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   BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09   

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https://dejure.org/2010,5104
BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 (https://dejure.org/2010,5104)
BAG, Entscheidung vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 (https://dejure.org/2010,5104)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 (https://dejure.org/2010,5104)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

  • openjur.de

    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • Bundesarbeitsgericht

    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 1 BetrVG, § 130 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG, § 58 Abs 1 S 1 Halbs 1 BetrVG
    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 1 BetrVG, § 130 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG, § 58 Abs 1 S 1 Halbs 1 BetrVG
    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen

  • Betriebs-Berater

    Konzernbetriebsrat bei gemischt öffentlich-privatrechtlichen Unterordnungskonzern

  • bag-urteil.com

    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • rewis.io

    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • ra.de
  • rewis.io

    Errichtung eines Konzernbetriebsrat in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 54; BetrVG § 130; AktG § 18 Abs. 1
    Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen [UKE Hamburg]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konzernbetriebsrat im öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzernbetriebsrat in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konzernbetriebsrat bei gemischt öffentlich-privatrechtlichem Unterordnungskonzern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 136, 114
  • ZIP 2011, 587
  • NZA 2011, 524
  • BB 2011, 756
  • DB 2011, 769
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 11 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 39, BAGE 121, 212) .

    Der Antrag der Arbeitgeberinnen führt diesen Streit einer umfassenden Klärung zu (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 16, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3) .

    Sie verfolgen mit ihrem negativen Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 14 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 39, BAGE 121, 212) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet ( vgl. zu allem BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212) .

    (2) Dieser Sachverhalt unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen maßgeblich von den Fallgestaltungen, die den Beschlüssen des Senats vom 16. Mai 2007 und 14. Februar 2007 zugrunde lagen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - BAGE 121, 212 ) .

    Nach diesen Entscheidungen kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 33, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 53, aaO ) .

  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 11 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 39, BAGE 121, 212) .

    Sie verfolgen mit ihrem negativen Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 14 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 39, BAGE 121, 212) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet ( vgl. zu allem BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212) .

    (2) Dieser Sachverhalt unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen maßgeblich von den Fallgestaltungen, die den Beschlüssen des Senats vom 16. Mai 2007 und 14. Februar 2007 zugrunde lagen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - BAGE 121, 212 ) .

    Nach diesen Entscheidungen kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 33, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 53, aaO ) .

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Vielmehr sind auch alle Betriebsräte, die in den Unternehmen der Arbeitgeberinnen gebildet sind, unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen und deshalb am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 33 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) .

    Die Arbeitgeberinnen wollen vielmehr allgemein und gegenwartsbezogen - auch über die Betriebsratsneuwahlen im Jahr 2010 hinaus - festgestellt wissen, dass in dem Konzern unter Leitung des UKE kein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann (vgl. zur Antragsauslegung bei Streit über die Errichtung des Konzernbetriebsrats auch BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 39 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) .

    Das gilt selbst dann, wenn sie kein eigenes Unternehmen betreibt, sondern ihre unternehmerischen Interessen auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren anderen Unternehmen verfolgt (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 44 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) .

  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen ( BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 107; grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach dem Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn, wenn sie ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (vgl. BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 107; grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen ( BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 107; grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach dem Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn, wenn sie ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (vgl. BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 107; grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 78/96

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kraft Auftrags: Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166; 12. November 1997 - 7 ABR 78/96  - zu B 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 58 Nr. 2) .
  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Wird der Betrieb von einer Verwaltung geführt und ist er öffentlich-rechtlich organisiert, gilt das Personalvertretungsrecht (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - zu B 5 der Gründe mwN, BAGE 82, 112) .
  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166; 12. November 1997 - 7 ABR 78/96  - zu B 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 58 Nr. 2) .
  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06

    Feststellung der Tarifgebundenheit

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Kein Rechtsverhältnis sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 122, 121) .
  • LAG Hamburg, 21.01.2009 - 4 TaBV 8/08

    Bestellung eines Konzernbetriebsrats - Körperschaft des öffentlichen Rechts als

    Auszug aus BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09
    Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2009 - 4 TaBV 8/08 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 9/95

    Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .

    bb) Die zu 7. - 17., 19. und 20. beteiligten Unternehmen sind Beteiligte, weil durch die Bildung des Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eingetreten sein können, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 35 mwN) und sie daher von den Handlungen des Konzernbetriebsrats potentiell betroffen sind (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114) .

    cc) Auch der weitere, zu 18. beteiligte Betriebsrat, der für den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 14. - 17. gebildet ist, ist unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 33 mwN) .

    Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 25; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114) .

    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts als herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn anzusehen, wenn sie zumindest ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, BAGE 136, 114; vgl. zur Rspr. des BGH grundlegend 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334) .

    Betriebliche Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 21. Oktober 1980 - 6 ABR 41/78 - zu III 2 c bb der Gründe, aaO; vgl. auch BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, BAGE 136, 114) .

    Allerdings ergibt sich aus § 130 BetrVG, dass die Belegschaft des herrschenden öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens bei der Errichtung des Konzernbetriebsrats nicht berücksichtigt werden kann (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 29, BAGE 136, 114, sog. "UKE-Entscheidung") .

