Rechtsprechung
BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 424/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis - Fristlose Kündigung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Beurlaubung unter Gehaltsfortzahlung - Dienstleistung bei privater Einrichtung
- Judicialis
BGB § 145; ; BGB § 147; ; Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung vom 12. Dezember 1968 § 15 Abs. 2; ; BRRG § 123 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitnehmerstatus - Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis; fristlose Kündigung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 145, 147; Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung vom 12. 12. 1968 § 15 Abs. 2; BRRG § 123 a
Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis möglich und zulässig?
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 05.02.1998 - 12 Ca 180/97
- LAG Niedersachsen, 16.02.1999 - 12 Sa 1318/98
- BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 424/99
Papierfundstellen
- BAGE 98, 157
- NZA 2002, 83
- BB 2001, 2380
- DB 2002, 2443
- JR 2002, 132
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 143/92
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses neben einem Beamtenverhältnis - Überlassung …
Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 424/99
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis führt deshalb nicht zu einer Pflichtenkollision, sondern ist grundsätzlich möglich (BAG 9. Dezember 1992 - 5 AZR 143/92 - nv., unter II 3 der Entscheidungsgründe; BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 44/90 - EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 10; Lücke ZfPR 1999, 137, 139, 140; Bolck ZTR 1994, 14, 15;… Blanke/Sterzel Privatisierungsrecht für Beamte Baden-Baden 1999 Rn. 84). - LAG Niedersachsen, 16.02.1999 - 12 Sa 1318/98
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Nichtbestehen eines …
Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 424/99
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Februar 1999 - 12 Sa 1318/98 - aufgehoben.
- BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 402/04
Befristung - beurlaubter Beamter
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis führt zu keiner Pflichtenkollision und ist deshalb grundsätzlich möglich (BAG 27. Juni 2001 - 5 AZR 424/99 - BAGE 98, 157 = AP BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 20, zu II 2 der Gründe). - BVerwG, 10.03.2004 - 2 B 66.03
Beiladung im Verwaltungsprozess; Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen an …
Die Kläger haben keinen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, wie er z.B. bei Ausübung einer Nebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den öffentlichen Dienstherrn zur Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 5 AZR 424/99 PersR 2002, 133 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis;… Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O.). - LAG München, 13.04.2006 - 4 Sa 833/05
Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits von beiden Parteien angezogenen Entscheidung vom 27.06.2001 (5 AZR 424/99, u. a. in AP Nr. 20 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis, m. Anm. Blanke = NZA 2002, S. 83 f) hinsichtlich Vermutungs- oder indizieller Tatsachen, die Anhaltspunkte für einen Willen zur konkludenten Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben einem fortbestehenden Beamtenstatus darstellen können, überzeugend ausgeführt, dass bei Beurlaubung des Beamten unter Wegfall seiner Dienstbezüge regelmäßig die Intention zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Rechtsträger der Einrichtung, der der beurlaubte Beamte zugewiesen ist, vorliegen dürfte - in diesem Fall übernimmt der private Rechtsträger/Arbeitgeber konsequent die Vergütungspflicht gegenüber dem bei ihm tätigen Beamten, was die Hauptleistungspflicht im bestehenden Arbeitsverhältnis darstellt (§ 611 Abs. 1 BGB) und deshalb im Regelfall dessen konkludenten Abschluss indizieren wird.Der Kläger erfüllte während seiner Tätigkeit bei der Beklagten unverändert seine Lehrverpflichtung als Sonder(berufs)schullehrer des Freistaats Bayern - wenngleich in einem für einen normalen Berufs-/Sonderschullehrer atypischen Umfeld und unter besonderen Anforderungen -, ohne irgendeine Vergütung seitens der Beklagten (was eben der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt ist, der der Entscheidung des BAG vom 27.06.2001, aaO, zu Grunde lag).
- BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 3.02
Beamte als Arbeitnehmer; Besoldung; Deutsche Bahn AG; Jahresabschlussvergütung; …
Der Kläger hat keinen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Bahn AG abgeschlossen, wie er z.B. bei Ausübung einer Nebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den öffentlichen Dienstherrn zur Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 5 AZR 424/99 - PersR 2002, 133 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis). - LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 70/17
Befristung - Sachgrund - In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis führt zu keiner Pflichtenkollision und ist deshalb grundsätzlich möglich (BAG, 25.5.2005, 7 AZR 402/04; 27.6.2001, 5 AZR 424/99; zit. nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2008 - 2 Ta 244/07
Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft - Kirchenbeamter
Dass ein Beamter, welcher von seinem öffentlichen Dienstherrn unter Fortzahlung des Gehalts zur Dienstleistung bei einer privaten Einrichtung beurlaubt ist, neben dem Beamtenverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis mit der privaten Einrichtung eingehen kann (vgl. BAG Urteil vom 27.06.2001 - 5 AZR 424/99) ist ebenfalls kein Umstand, der der Rechtsposition des Klägers zum Erfolg verhilft. - LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 - 2 Sa 647/07
Zu den Voraussetzungen der Doppelstellung als Arbeitnehmer und Kirchenbeamter
Dass ein Beamter, welcher von seinem öffentlichen Dienstherrn unter Fortzahlung des Gehalts zur Dienstleistung bei einer privaten Einrichtung beurlaubt ist, neben dem Beamtenverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis mit der privaten Einrichtung eingehen kann (vgl. BAG Urteil vom 27.06.2001 - 5 AZR 424/99) ist ebenfalls kein Umstand, der der Rechtsposition des Klägers zum Erfolg verhilft.