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   BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03   

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BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03 (https://dejure.org/2004,5152)
BAG, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 AZR 132/03 (https://dejure.org/2004,5152)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 6 AZR 132/03 (https://dejure.org/2004,5152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • IWW

    GG Art. 1 Abs. 3 GG Art. 3 Abs. 1 GG... Art. 3 Abs. 2 GG Art. 3 Abs. 3 GG Art. 5 Abs. 3 GG Art. 9 Abs. 3 GG Art. 12 Abs. 1 ArbGG § 45 Abs. 3 ArbGG § 72 Abs. 5 HRG a.F. § 57b Abs. 3 SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 TVG § 1 TVG § 4 Abs. 1 ZPO § 256 Abs. 1 ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. § 554 Abs. 3 Nr. 3a BAT a.F. § 3 Buchst. d BAT a.F. § 3 Buchst. n BAT § 3 Buchst. f BAT § 3 Buchst. g BAT § 3 Buchst. h Versorgungs-TV in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung § 2 Abs. 1 Versorgungs-TV in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung § 1 Abs. 1 Buchst. a
    EGG, ArbGG, HRG, SGB V, TVG, ZPO, BAT, Versorgungs-TV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; Notwendigkeit der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Teil der objektiven Wertordnung von den Tarifvertragsparteien bei ihrer ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1... ; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; ArbGG § 45 Abs. 3; ; ArbGG § 72 Abs. 5; ; HRG a.F. § 57b Abs. 3; ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3; ; TVG § 1; ; TVG § 4 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO a.F. § 554 Abs. 3 Nr. 3a; ; BAT a.F. § 3 Buchst. d; ; BAT a.F. § 3 Buchst. n; ; BAT § 3 Buchst. f; ; BAT § 3 Buchst. g; ; BAT § 3 Buchst. h; ; Versorgungs-TV in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; ; Versorgungs-TV in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung § 1 Abs. 1 Buchst. a

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    b) Diese Rechtsprechung, an der die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit ohne nähere Begründung festgehalten haben (Nachweise bei BAG 30. August 2000 - 4 AZR 536/99 - BAGE 95, 277, 283), ist wegen ihres Begründungsansatzes im verfassungsrechtlichen Schrifttum (Jarass/Pieroth GG 7. Aufl. Art. 1 Rn. 31; Rüfner in Isensee/Kirchhof HdbStR Bd. V 2. Aufl. § 117 Rn. 10; Scholz in Maunz-Dürig GG Stand Februar 2004 Art. 9 Rn. 357) wie im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/Dieterich 4. Aufl. GG Einl. Rn. 20 mwN; Wiedemann TVG 6. Aufl. Einl. Rn. 199 ff.; Schiek in Däubler TVG Einl. Rn. 174 ff.; Waltermann FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 913, 914) auf Kritik gestoßen.

    Dem hat sich im Ergebnis der Vierte Senat auch für das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die grundrechtlichen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG angeschlossen (30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 37; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94).

    aa) Gestützt auf die Urteile vom 30. August 2000 und vom 29. August 2001 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 282 ff.; - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 36) geht allerdings der Vierte Senat davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags wegen der Besonderheiten der tarifvertraglichen Einigung sowie der mangelnden Klarheit und Transparenz des anzuwendenden Überprüfungsmaßstabs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien.

    Diese Grenze sei erst überschritten, wenn die Differenzierung auch im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt plausibel erklärbar sei (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289).

    Es handelt sich um eine Nicht-Regelung in dem Sinne, dass notwendige Vertragsinhalte für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht normiert werden und keineswegs um eine Negativ-Regelung in dem Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses für tarifliche Leistungen (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 292).

    Dabei können - soweit erkennbar - auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 290; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 240).

    Soweit der Vierte Senat in den Entscheidungen vom 24. April 1985 (- 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307, 310) und vom 30. August 2000 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289 ff.) angenommen hat, bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ginge das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dem allgemeinen Gleichheitssatz vor, war diese Auffassung nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 381/97

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Das gilt auch für den mit dem Klageantrag zu 2 im Wege der Feststellungsklage verfolgten Verschaffungsanspruch (BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 379).

