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   BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59   

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BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59 (https://dejure.org/1960,614)
BAG, Entscheidung vom 27.10.1960 - 5 AZR 578/59 (https://dejure.org/1960,614)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 (https://dejure.org/1960,614)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhegehaltsansprüche - Gerichte für Arbeitssachen - Sachliche Zuständigkeit - Vorstandsmitglied seines Arbeitgebers - Ruhegehaltszusage - Streitwertfestsetzung im Urteilstenor - Rechtsmittelverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1961, 98
  • DB 1961, 71
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.03.1955 - 2 AZR 508/54

    Rechtsmittelstreitwert: Auslegung des Streitwerbeschlusses anhand von Tatbestand

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    geboten halten sollte, daß entgegen dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 ArbGG eine Streitwertfestsetzung verkündet und protokolliert werden müßte, ergibt sich im vorliegenden Pall die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten" Wie das Bundesarbeitsgericht in BAG 1, 289 /ß90/ = AP Nr" 3 zu § 64 ArbGG 1953 mit Ann.
  • BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59

    Handlungsgehilfe - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot - Gehaltsgrenzen -

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    Demnach war der Kläger gemäß § 59 Satz 1 Halbsatz 1 HGB Handlungsgehilfe und damit Arbeitnehmer, weil er in einem Handelsgewerbe (§ 1 Abs, 2 Ziffer 4 HGB, § 17 Abs, 2 GenG, § 6 HGB) kaufmännische Dienste leistete (vgl, Urteil des Senats vom 13- Oktober I960 - 5 AZR 104/59 -), b) Ab dem Zeitpunkt als der Kläger 1954 Vorstandsmitglied der Beklagten wurde und damit an sich zu dem in § 5 Abs, 1 Satz 3 ArbGG genannten Personenkreis gehörte, hatte er eine Doppelstellung: Als Rendant stand er weiter wie bisher in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten; daneben bestand, seine Zugehörigkeit zum Vorstand, Das ergibt sich sinnfällig daraus, daß die Rendantengeschäfte des Klägers andere waren als seine Vorstandsaufgaben und daß der Kläger weiter Rendantengehalt wie bisher bezog, während die Vorstanöstätigkeit gemäß § 17 Satz 1 Halbsafz 1 des Statute - von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall des 8.
  • BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59

    Möglichkeit einer Prozeßfortsetzung - Vorliegen der Prozeßfortsetzungsbedingungen

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    I, 1, Zur Zulässigkeit der Berufung, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl, BAG AP Kr "3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /lOO/; BAG, Urteil vom 10" Juni I960 - 1 AZR 402/59; BAG 1, 29 /31,52/ = AP Kr" 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6" Oktober I960 - 5 AZR 261/60 -: BAG, Urteil vom 29" Oktober I960 - 5 AZR 581/59) hat das Landesarbeitsgericht deshalb Bedenken geäußert, weil im i'enor des Urteils des Arbeitsgerichts eine Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht enthalten ist und das Arbeitsgericht es auch unterlassen hat, anläßlich der Urteilsverkündung bei der Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe einejstreitwertfestsetzung bekanntzugeben« Das Landesarbeitsgericht hat längere Ausführungen dahingehend gemacht, im vorliegenden Pall ergebe sich der Wert des Streitgegenstandes erkennbar aus dem bezifferten Klageantrag des Klägers, und es hat dies für die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten genügen lassen«.
  • BAG, 06.10.1960 - 5 AZR 261/60