    Eine Regelung für den Fall des sog. öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzerns enthält § 130 BetrVG nicht (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 32, BAGE 136, 114) .

    Bei späteren Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber weder die sog. VEBA-Gelsenberg-Entscheidung oder die sog. VW-Entscheidung des BGH (13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - [VEBA] BGHZ 69, 334; 17. März 1997 - II ZB 3/96 - BGHZ 135, 107) noch die UKE-Entscheidung des Senats (27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 31, BAGE 136, 114) zum Anlass genommen, Körperschaften des öffentlichen Rechts ausdrücklich vom betriebsverfassungsrechtlichen Unternehmensbegriff auszunehmen oder die Errichtung von Konzernbetriebsräten in Konzernen mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze auszuschließen.

    Der Konzernbetriebsrat wird nicht in dem herrschenden Unternehmen errichtet, sondern für den Konzern (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 31, BAGE 136, 114; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 24; Plander Mitbestimmung in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen S. 28) .

    Sonst käme die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei Entscheidungen auf Konzernebene nicht ausreichend zur Geltung (vgl. ausf. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 34 ff., BAGE 136, 114) .

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Mitbestimmung soll dort wahrgenommen werden, wo unternehmerische Leitungsmacht in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 63, aaO) .

    Ein Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Senats nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 20 ff.; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 40 ff., BAGE 121, 212; zuletzt offengelassen von BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 39, BAGE 136, 114) .

    aa) Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats will der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe, BAGE 112, 166) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 - 3 TaBV 2149/11

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Erteilung von

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12, DB 2011, 769; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 37/09 - Rn. 15 mwN).
  • BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) .

    Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114) .

  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769) .

    Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, DB 2011, 769; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166 ) .

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 3/10

    Versetzung zugewiesener Beschäftigter - Mitbestimmung

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (für die st. Rspr. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 4) .
  • ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09, zitiert nach Juris m. w. N.).

    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09, zitiert nach juris m. w. N.).

    Um die Vermutung einer Beherrschung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 -, BAGE 136, 114-122, Rn. 27).

    Die Errichtung des Konzernbetriebsrates folgt lediglich dem Bedürfnis, dass das Beteiligungsgremium dort errichtet wird, wo maßgebliche Entscheidungen gefällt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 27.10.2010- 7 ABR 85/09, zitiert nach juris; Windbichler , Arbeitsrecht im Konzern, 1989, S. 312).

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09, zitiert nach juris) ist von der gesetzlichen Intention auszugehen, dass die Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ausgeübt werden soll, wo sich die unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird.

  • LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen

    Auch der zu 18) beteiligte Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs ist in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen und war deshalb zu beteiligen, weil vom Ausgang des Verfahrens abhängt, ob er nach § 54 Abs. 2 i.V.m. § 55 BetrVG berechtigt ist, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, und diesen nach § 54 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG  zu  beauftragen ( vgl. BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10 - AP BetrVG 1972    § 54 Nr. 15; 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 14).

    Dem steht die Bestimmung des § 130 BetrVG nicht entgegen ( vgl. hier und im Folgenden:  BAG,  27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 14 m.w.N.). .

    2.  Nach dem danach anzuwendenden § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit seinem einschränkungslosen Klammerverweis auf § 18 Abs. 1 AktG werden die einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen für die Bestimmung des Konzernbegriffs für maßgeblich erklärt; es gilt also kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Begriffsverständnis ( BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 14).

    Wegen der gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 14) zu § 130 BetrVG im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände war  die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (vgl. zu § 54 Abs. 1 BetrVG BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 und 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 5; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 4) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (vgl. zu § 54 Abs. 1 BetrVG BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 5; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 4) .

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Danach kann jedenfalls angesichts der zu widerlegenden Konzernvermutung nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin von ihren Einflussmöglichkeiten keinen Gebrauch macht oder es an einer planmäßigen Leitung oder an einer Abstimmung der Unternehmenspolitik fehlt (vgl. BayObLG, Beschluss v. 06.03.2002 - 3Z BR 343/00 Rn. 27, juris; zur Bildung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 BetrVG BAG, Beschlüsse v. 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 Rn. 25, juris; v. 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 Rn. 27, BAGE 136, 114).
  • ArbG Wesel, 11.01.2012 - 4 BV 36/11

    Adressat, Kündigung, Gesamtbetriebsvereinbarung

  • LAG Nürnberg, 21.07.2016 - 5 TaBV 54/15

    Konzernbetriebsrat - Territorialitätsprinzip

  • LAG Düsseldorf, 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11

    Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft

  • LAG Köln, 02.06.2017 - 4 TaBV 71/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates; Konzernvermutung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung - zu ihrer Berufsausbildung

  • LAG Hessen, 17.01.2022 - 16 TaBV 8/21

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Konzernbetriebsrats zwecks Bestellung des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 - 8 TaBV 30/21

    Wirksamkeit einer Aufsichtsratswahl - Wahlanfechtung - Wahl der

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