    Damit handelt es nach einem konkreten und generalisierenden Prinzip und ist deshalb bei der Anwendung des BAT an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 381).

    Das gilt auch für die Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1999 (- 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 382).

    Die Entscheidung des Dritten Senats vom 26. Januar 1999 (- 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 382) zum Ausschluss der Lektoren von der betrieblichen Altersversorgung gibt zu einer Anrufung des Großen Senats ebenfalls keinen Anlass.

    Es hat bei seiner Entscheidung über den Verschaffungsanspruch allerdings nicht nur auf seine Auslegung des § 3 Buchst. g BAT Bezug genommen sondern darüber hinaus auch auf das Urteil des Dritten Senats vom 26. Januar 1999 (- 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377).

  • BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95

    Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Studenten von tariflichen Leistungen ist

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Frage der Geltung eines Tarifvertrags bei entsprechendem Streit der Parteien zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 71; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346).

    Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346 mwN).

    Demgegenüber haben der Fünfte (18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141) und der erkennende Senat (28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.) des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien nach § 3 Buchst. d BAT aF ABM-Kräfte oder nach § 3 Buchst. n BAT aF die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Studenten vom Geltungsbereich des BAT ausnehmen konnten, die jeweiligen Tarifregelungen unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen und darauf abgestellt, ob die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt haben (BAG 18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.).

  • BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 641/96

    Einzel- oder kollektivvertragliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren bei

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Im Hinblick auf den privatautonomen Verbandsbeitritt der Koalitionsmitglieder, mit dem sie ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnehmen, hat der Siebte Senat für die Prüfung berufsfreiheitsbeschränkender tariflicher Altersgrenzenregelungen nicht auf die unmittelbare Grundrechtsgeltung des Art. 12 Abs. 1 GG für die Tarifvertragsparteien, sondern auf die Schutzpflichtfunktion dieses Freiheitsrechts abgestellt und hieraus die Aufgabe der Rechtsprechung abgeleitet, das Grundrecht der Berufsfreiheit mit dem der Koalitionsfreiheit in Konkordanz zu bringen (BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65).

    Dementsprechend verpflichtet die Schutzfunktion der Grundrechte die Rechtsprechung dazu, solchen Regelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (ErfK/Dieterich 4. Aufl. Art. 3 GG Rn. 26) oder eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118).

  • BAG, 24.04.1985 - 4 AZR 457/83

    Autonomie der Tarifvertragsparteien bei der Rechtssetzung

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Soweit der Vierte Senat in den Entscheidungen vom 24. April 1985 (- 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307, 310) und vom 30. August 2000 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289 ff.) angenommen hat, bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ginge das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dem allgemeinen Gleichheitssatz vor, war diese Auffassung nicht entscheidungserheblich.

    Die Entscheidung des Vierten Senats, in der er seine zur Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien geäußerte Rechtsauffassung aus der Entscheidung vom 24. April 1985 (aaO) wiederholt, betraf eine Eingruppierungsfrage.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Ihre Lehrtätigkeit kann reichen von einem repetitionsartigen Unterricht oder einer praktischen Unterweisung in berufliche Fertigkeiten bis hin zu dem eigenverantwortlichen Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse (BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 140).

    Das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Im Hinblick auf den privatautonomen Verbandsbeitritt der Koalitionsmitglieder, mit dem sie ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnehmen, hat der Siebte Senat für die Prüfung berufsfreiheitsbeschränkender tariflicher Altersgrenzenregelungen nicht auf die unmittelbare Grundrechtsgeltung des Art. 12 Abs. 1 GG für die Tarifvertragsparteien, sondern auf die Schutzpflichtfunktion dieses Freiheitsrechts abgestellt und hieraus die Aufgabe der Rechtsprechung abgeleitet, das Grundrecht der Berufsfreiheit mit dem der Koalitionsfreiheit in Konkordanz zu bringen (BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65).

