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   BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16   

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BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16 (https://dejure.org/2017,11933)
BAG, Entscheidung vom 27.04.2017 - 6 AZR 284/16 (https://dejure.org/2017,11933)
BAG, Entscheidung vom 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 (https://dejure.org/2017,11933)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 5 DWArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 8 DWArbVtrRL, DWArbVtrRL ME
    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 559 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierungssystematik in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Deutschen Diakonie

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • rechtsportal.de

    AVR -DD § 12 ; AVR -DD Anlage Eingruppierung
    Eingruppierungssystematik in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Deutschen Diakonie

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 541
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 284/15

    Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels"

    Auszug aus BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16
    Bezüglich des von ihr in Anspruch genommenen ersten Richtbeispiels unter A der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD hat der Senat nach Verkündung der hier angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - entschieden, dass das Merkmal "in der Psychiatrie" in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung des Richtbeispiels tätigkeitsbezogen zu verstehen ist.

    Gefordert ist nach wie vor die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 33) .

    Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hatte, das Richtbeispiel knüpfe in seiner bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis ausdrücklich nicht festgehalten (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 23; kritisch Roßbruch PflR 2016, 776, 783 ff.) .

    b) Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergütet wurde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) .

    Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sind erfüllt, wenn die Gesamttätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters die Merkmale eines Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt (vgl. KGH.EKD 26. April 2010 - I-0124/R51-09 - Rn. 23; zur Bedeutung der Richtbeispiele BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 25) .

    Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom ersten Richtbeispiel unter A der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht erfasst war, wird es die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 41; KGH.EKD 1. Juni 2015 - II-0124/W42-14 - Rn. 16) .

  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

    Auszug aus BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16
    Zur Begründung hat die Klägerin auf die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) verwiesen.

    Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hatte, das Richtbeispiel knüpfe in seiner bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis ausdrücklich nicht festgehalten (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 23; kritisch Roßbruch PflR 2016, 776, 783 ff.) .

  • LAG Hamm, 19.11.2015 - 8 Sa 686/15

    Gesundheits- u. Krankenpflegerin; Eingruppierung AVR DW-EKD; Richtbeispiel;

    Auszug aus BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. November 2015 - 8 Sa 686/15 - aufgehoben.
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 785/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn .  26).

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn .  27).

  • BAG, 21.06.2018 - 6 AZR 38/17

    Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen

    Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfolgt dabei keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 788/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 789/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 811/15

    Eingruppierung eines Gesundheitspflegers nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihm konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten er vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn .  26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren des Klägers anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag des Klägers dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 793/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 790/15

    Eingruppierung eines Gesundheitspflegers nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihm konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten er vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn .  26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren des Klägers anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag des Klägers dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 792/15

    Eingruppierung eines Gesundheitspflegers nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihm konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten er vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren des Klägers anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag des Klägers dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 791/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 787/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 786/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1219/17

    Eingruppierung

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1221/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1189/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1218/17

    Eingruppierung

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1220/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • BAG, 17.12.2020 - 6 AZR 639/19

    Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer niedersächsischen Universität -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2019 - 5 Sa 195/18

    Eingruppierung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2019 - 2 Sa 133/18

    Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Einrichtung nach

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