    Dienstordnungs-Angestellte - Allgemeine Ortskrankenkasse - Geschäftsführer -

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    I, 1, Zur Zulässigkeit der Berufung, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl, BAG AP Kr "3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /lOO/; BAG, Urteil vom 10" Juni I960 - 1 AZR 402/59; BAG 1, 29 /31,52/ = AP Kr" 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6" Oktober I960 - 5 AZR 261/60 -: BAG, Urteil vom 29" Oktober I960 - 5 AZR 581/59) hat das Landesarbeitsgericht deshalb Bedenken geäußert, weil im i'enor des Urteils des Arbeitsgerichts eine Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht enthalten ist und das Arbeitsgericht es auch unterlassen hat, anläßlich der Urteilsverkündung bei der Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe einejstreitwertfestsetzung bekanntzugeben« Das Landesarbeitsgericht hat längere Ausführungen dahingehend gemacht, im vorliegenden Pall ergebe sich der Wert des Streitgegenstandes erkennbar aus dem bezifferten Klageantrag des Klägers, und es hat dies für die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten genügen lassen«.
  • BAG, 30.06.1960 - 5 AZR 404/59
    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    Hier liegt indessen eine unter scheidbare und trennungsfähige Doppelstellung des Klägers - Arbeitnehmer und Vorstandsmitglied nebeneinander - vor" b) § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Annahme, daß die vom Kläger verfolgten Ruhegehaltsansprüche vor die Gerichte für Arbeitssachen gehören, nicht entgegen" In dem Urteil des Senates vom 30" Juni I960 - 5 AZR 404/59 - AP Nr" 8 zu § 5 ArbGG 1953 - ist bereits ausgeführt worden, daß Ansprüche, die zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören, nicht dadurch der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit entzogen werden, daß der anspruchsberechtigte Kläger später gesetzlicher Vertreter der Beklagten im Sinne von § 5 Abs" 1 Satz 3 ArbGG wird" Dasselbe muß dann gelten, wenn jemand, wie hier der Kläger, Ansprüche im Sinne des § 2 Abs" 1 Ziffer 2 ArbGG verfolgt, die zwar in einer Zeit begründet wurden, als er schon Vorstandsmitglied der Beklagten v/ar, die aber auf seinem daneben weiter bestehenden Arbeitsverhältnis beruhen .
  • LAG Düsseldorf, 08.10.1959 - 7 Sa 464/59

    Restitutionsverfahren - Revision - Vorprozeß - Revisionsgrenze -

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27" Oktober I960 durch den Senatspräsidenten Professor Dr"Dr.Boldt, die Bundesrichter Dr, Stumpf und Br" Holschemacher sowie die Bundes-- arbeitsrichter Chr"Frey und Keller für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf, 7. Kammer, vom 8" Oktober 1959 - 7 Sa 464/59 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen" V o n R e c h t s w e g e n.
  • BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 231/55

    Divergenz - Text der Entscheidungsgründe - Veröffentlichung in der Fachpresse

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    I, 1, Zur Zulässigkeit der Berufung, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl, BAG AP Kr "3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /lOO/; BAG, Urteil vom 10" Juni I960 - 1 AZR 402/59; BAG 1, 29 /31,52/ = AP Kr" 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6" Oktober I960 - 5 AZR 261/60 -: BAG, Urteil vom 29" Oktober I960 - 5 AZR 581/59) hat das Landesarbeitsgericht deshalb Bedenken geäußert, weil im i'enor des Urteils des Arbeitsgerichts eine Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht enthalten ist und das Arbeitsgericht es auch unterlassen hat, anläßlich der Urteilsverkündung bei der Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe einejstreitwertfestsetzung bekanntzugeben« Das Landesarbeitsgericht hat längere Ausführungen dahingehend gemacht, im vorliegenden Pall ergebe sich der Wert des Streitgegenstandes erkennbar aus dem bezifferten Klageantrag des Klägers, und es hat dies für die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten genügen lassen«.
  • BAG, 19.02.1959 - 2 AZR 515/55

    Sitzungsniederschrift - Mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe - Negative