    Deshalb ist der staatliche Gesetzgeber grundsätzlich im Bereich des Arbeitsrechts zur Regelung von Angelegenheiten mit zwingender Wirkung auch für die Tarifvertragsparteien berechtigt, wenn er sich hierbei auf Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte berufen kann und die Tarifautonomie nicht im Übermaß beschränkt (BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, 284; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293; BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65 mwN).

  • BAG, 18.06.1997 - 5 AZR 259/96

    ABM-Kräfte haben keinen Anspruch auf vollen Tariflohn

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Demgegenüber haben der Fünfte (18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141) und der erkennende Senat (28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.) des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien nach § 3 Buchst. d BAT aF ABM-Kräfte oder nach § 3 Buchst. n BAT aF die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Studenten vom Geltungsbereich des BAT ausnehmen konnten, die jeweiligen Tarifregelungen unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen und darauf abgestellt, ob die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt haben (BAG 18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.).

    Ebenfalls nicht tragend ist die Abweichung zum Urteil des Fünften Senats, der in der Entscheidung vom 18. Juni 1997 (- 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141) die Nichteinbeziehung der ABM-Kräfte in den Geltungsbereich des BAT nach § 3 Buchst. d BAT aF unmittelbar am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen, aber die Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt gehalten hat.

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Dem hat sich im Ergebnis der Vierte Senat auch für das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die grundrechtlichen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG angeschlossen (30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 37; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94).

    aa) Gestützt auf die Urteile vom 30. August 2000 und vom 29. August 2001 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 282 ff.; - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 36) geht allerdings der Vierte Senat davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags wegen der Besonderheiten der tarifvertraglichen Einigung sowie der mangelnden Klarheit und Transparenz des anzuwendenden Überprüfungsmaßstabs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien.

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 729/98

    Zusatzversorgung für Fleischbeschautierärzte

    Auszug aus BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03
    Der Dritte Senat (4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19) neigt demgegenüber einer differenzierten Auffassung zu.

    Der erkennende Senat weicht auch nicht tragend von der Entscheidung des Dritten Senats vom 4. April 2000 (- 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19) ab.

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 30.85

    Lehrkraft - Vorwiegend Wissenschaftliche Tätigkeit - Personalrat - Einschränkung

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 244/00

    Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BAG, 16.04.1997 - 4 AZR 653/95

    Eingruppierung eines Wehrführers in der chemischen Industrie

  • BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00

    Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BAG, 16.04.2003 - 4 AZR 367/02

    Revisionsbegründung vor Zustellung des Berufungsurteils

  • BAG, 10.04.1991 - 4 AZR 479/90

    Geltungsbereich des BRTV-Bau; Leitender Angestellter

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

  • BAG, 13.03.2003 - 6 AZR 585/01

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99

    Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 624/96

    Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst Anforderung an

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 36/01

    Beihilfe nach Ersatzkassentarifvertrag - Gleichheitssatz

  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 606/02

    Gleichbehandlung von nicht vollbeschäftigtem Reinigungspersonal

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 209/01

    Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

  • BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 121/01

    Keine Zusatzversorgung für Hochschullehrer

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 378/01

    Reisezeit bei auswärtigem Gastspiel des Orchesters

  • BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 64/56

    Lohnregelung für männliche Arbeitnehmer - Lohngruppe für weibliche Arbeiterinnen

  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 323/02

    Kein Verzicht auf Reisekostenvergütung bei Tarifbindung

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 737/94

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.2003 - 3 Sa 25/02
  • BAG, 14.07.2005 - 8 AZR 300/04

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der

    Sie muss den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 27. Mai 2004 - 6 AZR 132/03 -).
  • LAG Berlin, 06.04.2005 - 10 Sa 2607/04

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers (hier:

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  • BAG, 22.03.2007 - 6 AZR 101/06

    Kündigung, Massenentlassung

    Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand denknotwendig von der Entscheidung über den anderen konkret angefochtenen abhängig ist, so dass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1; Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 132/03 -).
  • BAG, 22.03.2007 - 6 AZR 100/06

    Kündigung - Massenentlassung

    Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand denknotwendig von der Entscheidung über den anderen konkret angefochtenen abhängig ist, so dass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1; Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 132/03 -).
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