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   BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74   

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BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74 (https://dejure.org/1975,11092)
BAG, Entscheidung vom 27.05.1975 - 2 AZR 242/74 (https://dejure.org/1975,11092)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 1975 - 2 AZR 242/74 (https://dejure.org/1975,11092)
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  • BAG, 29.03.1960 - 3 AZR 568/58

    Kündigung - Auflösungsantrag - Bemessung der Abfindung

    Auszug aus BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74
    Es kann die festgesetzte Abfindung nur daraufhin überprüfen, ob das Lahdesar beitsgericht durch sachfremde oder willkürliche Erwägungen den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. BAG 9, 131 Ci36] = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG).
  • BAG, 12.08.1954 - 2 AZR 182/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

    Auszug aus BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74
    Der Tatsachenrichter hat die Höhe der Abfindung nach freiem richterlichen Ermessen zu treffen (BAG AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953) Das Revisionsgericht darf daher nicht etwa die Ermessensentscheidung der Vorinstanzen durch sein eigenes Ermessen ersetzen.
  • BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 276/62

    Einstellung - Arbeitsvertrag - Vertragsverhandlung

    Auszug aus BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74
    Im übrigen ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht lediglich da hin überprüft werden, ob die Beweiswürdignng vollständig ist oder ©b wesentliche Beweisanträge übergangen und für die Gesamtwürdigung erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind und schließlich, ob die Beweiswürdigung rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln verstößt (vgl. BAG 14, 206 m AP Nr, 4 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß) ,.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74
    Die Vollständigkeit der Zumutbarkeitserwägungen gehört zum materiellen Tatbestand des § 626 BGB, so daß es auf entsprechende Verfäirensrügen nicht ankommt (vgL. grundlegend BAG 2, 207 u. 214 = AP Nr. 5 und 4 zu § 626 BGB).
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