BetrVG;.
  • BAG, 14.11.1956 - 1 AZR 168/54

    Betriebsverfassungsrecht: Informationspflicht des Arbeitgebers bei

    Auszug aus BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
    BAG 3, 142 = AP Kr 9 zu § 66 BetrVG;.
  • BAG, 07.11.1995 - 9 AZR 268/94

    Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern

    a) Im Unterschied zum früheren Recht (vgl. zu § 66 Abs. 1 BetrVG 1952: BAG Urteile vom 15. September 1956 - 1 AZR 258/54 -, 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - und 27. März 1969 - 2 AZR 422/68 - AP Nr. 1, 27 und 30 zu § 66 BetrVG 1952) enthält der seit 1972 geltende § 102 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich eine besondere zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung (grundlegend: BAGE 26, 27, 33 f. = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 4 b bb der Gründe).
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