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    Trotz der Bindung der Instanzgerichte für die Präge der Rechtsmittelfähig keit von Urteilen auch an falsche Streitwertfestsetzungen des nachgeordneten Gerichts (statt aller BAG 7, 246 /ßA-ff = AP Nr, 4 zu § 72 ArbGG 1953 Eivergenzrevision) ist das Bedürfnis nach Rechtsmittelklarheit insoweit nicht so stark, daß eine Partei nicht abwarten könnte, was das Urteil selbst in seinen Entscheidungsgründen über die Streitwertfestsetzung sagt.
  • BAG, 13.04.1956 - 1 AZR 192/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Entscheidung über die Rechtsbeschwrde

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    Für die ähnlich gelagerte Frage, wie die Zulassung einer Revision oder .Berufung zu erfolgen habe, wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Rechtsmittelzulassung brauche zwar nicht im ürteilstenor enthalten zu sein, sondern könne auch in den Entscheidungsgründen ausgesprochen werden, sofern sie bei der Verkündung des Urteils mitverkündet und gemäß § 164 ZPO protokolliert werde (vgl. RAG ARS 29, 104 /lOTj ; RAG ARS 37, 285 p,286/ Mit ablehnender Anmerkung von Volkmar /2887; BAG 2, 358 363/ = AP Nr. 3 zu § 319 ZPO; darüber, daß für die Rechtsbeschwerde Zulassung in den Beschlußgründen genügt vgl. BAG 1, 33 7347 = AP Hr. 3 M § 92 ArbGG 1953; vgl" weiter: BAG AP Nr. 4 zu § 319 ZPO; Dietz-Nikisch, ArbGG, 1954, § 61 Bern.
  • BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 3/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Divergenz

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    I, 1, Zur Zulässigkeit der Berufung, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl, BAG AP Kr "3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /lOO/; BAG, Urteil vom 10" Juni I960 - 1 AZR 402/59; BAG 1, 29 /31,52/ = AP Kr" 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6" Oktober I960 - 5 AZR 261/60 -: BAG, Urteil vom 29" Oktober I960 - 5 AZR 581/59) hat das Landesarbeitsgericht deshalb Bedenken geäußert, weil im i'enor des Urteils des Arbeitsgerichts eine Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht enthalten ist und das Arbeitsgericht es auch unterlassen hat, anläßlich der Urteilsverkündung bei der Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe einejstreitwertfestsetzung bekanntzugeben« Das Landesarbeitsgericht hat längere Ausführungen dahingehend gemacht, im vorliegenden Pall ergebe sich der Wert des Streitgegenstandes erkennbar aus dem bezifferten Klageantrag des Klägers, und es hat dies für die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten genügen lassen«.
  • BAG, 01.07.1954 - 1 ABR 16/54

    1. Bedarf es in Ehesachen einer Verkündung des Ausspruchs über die Zulassung der

  • RG, 25.11.1939 - IV 174/39
  • LAG Hamm, 07.03.2013 - 8 Sa 1523/12

    Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins kein Arbeitnehmer -

    Ob der mit der Stellung als gesetzlicher Vertreter verbundene Verlust des Kündigungsschutzes völlig unabhängig davon als gerechtfertigt anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße der satzungsgemäßen Vertretungsmacht praktische Bedeutung zukommt, bedarf aus diesen Gründen keiner Entscheidung (Zur Berufung eines Angestellten zum ehrenamtlichen Vorstandsmitglied einer Spar- und Darlehenskasse vgl. BAG 27.10.1960, 5 AZR 578/59, AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953; siehe auch BAG AP Nr. 8 zu § 14 KSchG 1969).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Für solche "Hausstreitigkeiten" im Arbeitgeberbereich sollen die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sein (Senat 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP ArbGG 1953 § 5 Nr. 14).
  • LAG Berlin, 28.04.2006 - 6 Ta 702/06

    Besonderer Vertreter

    Dies jedenfalls mit Rücksicht auf den Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass die Arbeitgeberseite vor den Arbeitnehmerbeisitzern nicht ihre "Hausstreitigkeiten" auszubreiten braucht (BAG, Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP ArbGG 1953 § 5 Nr. 14 zu II 4 d der Gründe), weshalb andererseits die allein im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen des § 31 BGB vorgenommene Ausweitung des Kreises der besonderen Vertreter auf die Zuständigkeitsfrage nicht übertragen werden kann (dazu BAG, Beschluss vom 05.05.1997 - 5 AZB 35/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 31 zu II 1 c der Gründe).
  • BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93

    Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag

    Der Verlust der Organstellung führt grundsätzlich nicht zum Übergang des zunächst begründeten freien Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis, so daß die Gerichte für Arbeitssachen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer nachfolgenden Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht zuständig sind (BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953; BAGE 24, 383, 392 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Ein Geschäftsführer einer abhängigen GmbH, dessen Bestellung ein Vertragsverhältnis mit dem beherrschenden Unternehmen zugrundeliegt, ist schon begrifflich aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgenommen und als Arbeitnehmer anzusehen (BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 -, AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953; Matthes in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 5 Rz 31).

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

    Dies gilt auch für die Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Anstellungsvertrages (vgl. BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953, zu II 4 a der Gründe; BAG 24, 383, 392 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 2 c der Gründe; LAG Dortmund, ARS 31, L 39 ff.; LAG Bremen, BB 1965, 586; LAG Düsseldorf, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 20; Hachenburg/ Mertens, aaO, § 35 Rz 208).
  • BAG, 17.01.1985 - 2 AZR 96/84

    Rechtliche Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers einer Gesellschaft

    Von dieser Auffassung sei auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - (AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953) ausgegangen.

    Voraussetzung hierfür ist aber eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung als Arbeitnehmer und Organvertreter (BAG Urteile vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953 und vom 24. August 1972 - 2 AZR 437/71 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag; ebenso Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 5 Rz 27).

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 425/84

    Definition der "arbeitnehmerähnlichen Person" - Wirksamkeit einer

    Denn ungeachtet der vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 KSchG vorgenommenen negativen Fiktion, nämlich der Herausnahme dieser genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes wegen ihrer organschaftlichen Stellung ohne Rücksicht darauf, ob das der Geschäftsführerbestellung zugrundeliegende Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts und in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 15. April 1982, aa0; KR-Becker, 2. Aufl., § 14 KSchG Rz 3; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 14 Rz 1), ist die Anwendung des KSchG nur dann zu bejahen, wenn zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH zwei Rechtsverhältnisse bestehen, von denen eines ein dienstlich abgrenzbares Arbeitsverhältnis ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aa0; BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953).
  • BAG, 15.10.1997 - 5 AZB 32/97

    Rechtsweg - gesetzliche Vertreter eines Kreditinstitutes nach § 53 Abs. 2 Nr. 1

    Voraussetzung ist aber eine klar unterscheidbare Doppelstellung, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1960 (- 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953) etwa für den "Rendanten" einer Spar- und Darlehnskasse (eGmbH) bejaht hat, der - mit unterschiedlichen Aufgaben - zeitweise auch Vorstandsmitglied war.
  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 2/90

    Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers - Arbeitsrechtliche Stellung eines

    Auch die Möglichkeit des Bestehens zweier Rechtsverhältnisse zu einer juristischen Person, von denen eines ein Arbeitsverhältnis ist, wurde vom Bundesarbeitsgericht bejaht (Urteil vom 17. Oktober 1950 - 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953; Urteil vom 24. August 1972 - 2 AZR 437/71 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag).
  • BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59

    Unzulässige Berufung - Abhilfe gegen eine Beschwer - Erstinstanzliches Urteil

    1, Anerkanntermaßen hat die Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsmäßig waren (BAG- AP Nr. 3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /TOO/; BAG, Urteil vom 10, Juni I960 - 1 AZR 402/59 BAG 1, 29 ß l ,327 = AP Nr. 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6. Oktober I960 - 5 AZR 261/60; BAG, Urteil vom 27» Oktober I960 - 5 AZR 578/59).
  • LAG Hessen, 02.12.1988 - 15 Sa 758/88

    Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen zu Sozialkasse des Baugewerbes;

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