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   BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16   

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BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16 (https://dejure.org/2017,21292)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2017 - 9 AZR 368/16 (https://dejure.org/2017,21292)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 (https://dejure.org/2017,21292)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 5 S 2 TzBfG, § 8 Abs 5 S 3 TzBfG, § 8 Abs 1 TzBfG, § 8 Abs 2 TzBfG, § 8 Abs 2 S 1 TzBfG
    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

  • IWW

    § 554 ZPO, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG, § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG, § 8 TzBfG, § 8 Abs. 1 TzBfG, § 8 Abs. 7 TzBfG, § 8 Abs. 2 TzBfG, § 145 BGB, § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB, § 8 Abs. 5 TzBfG, § 126 Abs. 1 BGB, § 16 BEEG, § 126b BGB, § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der Feststellungsklage; Anforderungen an das Verringerungsverlangen zur Reduzierung der Arbeitszeit

  • hensche.de

    Arbeitszeitverringerung, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitantrag

  • bag-urteil.com

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

  • rewis.io

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilzeitbegehren; Ablehnung; Schriftform

  • rechtsportal.de

    Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der Feststellungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehnung des Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers - und die erforderliche Schriftform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht rechtzeitige Ablehnung eines rechtsmissbräuchlichen Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilzeitbegehrung - und die Bestimmtheit des Klageantrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilzeitbegehren - und seine Formalia

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schriftformerfordernis bei Ablehnung einer beantragten Arbeitszeitreduzierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit - Schriftform?

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Schriftform für die Ablehnung eines Teilzeitanspruchs

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Schriftform für die Ablehnung eines Teilzeitanspruchs

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung eines Teilzeitantrags

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung von Teilzeitanträgen - Achtung bei der Wahrung des Schriftformerfordernisses

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    (a) Verwendet der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 17) .

    Durch die Unterzeichnung und deren Verbindung mit dem Erklärungstext wird gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (vgl. zu § 16 BEEG aF: BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 26; vgl. auch BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 709/14 - Rn. 27, BAGE 154, 40) .

    Insofern kann von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, über die sich die Gerichte auch dann nicht hinwegsetzen dürfen, wenn sie das Schriftformerfordernis nicht für angemessen erachten (vgl. zu § 16 BEEG aF: BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 24; aA ErfK/Preis 17. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 17) .

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13

    Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags - Anspruch auf Entfernung

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 19) .

    Die Ablehnung des Arbeitgebers, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, ist eine empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 124, 219) .

    Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 17, aaO) .

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    Durch die Unterzeichnung und deren Verbindung mit dem Erklärungstext wird gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (vgl. zu § 16 BEEG aF: BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 26; vgl. auch BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 709/14 - Rn. 27, BAGE 154, 40) .
  • BAG, 27.07.2010 - 1 ABR 74/09

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Bestimmtheit des Antrags

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. zum Beschlussverfahren BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11) .
  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 312/08

    Tariflicher Anspruch auf freie Tage bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    a) Die Anschlussrevision nach § 554 ZPO muss einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25; vgl. auch BGH 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38 ff. mwN, BGHZ 174, 244) .
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    a) Die Anschlussrevision nach § 554 ZPO muss einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25; vgl. auch BGH 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38 ff. mwN, BGHZ 174, 244) .
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05

    Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    cc) Eine Befristung des Teilzeitbegehrens, welche der Wirksamkeit eines Verringerungsverlangens nach § 8 TzBfG entgegenstehen würde (vgl. hierzu BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 20, BAGE 119, 254) , enthält der Antrag der Klägerin nicht.
  • LAG Hessen, 11.04.2016 - 17 Sa 814/15

    Zur Auslegung eines TeilzeitbegehrensZustimmungsfiktion mangels schriftlicher

    Auszug aus BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16
    Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2016 - 17 Sa 814/15 - aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015 - 24 Ca 8821/14 - zurückgewiesen wurde.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18

    Elternzeit - Verlängerung - Ablehnung - Schriftform - Zustimmungsfiktion -

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bisher zwar nur für das Schriftlichkeitserfordernis des Elternzeitverlangens nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG und das Schriftlichkeitserfordernis der Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG ausdrücklich entschieden ( BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 149/15 - Rn. 17 ff. und BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 16 ff. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sowie BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 33 ff. zu § 8 TzBfG ).

