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   BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93   

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BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93 (https://dejure.org/1994,3304)
BAG, Entscheidung vom 27.04.1994 - 5 AZR 187/93 (https://dejure.org/1994,3304)
BAG, Entscheidung vom 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 (https://dejure.org/1994,3304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakten - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - Betreuungsaufgabe eines Bewährungshelfers - Führung der Betreuungsakte - Stellungnahme durch den Personalrat - Bindung des Bewährungshelfers an die Weisungen des Gerichts - ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 (Fürsorgepflicht)
    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch darauf zusteht, eine zu Unrecht erteilte schriftliche Abmahnung aus den Personalakten entfernen zu lassen (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 1985 BAGE 50, 202, 206, 208 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 2, 4 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAGE 50, 202, 206 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 3 a der Gründe; Senatsurteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 1 der Gründe).

    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 1 der Gründe; BAGE 50, 202, 207 = AP, aaO, zu I 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch darauf zusteht, eine zu Unrecht erteilte schriftliche Abmahnung aus den Personalakten entfernen zu lassen (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 1985 BAGE 50, 202, 206, 208 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 2, 4 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgemäßen Verhalten auf und droht für den Fall erneuter Pflichtverletzung individualrechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung an (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 -, aaO, zu 1 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80

    Erhaltungsarbeiten

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 1 der Gründe; BAGE 50, 202, 207 = AP, aaO, zu I 3 b der Gründe).
  • BAG, 05.08.1992 - 5 AZR 531/91

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAGE 50, 202, 206 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 3 a der Gründe; Senatsurteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 1 der Gründe).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Hierzu zählen auch Informationen, die eine Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten ermöglichen (BVerfG Beschluß vom 19. Juli 1972 BVerfGE 33, 367, 380, zu B II 1 c der Gründe).
  • BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers stellt neben den Weisungen des § 56 c StGB einen Sonderfall der Weisung dar (vgl. Dreher/Tröndle, aaO, § 56 c Rz 1; BVerfG Beschluß vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 - zu B II 1 a der Gründe, nicht amtlich veröffentlicht).
  • BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 47/88

    Abmahnung: Berechtigung - Mitbestimmungsfreiheit - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Zur Abmahnung berechtigt sind die Vorgesetzten, die verbindliche Anweisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung erteilen können (Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - 5 AZR 47/88 - ZTR 1989, 314, zu II der Gründe).
  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 217/91

    Strafaussetzung - Prognose - Betäubungsmittel - Fürsorgepflicht - Therapieplatz -

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Es entspricht der richterlichen Fürsorgepflicht, die Hilfen der §§ 56 ff. StGB einzusetzen (BGH Beschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR 217/91 - NJW 1991, 3289, 3290).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1987 - 5 Ws 82/86
    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Zudem nimmt der von dem Gericht bestimmte Bewährungshelfer in seiner Kontrollfunktion aus der Staatsgewalt abgeleitete Aufgaben wahr und ist damit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Schönke/Schröder/Stree, aaO, § 56 d Rz 5; Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, aaO, § 56 d Rz 5; vgl. weiter OLG Düsseldorf Beschluß vom 10. Februar 1987 - 5 Ws 82/86 - MDR 1987, 694).
  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Auszug aus BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
    Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch darauf zusteht, eine zu Unrecht erteilte schriftliche Abmahnung aus den Personalakten entfernen zu lassen (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 1985 BAGE 50, 202, 206, 208 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 2, 4 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06

    Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht

    Neben der Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber können Tätigkeitsaufzeichnungen auch sonstigen Zwecken dienen (vgl. BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 599/97 - 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - RzK I 1 Nr. 88).
  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Abmahnung; zuletzt Urteil vom 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 -, n. v.) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

    Ein Arbeitnehmer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 27.11.1985 - 5 AZR 101/84, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93 ; BAG v. 5.8.1992 - 5 AZR 531/91, EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 25; BAG v. 27.4.1994 - 5 AZR 187/93 n.v.; BAG v. 14.9.1994 - 5 AZR 632/93, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 13) die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (§§ 1004, 242 BGB).
  • ArbG Düsseldorf, 17.12.2015 - 7 Ca 2980/15

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Denn eine Abmahnung ist unter anderem dann nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn eine vorherige, gesetzlich vorgeschrieben Anhörung des zuständigen Personalrats unterblieben ist (vgl. BAG 27.4.1994 - 5 AZR 187/93 - zu II. 2. b] der Gründe, RzK I 1 Nr. 88; BAG 22.2.2001 - 6 AZR 398/99 - zu II. 1. der Gründe, EzBAT Nr. 10 zu § 11 BAT; LAG Hamm 16.10.2008 - 11 Sa 280/08 - zu II. der Gründe, juris; MünchHdbArbR/Berkowsky, 3. Aufl., 2009, § 114 Rn. 136).

    Vor dieser Novelle war indes allgemein anerkannt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Entfernung einer ohne vorherige (ordnungsgemäße) Beteiligung des Personalrats erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen kann (vgl. nur: BAG 27.4.1994 - 5 AZR 187/93 - zu II. 2. b] der Gründe, RzK I 1 Nr. 88; BAG 22.2.2001 - 6 AZR 398/99 - zu II. 1. der Gründe, EzBAT Nr. 10 zu § 11 BAT; LAG Hamm 16.10.2008 - 11 Sa 280/08 - zu II. der Gründe, juris).

  • LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94

    Abmeldung für Betriebsratsarbeit; Rügen; Abmahnung; Mitteilung von Gründen;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG, EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 -) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
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