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   BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16   

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BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 (https://dejure.org/2017,21291)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 (https://dejure.org/2017,21291)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 (https://dejure.org/2017,21291)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 645 Abs 1 S 1 BGB, § 10 Abs 1 S 1 AÜG vom 28.04.2011, § 1 Abs 1 S 1 AÜG vom 28.04.2011
    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag

  • IWW

    § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung; Wesensmerkmale der Arbeitnehmerüberlassung; Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages; Ansatzpunkte zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung vom ...

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerüberlassung

  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de

    Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werkvertrag, Dienstvertrag - oder (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - und das fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Dienst- und Werkvertrag

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zum Dienst- bzw. Werkvertrag - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Weisungsrechte und Personalhoheit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) .

    Der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 32; vgl. auch BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 37; 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 31) .

    Auch wenn es den Parteien eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags freisteht, die Haftung des Verleihers, die sich in der Regel auf ein Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm gestellten Arbeitnehmer beschränkt, im Vertragswege zu erweitern und auf eine Haftung für schuldhafte Schlechtleistungen der von ihm überlassenen Arbeitnehmer auszudehnen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 43; vgl. Hamann jurisPR-ArbR 11/2013 Anm. 1) , ist eine solche Regelung für eine Arbeitnehmerüberlassung unüblich.

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) .

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28; 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - zu II 1 b der Gründe) .

    (4) Die unter "Sonstige Vereinbarungen" getroffene Haftungsregelung spricht ebenfalls gegen eine Arbeitnehmerüberlassung und für einen Dienstvertrag, zu dessen Erfüllung sich die DRS ihres eigenen Personals als Erfüllungsgehilfen bediente (vgl. hierzu BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 37) .

    Ein Unternehmer muss einen Dienst- oder Werkvertrag nicht notwendig mit eigenen technischen Mitteln erfüllen (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 35) .

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (vgl. BAG 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - zu B II 2 c der Gründe mwN) .

    Je weniger auch auf der personellen Seite eine eigene unternehmerische Initiative vorliegt, umso eher ist bei eingeschränkter unternehmerischer Sachverantwortung die Annahme nahe liegend, dass es sich bei der vertraglichen Abrede tatsächlich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt (BAG 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - zu B IV 1 der Gründe) .

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (BAG 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 78, 252) .

    Fehlt es daran und ist zudem der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt, dass er erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - zu III 2 b der Gründe mwN, BAGE 78, 252) .

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF auszuschließen (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 15 mwN; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 25 mwN) .

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF kann nicht analog herangezogen werden (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 18; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 28; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF auszuschließen (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 15 mwN; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 25 mwN) .

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF kann nicht analog herangezogen werden (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 18; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 28; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 32; vgl. auch BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) .

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) .

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    (1) Die Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes, auf die das AÜG nicht anwendbar ist, durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - zu I 3 der Gründe, BAGE 87, 186) .
  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 37; 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 31) .
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28) .
  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet sind, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29 mwN) .
  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

    Ein Unternehmer muss einen Vertrag nicht notwendig mit eigenen Arbeitsmitteln erfüllen (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 50) .
  • LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - drittbezogener Personaleinsatz - Werkvertrag

    Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Praxis kennen und sie zumindest billigen (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn 30, juris).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 -, Rn. 24, juris).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 27, juris).

    Die werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 28, juris).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 28, juris).

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 29, juris).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 30, juris).

    Je weniger auch auf der personellen Seite eine eigene unternehmerische Initiative vorliegt, umso eher ist bei eingeschränkter unternehmerischer Sachverantwortung die Annahme naheliegend, dass es sich bei der vertraglichen Abrede tatsächlich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 45, juris).

    Die Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes, auf die das AÜG nicht anwendbar ist, durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 -, Rn. 48, juris).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 323/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 71, BAGE 158, 266; 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) .

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28; allg. zum arbeitsvertraglichen Weisungsrecht vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 ff., BAGE 173, 111) .

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern sind Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO) .

    Die getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat auch nicht zu bewerten, ob es sich um einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung oder um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, die für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29) .

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG idF v. 28. April 2011 nicht auf Fälle angewendet werden kann, für die es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt (vgl. grundlegend BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22 ff., BAGE 146, 384; zuletzt 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 32 mwN) , nur die Überschreitung der Überlassungshöchstdauer mit der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG sanktioniert.
  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG v. 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 26, juris; BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 30, juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 395/11, Rn. 20, beck-online; BAG v. 18.01.2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 27, juris; BAG v. 19.03.2003 - 7 AZR 267/02, juris).

    Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG v. 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 26, juris; BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 30, juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 395/11, Rn. 20, beck-online; BAG v. 18.01.2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 27, juris; BAG v. 03.12.1997 - 7 AZR 764/96, juris).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG v. 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 26, juris; BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 30, juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 395/11, Rn. 20, beck-online; BAG v. 18.01.2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 27, juris; BAG v. 13.08.2008 - 7 AZR 269/07, Rn. 14, juris; BAG v. 10.10.2007 - 7 AZR 487/06, Rn. 34, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 21 TaBV 489/19

    Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG - Abgrenzung zwischen (verdeckter)

    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Verleihunternehmen und dem Entleihunternehmen einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen dem Verleihunternehmen und den Arbeitnehmer*innen andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen den Arbeitnehmer*innen und dem Entleihunternehmen gekennzeichnet ( vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26 ).

    Die Vertragspflicht des Verleihunternehmens gegenüber dem Entleihunternehmen endet, wenn es die Arbeitnehmer*innen ausgewählt und dem Entleihunternehmen zur Verfügung gestellt hat ( vergleiche BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26 mwN . (mit weiteren Nachweisen ).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aF nicht erfasst ( vergleiche BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 27 mwN. ).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation der Arbeitnehmer*innen, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind ( vergleiche BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28 mwN. ).

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend ( vergleiche BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29 mwN. ).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen ( vergleiche BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 30 mwN. ).

  • LAG Hessen, 07.04.2022 - 5 Sa 1082/21

    Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG Auslegung

    Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AüG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26, zit. nach juris; BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29, zit. nach juris).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (vgl. BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28, zit. nach juris).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (vgl. BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 27, zit. nach juris).

    Dabei ist nicht die Häufigkeit, sondern Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (vgl. BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29, zit. nach juris).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 30, zit. nach juris).

    Fehlt es daran und ist zudem der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt, dass er erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor (vgl. BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 45, zit. nach juris).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 71, BAGE 158, 266; 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) .

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28; allg. zum arbeitsvertraglichen Weisungsrecht vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 ff., BAGE 173, 111) .

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern sind Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO) .

    Die getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat auch nicht zu bewerten, ob es sich um einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung oder um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, die für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29) .

  • LAG Hessen, 24.07.2020 - 3 Sa 114/18

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess Bestimmtheit des

  • LAG Baden-Württemberg, 04.10.2022 - 15 Sa 30/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG München, 29.04.2020 - 11 Sa 106/20

    Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und eines Anwartschaftsverhältnisses auf

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • LAG München, 30.04.2019 - 4 Sa 511/18

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung zum werkvertraglichen Einsatz

  • VG Düsseldorf, 30.04.2020 - 40 K 2401/18

    Arbeitnehmerüberlassung Eingliederung Beschäftigung Weisungsunterworfenheit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2022 - 2 Sa 457/21

    Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung - Reinigungsvertrag

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 338/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • LSG Hessen, 29.09.2022 - L 8 BA 65/21

    SGB IV

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16

    Sozialkassenbeitragsverfahren - SokaSiG - Streitgegenstand -

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115

    Streit um Umfang der Mitbestimmung des Personalrats einer Dienststelle

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 10 Sa 26/20

    Statusklage; Onlineredakteur

  • LSG Bayern, 28.06.2022 - L 7 BA 11/19

    Sozialgerichtverfahren: Berichtigung des falschen Datums der mündlichen

  • LSG Hessen, 24.02.2022 - L 8 BA 62/19

    SGB IV

  • FG Düsseldorf, 28.07.2021 - 4 K 3247/19

    Entnahme des verwendeten Stroms von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

  • ArbG Düsseldorf, 23.09.2021 - 12 Ca 8032/20
  • LAG Hessen, 29.09.2022 - L 8 BA 65/21

    SGB IV

  • ArbG Emden, 12.01.2022 - 1 Ca 334/20

    Auslegung des Worts "und" zwischen den Wörtern "eingestellt" und "beschäftigt" in

  • LG Berlin, 27.02.2023 - 23 O 154/19

    Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung eines Triebfahrzeugführers

  • ArbG Emden, 12.01.2022 - 1 Ca 333/20

    Niedersachsen - Auslegung des Worts "und" zwischen den Wörtern "eingestellt" und

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