    Auch im Rahmen des § 15 Abs. 7 BEEG gilt, dass der Gesetzgeber, wenn er den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung verwendet, regelmäßig die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB meint ( BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 34) .

    Die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit ist - ebenso wie die Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG - eine empfangsbedürftige an die oder den Beschäftigten gerichtete Willenserklärung ( vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 34 mwN. ).

    Außerdem bewirkt die Wahrung der Schriftform auch im Rahmen des § 15 Abs. 7 BEEG Rechtsicherheit und eine Beweiserleichterung, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Teilzeitantrag abgelehnt hat oder die Fiktion des § 15 Abs. 7 Satz 5 und/oder 6 BEEG eingetreten ist ( vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 35 ) .

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 298/18

    Elternteilzeit - Präklusionswirkung der Ablehnung

    aa) Die Ablehnung des Elternteilzeitantrags des Arbeitnehmers muss unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) erfolgen (so bereits zur schriftlichen Mitteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 33 ff. und zum Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 15 ff.) .
  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 312/20

    Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG - abändernde Annahme iSv. § 150

    (1) Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG aF ist eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 25; 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 19 mwN) , die nach ihrem Zugang nicht mehr widerrufen werden kann (ErfK/Preis 21. Aufl. TzBfG § 9a Rn. 21; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 18; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 43 Rn. 67) .

    Sie tritt deshalb mit dem Inhalt des Antrags ein, den der Arbeitgeber auch hätte annehmen können (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 40) .

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    (a) Verwendet der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 34 mwN) .
  • ArbG Köln, 15.03.2018 - 11 Ca 7300/17

    Ersatzeinstellung während der Elternzeit

    Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 -, Rn. 25, juris), die der Arbeitgeber annehmen muss, um eine Änderung herbeizuführen.
  • ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20

    Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1

    Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als - zeitlich begrenzten - Teilzeitantrag bezeichnet (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 25 zu § 8 Abs. 1 TzBfG) .

    Dazu verpflichtet ist er aber nicht (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - aaO zu § 8 Abs. 1 TzBfG) .

  • LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19

    Teilzeitanspruch, "Blockteilzeit"

    Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (statt aller: BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 m.w.N.).

    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 95/19

    Teilzeit - Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit

    Seine Anschlussrevision betrifft einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang steht (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 15) .
  • LAG Düsseldorf, 26.03.2021 - 6 Sa 746/20

    Elternteilzeit; Bestimmtheit des Teilzeitantrags; Beschäftigtenzahl

    Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten "Ja" annehmen kann (BAG v. 16.04.2013 - 9 AZR 535/11 - Rn. 14; BAG v. 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 - unter II.1. der Gründe = Rn. 17 bei juris; zur vergleichbaren Rechtslage bei § 8 TzBfG vgl. nur BAG v. 27.06.2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 25).
  • LAG Hessen, 04.12.2023 - 17 Sa 450/23
    Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 18 f.).
  • BAG, 25.03.2021 - 2 AZR 508/19

    Kündigung - Nachteilsausgleich - fliegendes Personal - Anschlussrevision

  • LAG Hessen, 06.03.2023 - 17 Sa 833/22

    Teilzeitverlangen und entgegenstehender betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4

  • LAG Hessen, 02.03.2023 - 11 Sa 1342/22
  • LAG Hessen, 08.05.2023 - 17 Sa 1165/22

    Arbeitszeitreduzierung - Verteilungswunsch der Arbeitszeit - Wünsche des

  • LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
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