Rechtsprechung
   BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36116
BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16 (https://dejure.org/2017,36116)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2017 - 7 ABR 8/16 (https://dejure.org/2017,36116)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2017 - 7 ABR 8/16 (https://dejure.org/2017,36116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 TVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 101 BetrVG, § 101 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 3 Abs. 2 TVG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 4 Abs. 5 TVG, § 4a TVG, § 13 Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1, § 256 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung an den Betriebsrat bei mehreren im Betrieb geltenden Vergütungsordnungen; Anforderungen an den Widerspruch des Betriebsrats zu einer ...

  • Betriebs-Berater

    Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • bag-urteil.com

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

  • rewis.io

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierungen, Umgruppierungen - und die Zustimmungsersetzung in Fällen der Tarifpluralität

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ein- und Umgruppierung im tarifpluralen Betrieb

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 533
  • BB 2018, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ist im Beschluss vom 23. August 2016 (- 1 ABR 15/14 -) zu denselben Tarifverträgen von "jeweils eigenständigen und inhaltsgleichen Mantel- und Gehaltstarifverträgen" ausgegangen.

    Zwar muss bei einem Nebeneinander mehrerer Vergütungsordnungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu jeder dieser betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen vorgenommen werden (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) .

    Bei Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist neben ihr zumindest diejenige Vergütungsordnung anzuwenden, die aus den mit dem DBV geschlossenen Tarifverträgen folgt (vgl. dazu ausführlich bereits BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 16 ff.) .

    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) .

    Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) .

    Die Existenz zweier tariflicher Vergütungsordnungen, die mit unterschiedlichen Gewerkschaften vereinbart worden sind, führt vielmehr zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander für die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22) .

    Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22; 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237) .

    Die Anwendung der Kollisionsregel in § 4a TVG setzt nach § 13 Abs. 3 TVG voraus, dass eine Tarifkollision auf Grundlage von am 10. Juli 2015 noch nicht geltenden Tarifverträgen besteht (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 21) .

    ee) Auf den (unbegründeten, vgl. dazu BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 24) Einwand der Arbeitgeberin, das auf einem nachwirkenden Tarifvertrag beruhende und diskriminierende Vergütungssystem des MTV/GTV AVR-ver.di 2004 sei durch den Abschluss von günstigeren Tarifverträgen mit einer anderen Gewerkschaft abgelöst worden, kommt es vorliegend nicht an.

    Indem die Arbeitgeberin im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG Ein- und Umgruppierungen nach den mit dem DBV ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifverträgen vornimmt, führt sie keine andere betriebliche Vergütungsordnung ein, sondern wendet eine bereits bestehende an (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 25) .

    Diese Annahme schließt ein Antragsverständnis aus, nach dem diese Vergütungsordnungen neben der Vergütungsordnung nach dem MTV AVR-ver.di 2004 iVm. dem GTV AVR-ver.di 2004 im Betrieb zur Anwendung kommen sollen (ebenso zu einem wortgleichen Antrag bereits BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 13) .

    Das Bestehen einer solchen Verpflichtung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 15) .

    Bei Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist - wie oben ausgeführt - zumindest auch die aus den mit dem DBV geschlossenen Tarifverträgen folgende Vergütungsordnung anzuwenden (ausführlich BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 16 ff.) .

  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 66/13

    Tarifpluralität - Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Zwar muss bei einem Nebeneinander mehrerer Vergütungsordnungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu jeder dieser betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen vorgenommen werden (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) .

    Der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG geht bei Ein- und Umgruppierungen dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 20, aaO; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 16, BAGE 149, 182) .

    Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) .

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 39/11

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 99/09 - Rn. 12 mwN) .

    Hat er diese Absicht aufgegeben, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats sowie einer diese Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung nicht (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 24) .

    Dies kann einen Grund für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 33) .

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer maßgeblich sind, sondern um Inhaltsnormen, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern gelten (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22, BAGE 138, 39; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176) .

    Ob sie einen vertraglichen Anspruch auf die Anwendung dieser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einfluss (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) .

  • BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Der Prüfung, ob eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig wäre, bedarf es nicht (vgl. dazu BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 25; 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 24 ff.) .

    Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45) .

  • LAG Niedersachsen, 07.12.2015 - 8 TaBV 36/15

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach den Entgeltordnungen

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - teilweise aufgehoben, soweit darin die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen gemäß den Vorschriften des § 6 Manteltarifvertrag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 29. Oktober 2014, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und der Gewerkschaft DHV, ersetzt wurde.

    Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen in die jeweilige Tarifgruppe/Berufsjahresgruppe gemäß den Vorschriften des § 6 Manteltarifvertrag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 6. Dezember 2016, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und der Gewerkschaft DBV, ersetzt wird.

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG geht bei Ein- und Umgruppierungen dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 20, aaO; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 16, BAGE 149, 182) .
  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

    Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) .
  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22; 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237) .
  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08

    Eingruppierung - betriebliche Vergütungsordnung - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16
    Ob sie einen vertraglichen Anspruch auf die Anwendung dieser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einfluss (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) .
  • BAG, 14.04.2010 - 7 ABR 91/08

    Eingruppierung - Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers - betriebliche

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung

  • BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 99/09

    Rechtsschutzbedürfnis für Zustimmungsersetzungsantrag

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09

    Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b BGB

  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Der Arbeitgeber hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zu der "geplanten Maßnahme" einzuholen und ihn über diese zu unterrichten (vgl. BAG 27. September 2017 - 7 ABR 8/16 - Rn. 26) .
  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der

    Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt (BAG 27. September 2017 - 7 ABR 8/16 - Rn. 17; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22 ff.) .
  • LAG Sachsen, 17.05.2023 - 5 TaBV 14/22

    Beschlussverfahren Zustimmungsverweigerung Betriebsrat - personelle

    Ist ein Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen, so werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander geltenden Entgeltsysteme mit der Folge erweitert, dass er grundsätzlich unter Beteiligung des Betriebsrates die Arbeitnehmer beiden Vergütungsordnungen zuordnen muss (BAG, Beschl. 27.09.2017, 7 ABR 8/16, NZA 2018, 533 -537).
  • LAG Nürnberg, 20.09.2023 - 2 TaBV 2/23

    Tarifeinheit - Mehrheitsfeststellung - Umgruppierung - Unterrichtungspflicht -

    Durch § 4a TVG kann aber nur eine Tarifkollision zwischen zwei nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 TVG normativ wirkenden Tarifverträgen aufgelöst werden, nicht jedoch zwischen einem Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist und einem nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag (BAG 27.09.2017 - 7 ABR 8/16 Rn 40 juris).
  • LAG Hamm, 06.09.2022 - 7 TaBV 13/22

    Verbindlichkeit tariflicher Eingruppierungsregeln nach Betriebsübergang auf einen

    Mit diesem Verständnis ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.09.2003, 1 ABR 35/02 Rn. 16 und BAG, Beschluss vom 27.09.2017, 7 ABR 8/16 Rn. 20).
  • LAG Düsseldorf, 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17

    Eingruppierung eines Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen nach

    Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. BAG v. 27.09.2017 - 7 ABR 8/16 - Rn. 30, juris; BAG v. 19.04.2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2021 - 6 TaBV 11/21

    Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Medizinische Fachangestellte,

    Für einen Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, ist insoweit Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme (immer) noch beabsichtigt (BAG 27. September 2017 - 7 ABR 8/16 - Rn. 17) .
  • LAG Sachsen, 14.01.2020 - 3 TaBV 13/19

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über eine personelle Einzelmaßnahme;

    Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (st. Rspr., vgl. z. B. BAG, Beschluss vom 27.09.2017 - 7 ABR 8/16 - Rz. 30, m. w. N., NZA 2018, 533, 536).
  • LAG München, 19.07.2018 - 4 TaBV 153/17

    Eingruppierung; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des

    Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, diese Angaben hätten es ihm nicht ermöglicht, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 2017 - 7 ABR 8/16 -, juris, Rn. 25).
  • LAG Sachsen, 17.05.2023 - 5 TaBV 6/22

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei personeller Einzelmaßnahme

    Ist ein Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen, so werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander geltenden Entgeltsysteme mit der Folge erweitert, dass er grundsätzlich unter Beteiligung des Betriebsrates die Arbeitnehmer beiden Vergütungsordnungen zuordnen muss (BAG, Beschl. 27.09.2017, 7 ABR 8/16, NZA 2018, 533 -537).
  • LAG Düsseldorf, 10.10.2018 - 4 TaBV 78/17

    Eingruppierung eines Supervisors Lager und einer Supervisorin Cash Office nach

  • LAG Hessen, 23.02.2021 - 15 TaBV 122/20

    Keine Änderung des Entgeltschemas nach Zustimmung durch die Gewerkschaft Keine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht