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   BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95   

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https://dejure.org/1996,15120
BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95 (https://dejure.org/1996,15120)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1996 - 8 AZR 34/95 (https://dejure.org/1996,15120)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 34/95 (https://dejure.org/1996,15120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) - Mangelhafte Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit der Sonderregelungen des Einigungsvertrages für den öffentlichen Dienst - Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 484/92

    Abberufung und Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 [BAG 23.09.1993 - 8 AZR 484/92] = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 274/93
    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Bereits mit Urteilen vom 20. Januar 1994 (- 8 AZR 502/93 - BAGE 75, 280 [BAG 20.01.1994 - 8 AZR 502/93] = AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag und - 8 AZR 274/93 - BAGE 75, 284 = AP Nr. 10 zu Art. 20 Einigungsvertrag) hat der Senat entschieden, daß es für die Anwendbarkeit der Sonderregelungen des Einigungsvertrages für den öffentlichen Dienst nicht auf den Bestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses, sondern die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR überhaupt ankommt.
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 629/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 2 - Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Der Personalrat- der Stadtverwaltung wiederum war nicht zu beteiligen, weil der Kläger als Direktor der Veranstaltungsbetriebe nicht zu der von diesem Personalrat repräsentierten Dienststelle gehörte (vgl. BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 629/94 - AP Nr. 34 zu Art. 20 Einigungsvertrag, unter II 2 der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 474/91

    Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag .

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Je größer das Maß der Verstrickung, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme, dieser Beschäftigte sei als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Bevölkerung noch zumutbar (vgl. BAGE 70, 309, 320 = AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B II 1 c der Gründe).
  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 415/92

    Kündigung: Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR -

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein handwerklicher Tätigkeit wird das Vertrauen in die Verwaltung weniger beeinträchtigen als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 415/92 - NJ 1993, 379).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 [BAG 23.09.1993 - 8 AZR 484/92] = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93
    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Bereits mit Urteilen vom 20. Januar 1994 (- 8 AZR 502/93 - BAGE 75, 280 [BAG 20.01.1994 - 8 AZR 502/93] = AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag und - 8 AZR 274/93 - BAGE 75, 284 = AP Nr. 10 zu Art. 20 Einigungsvertrag) hat der Senat entschieden, daß es für die Anwendbarkeit der Sonderregelungen des Einigungsvertrages für den öffentlichen Dienst nicht auf den Bestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses, sondern die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR überhaupt ankommt.
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Da der Begriff der öffentlichen Verwaltung anhand der zu erfüllenden Aufgaben und nicht lediglich formell abzugrenzen ist (vgl. BAG Urteil vom 18. März 1993 - 8 AZR 331/92 - AP Nr. 20 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX), gehörte der Aufgabenbereich der Wohnungsverwaltung der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag an.
  • LAG Sachsen, 04.10.1994 - 11 (3) Sa 257/93
    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Oktober 1994 - 11 (3) Sa 257/93 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.06.1994 - 8 AZR 544/92

    Privatisierung der Wohnungswirtschaft

    Auszug aus BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 34/95
    Mit Urteil vom 30. Juni 1994 (- 8 AZR 544/92 - AP Nr. 1 zu Art. 22 Einigungsvertrag) hat der Senat festgestellt, daß die Beklagte nach dem 3. Oktober 1990 den Wohnungsbestand des VEB-Gebäudewirtschaft D. im Rahmen der allgemeinen Stadtverwaltung verwaltete und lediglich auf die weiterhin vorhandenen Strukturen des VEB zurückgriff, die unselbständiger Bestandteil der Stadtverwaltung wurden.
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